{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__65-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"XII ZB 65/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VAHRG § 1 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2 Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pen- sionskasse des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine dem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) ent- sprechende Regelung vorsieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 65/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 1 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pen-\n\nsionskasse des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine \n\ndem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) ent-\n\nsprechende Regelung vorsieht. \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Bad Schwalbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs \n\nund Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 3. März 2003 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 5.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 13. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Oktober 1994 zugestellten Antrag des \n\nEhemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - vom 16. September 1996 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben \n\nTag). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1980 bis 30. September 1994; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) erwarben die am 26. August 1947 geborene Ehefrau Rentenan-\n\nwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1) in Höhe von 81,61 DM \n\nund der am 23. Januar 1932 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der \n\nPensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweiten Deut-\n\nschen Fernsehens - VVaG (Beteiligte zu 2, im folgenden \"Pensionskasse\") in \n\nHöhe von (richtig:) 3.639,24 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n30. September 1994. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nzu Lasten der bei der Pensionskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes \n\n- wie in der Satzung der Pensionskasse vorgesehen - im Wege der Realteilung \n\nfür die Ehefrau bei der Pensionskasse monatliche Versorgungsansprüche in \n\nHöhe von 1.497,43 DM zuzüglich Sonderzuwendungen zum 1. Juni und \n\n1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von jeweils 998,29 DM begründet hat, \n\nund zwar bezogen auf einen - damals zeitnahen - Stichtag zum 1. Juni 2000. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-\n\nlandesgericht eine neue, auf einen zeitnäheren Stichtag (1. Oktober 2002) be-\n\nzogene Berechnung eingeholt und auf dieser Grundlage die Realteilung neu in \n\nHöhe von monatlich 752,69 € zuzüglich Sonderzuwendungen zu m 1. Juni und \n\n1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von 501,81 €, bezogen auf einen Re-\n\nalteilungsstichtag zum 1. Oktober 2002, durchgeführt. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren, seine Anrechte bei \n\nder Pensionskasse nicht im Wege der Realteilung, sondern schuldrechtlich aus-\n\nzugleichen, weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Versorgungsaus-\n\ngleich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG im Wege der Realteilung durchzuführen. Der \n\nUmstand, daß die Satzung zwar eine dem § 4 VAHRG, nicht aber auch eine \n\ndem § 5 VAHRG entsprechende Härtefallregelung vorsehe, sei kein Grund, von \n\nder satzungsmäßigen Realteilung abzusehen; dies gelte vor allem dann, wenn \n\nder Eintritt eines solchen Härtefalls lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstel-\n\nle. Abzustellen sei darauf, ob im konkreten Einzelfall das Fehlen eines solchen \n\nHärtegrundes zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Das sei hier \n\nnicht der Fall. Da der Antragsteller keinen Unterhalt zahle, gehe es nicht um \n\ndas Fehlen einer dem § 5 VAHRG entsprechenden Regelung; den Antragsteller \n\nbelaste vielmehr das Fehlen eines sogenannten Rentnerprivilegs, wie es für die \n\ngesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 SGB VI und für die Beamten-\n\nversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorgesehen sei. Nach diesen Vor-\n\nschriften werde eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogene Altersver-\n\nsorgung - unabhängig vom Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten - erst dann \n\ngekürzt, wenn auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten der Leistungsfall \n\neingetreten sei. Der Umstand, daß die Satzung der Pensionskasse eine solche \n\nRegelung nicht vorsehe, lasse die Durchführung der Realteilung nicht als unbil-\n\nlig erscheinen. Es entspreche vielmehr dem versicherungstechnischen Normal-\n\nfall des Versorgungsausgleichs, daß mit der Teilung und Verselbständigung der \n\nvon einem Ehegatten erworbenen Anwartschaften die Versorgung dieses Ehe-\n\ngatten auch schon dann gekürzt werde, wenn der andere Ehegatte aus den von \n\nihm im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistun-\n\ngen beziehe. Zwar wäre es für den Antragsteller vorteilhaft, die Realteilung \n\ndurch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ersetzen; auch wäre die \n\nAntragsgegnerin durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der \n\nMöglichkeit des verlängerten Ausgleichs nach dem Tode des Verpflichteten \n\n(§ 3 a VAHRG) nicht benachteiligt. Den Nachteil einer solchen Gestaltung hätte \n\njedoch die Pensionskasse, der es aber - nach dem Willen des Gesetzes - mit \n\nder Möglichkeit der Einführung der Realteilung gerade erspart bleiben solle, \n\ndem Antragsteller die volle Versorgung zu gewähren und zusätzlich zu gegebe-\n\nner Zeit auch noch von der Antragsgegnerin aus verlängertem schuldrechtli-\n\nchem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 3 a \n\nAbs. 2 VAHRG). \n\n2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; sie entsprechen der \n\nRechtsprechung des Senats. \n\na) Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann, wie das Bundes-\n\nverfassungsgericht (FamRZ 1980, 326) entschieden hat, zu verfassungswidri-\n\ngen Ergebnissen führen, wenn das Anrecht des Verpflichteten gekürzt bleibt, \n\nobwohl der Berechtigte verstirbt, ohne aus dem übertragenen Anrecht mehr als \n\ngeringfügige Leistungen erhalten zu haben, oder wenn der Versicherungsfall \n\nbeim Pflichtigen früher als beim Berechtigten eintritt und der Pflichtige ihm trotz \n\nder Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß. Der Gesetzgeber hat \n\ndem in den §§ 4 ff. VAHRG Rechnung getragen. Nach § 10 VAHRG sind diese \n\nVorschriften auf das analoge Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) sinngemäß \n\nanzuwenden. Die sinngemäße Anwendung auf die Realteilung ist nicht vorge-\n\nschrieben; der Gesetzgeber hat es dem Versorgungsträger überlassen, diese \n\nFragen bei Einführung einer solchen Ausgleichsform selbst zu regeln \n\n(BT-Drucks. 9/2296 S. 16). \n\nb) Die Satzung der Pensionskasse enthält zwar eine dem § 4 VAHRG, \n\nnicht jedoch eine dem § 5 VAHRG entsprechende Regelung. Das hindert indes \n\ndie Durchführung der Realteilung nicht. Zwar hat der Senat für den Sonderfall \n\neines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers freier Berufe mit Zwangsmit-\n\ngliedschaft entschieden, daß es nicht der Dispositionsbefugnis eines solchen \n\nVersorgungsträgers unterliege, den aus den §§ 4 ff. VAHRG folgenden Schutz \n\ndes Ausgleichspflichtigen in Härtefällen wesentlich zu verkürzen. Denn ohne \n\nEinführung der Realteilung wären die bei einem solchen Versorgungsträger be-\n\ngründeten Versorgungsanrechte der Realteilung durch das analoge Quasisplit-\n\nting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen mit der Folge, daß gemäß § 10 \n\nVAHRG die §§ 4 ff. VAHRG sinngemäß gelten würden. Würde ein solcher Ver-\n\nsorgungsträger gleichwohl bei Einführung der Realteilung dem Ausgleichspflich-\n\ntigen einen den §§ 4 ff. VAHRG entsprechenden Schutz eindeutig versagen, \n\nwürde das Familiengericht von vornherein so entscheiden müssen, als ob die \n\nMöglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober \n\n1992 - XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298). So liegen die Dinge hier indes nicht. \n\nZwar ist der Arbeitgeber des Antragstellers eine Anstalt des öffentlichen Rechts. \n\nDie Zusatzversorgung, die dieser Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, \n\nist jedoch bei einem privatrechtlich - als VVaG - organisierten Versorgungsträ-\n\nger begründet. Auf einen solchen privatrechtlich organisierten Träger der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung finden § 1 Abs. 3, § 10 VAHRG auch dann keine \n\nAnwendung, wenn der die betriebliche Altersversorgung gewährende Arbeitge-\n\nber seinerseits öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß BGHZ 99, 10 \n\n= FamRZ 1987, 52). In der privatrechtlichen Organisationsform des Versor-\n\ngungsträgers liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 10 VAHRG und der \n\naus ihm folgenden beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten für eine Realteilung. \n\nDenn es ist nicht einzusehen, warum es einer juristischen Person des öffentli-\n\nchen Rechts - hier dem ZDF - verwehrt sein sollte, für die privatrechtlichen Ar-\n\nbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer eine privatrechtliche Zusatzversorgung \n\neinzurichten. \n\nc) Eine andere Frage ist, ob das Familiengericht beim Ausgleich von An-\n\nrechten, die bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger begrün-\n\ndet sind, von einer in der Satzung dieses Versorgungsträgers vorgesehenen \n\nRealteilung im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung abse-\n\nhen kann, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härterege-\n\nlung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Der Senat hat diese Fra-\n\nge im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB \n\n31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - \n\nFamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.). Auch dies verhilft indes der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zum Erfolg. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt \n\nhat, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine der Normsituation des § 5 \n\nVAHRG vergleichbare Konstellation. Der Ehemann begehrt für seine bei einem \n\nprivatrechtlich organisierten Träger begründete Zusatzversorgung vielmehr eine \n\nPrivilegierung, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 \n\nSGB VI und für die Beamtenversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gere-\n\ngelt ist. Diese Regelungen weichen, wie das Oberlandesgericht zu Recht be-\n\nmerkt, jedoch vom Normalfall ab, in dem die aufgrund des Versorgungsaus-\n\ngleichs geteilten Anrechte verselbständigt werden und eine vom ausgleichs-\n\npflichtigen Ehegatten bereits bezogene Versorgung unabhängig davon gekürzt \n\nwird, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente schon bezieht. Eine ver-\n\nfassungsrechtliche Notwendigkeit, auch anderen als den in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung oder der Beamtenversorgung begründeten Anrechten eine \n\nsolche Privilegierung zukommen zu lassen, besteht nicht (vgl. VGH Baden-\n\nWürttemberg DÖV 1987, 402). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung erscheint \n\nschon im Hinblick auf die unterschiedliche Qualität der genannten Versorgun-\n\ngen - Grundsicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-\n\nversorgung einerseits und der Versorgung der Pensionskasse andererseits - \n\nnicht gegeben. Zudem ist zu bedenken, daß, käme eine Realteilung im vorlie-\n\ngenden Fall nicht in Betracht, die bei der Pensionskasse begründeten Anrechte \n\ndes Ehemannes, soweit nicht § 3 b VAHRG eingreift, gemäß § 2 VAHRG \n\nschuldrechtlich auszugleichen wären. Der schuldrechtliche Versorgungsaus-\n\ngleich würde die Ehefrau in Verbindung mit § 3 a VAHRG zwar auch für den \n\nFall des Todes des Ehemannes absichern, ihr aber - wegen der für die Hinter-\n\nbliebenenversorgung geltenden Abfindungsregelung (§ 84 Abs. 3 Satzung der \n\nPensionskasse) - im Falle der Wiederverheiratung keine der Realteilung ver-\n\ngleichbare Sicherheit verschaffen. Auch unter diesem Aspekt kann von einer \n\nunangemessenen Benachteiligung des Ehemannes aufgrund der Realteilung \n\nnicht die Rede sein. \n\nd) Gegen die rechnerische Durchführung der Realteilung sind Bedenken \n\nnicht ersichtlich. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-65-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-65-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:18.835812+00:00"}}