{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__64-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"XII ZB 64/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbe- schlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 64/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nZur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus \n\ndem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt \n\nund keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbe-\n\nschlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.) \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - KG \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. Vézina: \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat \n\nfür Familiensachen vom 3. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nKammergericht in Berlin zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.340 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 20. Juni 1956 \n\nin der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige, in der \n\nTürkei aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene \n\nEhemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbstätigkeit \n\nnach Deutschland gekommen, wo er seither lebt. Die im Jahr 1942 geborene \n\nEhefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig \n\nbeschäftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer Söhne in B. /Türkei. \n\n2 \n\nAuf den am 4. September 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau ist die \n\nEhe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - nach türkischem \n\nRecht geschieden worden. Gleichzeitig hat das Familiengericht auf Antrag der \n\nEhefrau nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf ein bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) ein-\n\nzurichtendes Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 436,80 DM (223,33 €), bezogen auf den 31. August 1997, \n\nübertragen werden. Nach \n\nden \n\nFeststellungen \n\ndes Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - hat der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Oberbayern (DRV Oberbayern, weitere Beteiligte zu 1) in der Ehezeit \n\n(1. Juni 1956 bis 31. August 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) inländische Versor-\n\ngungsanwartschaften in Höhe von monatlich 873,61 DM (446,67 €) erworben; \n\ndie Antragstellerin verfügt über keine Rentenanwartschaften. \n\n3 \n\nDer Antragsgegner hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-\n\ngleich Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Wertausgleich sei unter \n\nBilligkeitsgesichtspunkten auszuschließen. Er habe der Antragstellerin anläss-\n\nlich verschiedener Besuche in der Türkei insgesamt 65.000 DM überlassen, \n\ndamit sie durch den Erwerb einer Immobilie für ihr Alter vorsorgen könne. Die \n\nEhefrau habe das Geld einem der gemeinsamen Söhne zur Verfügung gestellt, \n\nbei dem sie nun unentgeltlich bei freier Kost wohne. Die Antragstellerin hat den \n\nErhalt jeglicher Zuwendungen bestritten und behauptet, der Antragsgegner ha-\n\nbe, seitdem er die Türkei verlassen habe, allenfalls geringe Unterhaltsleistun-\n\ngen für die Familie erbracht. Wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder \n\nhabe sie für ihr Alter nicht vorsorgen können. Inzwischen sei sie alt, krank und \n\nauf finanzielle Mittel angewiesen. \n\n4 \n\nDas Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 1998 die Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst dahin abgeändert, dass vom \n\nVersicherungskonto des Ehemannes auf ein einzurichtendes Konto der Antrag-\n\nstellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n145,60 DM (74,44 €), bezogen auf den 31. August 1997, zu übertragen seien. \n\nDie Kürzung gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB auf ein Drittel \n\ndes hälftigen Wertunterschieds hat es mit den im Vergleich zu Deutschland ge-\n\nringeren Lebenshaltungskosten in der Türkei begründet. Im Übrigen habe der \n\nAntragsgegner die behaupteten Zahlungen in Höhe von 65.000 DM an die An-\n\ntragstellerin weder belegt noch \"genauer nach Zeit sowie Ort und Umständen \n\nder Übergabe substantiiert\", weshalb der Vortrag unbeachtlich sei. \n\n5 \n\nAuf die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Se-\n\nnat mit Beschluss vom 10. November 1999 (- XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 \n\nf.) die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneu-\n\nten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei der erforderlichen \n\nÜberprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, ob die Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit entspreche, sei unberücksichtigt \n\ngeblieben, dass Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte nach \n\n§ 113 Abs. 3 SGB VI regelmäßig nur in Höhe von 70 % ausgezahlt würden. Bei \n\nder Beurteilung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse könne zudem \n\nnicht nur auf die geringeren Lebenshaltungskosten in der Türkei abgestellt wer-\n\nden. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass der Antragsgegner in \n\nDeutschland in die allgemeine soziale Sicherung, einschließlich der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung und der ggf. eintretenden ergänzenden Sozialhilfe, \n\neinbezogen sei. Die Antragsgegnerin verfüge hingegen über keine eigene \n\nKrankenversicherung und müsse für ihre medizinische Versorgung selbst auf-\n\nkommen. \n\n6 \n\nMit Beschluss vom 3. März 2003 hat das Kammergericht eine Herabset-\n\nzung auf 50 % des hälftigen Wertunterschieds befürwortet und die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich dahin \n\nabgeändert, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV \n\nOberbayern auf ein einzurichtendes Konto der Antragstellerin bei der DRV \n\nBund Rentenanwartschaften in Höhe von 111,67 € (218,40 DM), bezogen auf \n\nden 31. August 1997, übertragen werden. \n\n7 \n\nHiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des An-\n\ntragsgegners, mit der er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs errei-\n\nchen möchte. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung an das Kammergericht. \n\n1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: Auf Antrag der Ehefrau sei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nEGBGB der Versorgungsausgleich regelwidrig nach deutschem Recht durchzu-\n\nführen. Das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB maßgebliche türkische Schei-\n\ndungsstatut kenne den Versorgungsausgleich nicht; der Antragsgegner habe \n\naber in der Ehezeit inländische Anwartschaften erworben. Die nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB erforderliche Billigkeitsabwägung unter Be-\n\nrücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse führe allerdings \n\nzu einer Beschränkung des Wertausgleichs auf die Hälfte des sich nach \n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB errechnenden Ausgleichsanspruchs der Ehefrau \n\n(111,67 € statt 223,34 €). Deren Lebenshaltungsniveau sei - unter Berücksichti-\n\ngung der konkreten Lebenssituation beider Ehegatten - niedriger als das des in \n\nDeutschland lebenden Antragsgegners. Bei der Abwägung sei auch zu berück-\n\nsichtigen, dass sich die Antragstellerin in der Türkei um die Erziehung der ge-\n\nmeinsamen Kinder gekümmert habe und deshalb keine eigene Altersversor-\n\ngung habe aufbauen können. Krankenversichert sei sie lediglich zeitweise kos-\n\ntenlos über ihren Sohn E. Hingegen könne die Übertragung von Anrechten der \n\ndeutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzun-\n\ngen sogar dazu führen, dass die Antragstellerin Pflichtmitglied in der deutschen \n\ngesetzlichen Krankenversicherung werde. Einen Anspruch auf Teilhabe an ei-\n\nnem durch die Verhältnisse in Deutschland geprägten höheren Lebensstandard \n\nhabe die Antragstellerin jedoch nicht. Auch sei der Wertausgleich nicht deshalb \n\nungekürzt durchzuführen, weil der in Deutschland lebende Antragsgegner seine \n\ninfolge des Versorgungsausgleichs unzureichende Rente durch ergänzende \n\nSozialhilfe aufbessern könne. Auf der anderen Seite könne nicht deshalb von \n\nder Durchführung des Wertausgleichs abgesehen werden, weil bereits die un-\n\ngekürzte Rente des Antragsgegners nicht ausreiche, dessen Lebensunterhalt \n\nohne ergänzende Sozialhilfe zu sichern. Entsprechende Selbstbehaltgrenzen \n\ngebe es beim Versorgungsausgleich nicht. Der Wertausgleich sei auch wirt-\n\nschaftlich sinnvoll, da die in der Türkei lebende Antragstellerin ohne weitere \n\nBeitragszeiten einen durchsetzbaren Rentenanspruch erhalte, der ihr auf der \n\nGrundlage des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens ungekürzt \n\nausgezahlt werde. Sonstige Umstände, die eine weitere Herabsetzung oder gar \n\neinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten, habe der Antrags-\n\ngegner nicht dargetan. Insbesondere habe er trotz Ankündigung nichts Erhebli-\n\nches mehr zu seiner Behauptung vorgetragen, die Antragstellerin habe bereits \n\nder Altersvorsorge dienende 65.000 DM erhalten. Sein darauf gestützter Antrag \n\nauf Ausschluss des Versorgungsausgleichs könne deshalb bereits aus den \n\nGründen des Beschlusses vom 21. September 1998 keinen Erfolg haben. \n\n10 \n\n11 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zu Recht nach Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 letzter Halbs. EGBGB eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung \n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorgenommen und dabei insbe-\n\nsondere das gegenüber Deutschland niedrigere Lebenshaltungsniveau in der \n\nTürkei berücksichtigt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die Bil-\n\nligkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berück-\n\nsichtigen und internationalen Aspekten des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. \n\nGerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deut-\n\nschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbil-\n\nlige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein \n\nEhegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehe-\n\ngatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland be-\n\nsitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbe-\n\nschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. \n\nauch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Die Anwendung einer derartigen Billigkeits-\n\nklausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichts-\n\npunkt, \"ob es der Billigkeit nicht widerspricht\", ist in erster Linie dem Tatrichter \n\nvorbehalten. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt, insbe-\n\nsondere dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände aus-\n\nreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss \n\nvom 10. November 1999 aaO S. 419). Auf der Grundlage dieser eingeschränk-\n\nten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n12 \n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings, das Be-\n\nschwerdegericht habe bei seiner Billigkeitsabwägung den Vortrag des Antrags-\n\ngegners fehlerhaft nicht berücksichtigt, er habe zwischen 1979 und 1982 der \n\nAntragstellerin für ihre Altersvorsorge 65.000 DM (33.233,97 €) zukommen las-\n\nsen. Dem Beschwerdegericht ist kein Verfahrensverstoß durch Unterlassung \n\ngebotener Beweiserhebung unterlaufen. \n\n13 \n\naa) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zur Feststellung \n\nder Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zwar grundsätzlich von Amts wegen \n\nvorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 \n\nFGG). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine \n\nechte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten \n\nregelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen \n\nprivatrechtlicher Natur gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 180, \n\n188 und vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236). Hier \n\nobliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem \n\nGericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen \n\nund durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an \n\nder Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. No-\n\nvember 1993 aaO S. 236 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ \n\n1988, 709, 710). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet deshalb grundsätz-\n\nlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand \n\nhat, die notwendigen Erklärungen abzugeben. Bei der Billigkeitsklausel des \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei § 1587 c \n\nBGB - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für \n\ndas Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich dar-\n\nauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der \n\nallgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (Keidel/ \n\nKuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; vgl. für § 1587 c BGB Senats-\n\nbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. März 1988 aaO S. 710). \n\n14 \n\nbb) Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgetra-\n\ngen, er habe der Antragstellerin im Jahr 1979 10.000 DM, im Jahr 1980 \n\n20.000 DM, im Jahr 1981 15.000 DM und im Jahr 1982 20.000 DM über den \n\nältesten Sohn für den Erwerb einer Immobilie als Altersvorsorge zukommen \n\nlassen. Die Antragstellerin hat den Vortrag zulässig mit der Behauptung bestrit-\n\nten, der Antragsteller wolle lediglich mit unrichtiger Sachverhaltsdarstellung den \n\nAusschluss des Versorgungsausgleichs erreichen. Da der Umfang der Darle-\n\ngungslast vom Bestreiten des Gegners abhängig ist, oblag es nun dem für die \n\nVoraussetzungen des anspruchsbegrenzenden Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter \n\nHalbs. EGBGB darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner, den bisher \n\nallgemein gehaltenen Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und konkreter Umstän-\n\nde der Zahlungen zu substantiieren, um der Antragstellerin eine weitere Erklä-\n\nrungslast aufzuerlegen (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 8 a) und \n\ndas Vorbringen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Dem ist der \n\nAntragsgegner nicht nachgekommen. Die im Schriftsatz vom 23. Juni 1998 an-\n\ngekündigten Bankbelege für die behaupteten Zahlungen hat er nicht vorgelegt; \n\nebenso hat er entgegen den mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 angekündigten \n\n\"Ergänzungen des Vorbringens zu den Überweisungen\" nichts weiter vorgetra-\n\ngen. Auch der vorgelegte Beleg einer türkischen Bank vom 25. Mai 1980 für die \n\nÜberweisung von 150.000 Türkischen Lira an den ältesten Sohn Y. der Parteien \n\nvermag entgegen der Rechtsbeschwerde die behauptete Zahlung von \n\n10.000 DM (5.112,92 €) an die Antragstellerin im Jahr 1980 nicht zu untermau-\n\nern. Der ausgewiesene Betrag entsprach 1980 umgerechnet nur ca. 3.000 DM \n\n(1.533,88 €). Lediglich mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 hat der Antragsgegner \n\nkonkretisierend ausgeführt, im Dezember 1980 habe er seinem Sohn Y. weitere \n\n10.000 DM in der Wohnung des benannten Zeugen Y.A. in Istanbul übergeben. \n\nDass diese Summe es der damals erst 38 Jahre alten und in der Türkei ohne \n\neigene Einkünfte lebenden, allein erziehenden Antragstellerin ermöglicht haben \n\nsoll, mittels Immobilienerwerbs für ihr Alter vorzusorgen, ist indes auch vor dem \n\nHintergrund geringer Lebenshaltungskosten in der Türkei nicht nachvollziehbar. \n\nMangels substantiierten Tatsachenvortrags und damit wegen fehlender Be-\n\nweisbedürftigkeit (vgl. Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. § 284 Rdn. 16) musste \n\ndas Beschwerdegericht über die behaupteten Geldzahlungen keinen Beweis \n\nerheben, insbesondere konnte es von einer Vernehmung der benannten Zeu-\n\ngen E.A. und Y.A. absehen. \n\n15 \n\ncc) Der Antragsgegner kann sich dabei nicht darauf berufen, das Be-\n\nschwerdegericht habe es versäumt, ihn vor Erlass der angegriffenen Entschei-\n\ndung auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags hinzuweisen. Zwar be-\n\nsteht grundsätzlich eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (vgl. BGH \n\nUrteil vom 22. April 1999 - I ZR 37/97 - NJW 1999, 3716). Spätestens seit dem \n\nBeschluss des Beschwerdegerichts vom 21. September 1998, in dem u.a. die \n\nbehaupteten Zahlungen als \"nicht ausreichend dargetan\" behandelt wurden, \n\nwar dem Antragsgegner aber der Mangel seines Vortrags bekannt. Auch durfte \n\ner, nachdem der genannte Beschluss durch den Senat aus anderen Gründen \n\naufgehoben und zurückverwiesen worden war, nicht davon ausgehen, das \n\nKammergericht habe seine entsprechende Auffassung geändert. Mit Beschluss \n\nvom 28. August 2000 hat es vielmehr angekündigt, unter \"Berücksichtigung der \n\nRechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und etwaigem ergänzenden Sach-\n\nvortrag\" neu zu entscheiden. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht eine \n\nBeweisaufnahme über die behaupteten Geldzahlungen weiterhin nicht für erfor-\n\nderlich hielt. \n\n16 \n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die an-\n\ngegriffene Entscheidung sei widersprüchlich und mangelhaft begründet. Sie \n\nbeanstandet, das Kammergericht habe in seiner ursprünglichen Entscheidung \n\nvom 21. September 1998 den nach § 1587 b BGB ermittelten Ausgleichsbetrag \n\nzunächst um 67 % gekürzt. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch \n\nden Senat halte es nun eine Kürzung um lediglich 50 % für geboten, obwohl \n\nneue, eine Herabsetzung rechtfertigende Argumente nicht hinzugetreten seien. \n\nDer Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 (aaO) den \n\nBeschluss des Kammergerichts jedoch insgesamt aufgehoben und zurückver-\n\nwiesen. Er hatte dabei dem Beschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 2 \n\nZPO a.F. bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ARZ \n\n27/97 - FamRZ 1998, 477; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 70) \n\naufgegeben, erneut in die Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter \n\nHalbs. EGBGB einzutreten. Bei der erneuten Abwägung der maßgeblichen \n\nUmstände musste sich das Kammergericht deshalb nicht an den tragenden \n\nGründen seiner Entscheidung vom 21. September 1998 orientieren. Zwar trifft \n\nes zu, dass Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung an in der \n\nTürkei lebende Berechtigte - trotz der geringeren Lebenshaltungskosten - un-\n\ngekürzt ausgezahlt werden (vgl. Art. 35 des Abkommens der Bundesrepublik \n\nDeutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April \n\n1964, BGBl. 1965 II, 1170 f.; anders noch Senatsbeschluss vom 10. November \n\n1999 aaO S. 419). Auch spricht dieser Umstand bei der Abwägung nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eher für eine Kürzung des Wertausgleichs. \n\nEs blieb dem Beschwerdegericht dennoch unbenommen, den Aspekt der nied-\n\nrigeren Lebenshaltungskosten anders als in der Ausgangsentscheidung zu ge-\n\nwichten und den Ausgleichsbetrag in geringerem Umfang herabzusetzen. \n\n17 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde wendet allerdings zu Recht ein, das Kammer-\n\ngericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag des Antragsgegners nicht \n\nberücksichtigt, die Antragstellerin verfüge in der Türkei über eigene Rentenan-\n\nwartschaften. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu un-\n\nterstellenden Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin nach türki-\n\nschem Sozialversicherungsrecht in den Zeiten kostenfrei gesetzlich rentenver-\n\nsichert sein, in denen ihr Sohn E. - in dessen Haushalt sie lebt - sozialversiche-\n\nrungspflichtig beschäftigt ist. Das Beschwerdegericht hat zum Bestehen und zur \n\nHöhe eines solchen Versicherungsanspruchs keine Feststellungen getroffen. \n\nZwar bliebe ein solches Anrecht bei der Berechnung des eigentlichen Aus-\n\ngleichsanspruchs unberücksichtigt, weil es weder mit Hilfe des Vermögens \n\nnoch durch die Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden \n\nwäre (vgl. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). In die Billigkeitsabwägung nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB wäre es dennoch - da die wirtschaftliche \n\nSituation der Antragstellerin verbessernd - einzubeziehen. \n\n18 \n\n4. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht bestehen bleiben. Die \n\nSache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Kammer-\n\ngericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob bzw. \n\nin welcher Höhe die Antragstellerin über das behauptete Anrecht aus der türki-\n\nschen gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Dabei kann das Beschwerde-\n\ngericht der Antragstellerin zunächst entsprechend § 11 Abs. 2 VAHRG aufge-\n\nben, genaue Angaben zu einem möglichen Rentenanspruch zu machen. Eben-\n\nso kann es über die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung für \n\ndie Türkei mit einem Auskunftsersuchen an den türkischen Versicherungsträger \n\nherantreten. Schließlich bleibt dem Beschwerdegericht auch die Möglichkeit, \n\neinen Sachverständigen zu Rate zu ziehen (vgl. allgemein zur Ermittlung aus-\n\nländischer Anrechte: Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichts-\n\nverfahrens Kap. VIII Rdn. 1082 ff). \n\n19 \n\na) Im Rahmen einer erneuten Prüfung kann sich der Antragsgegner da-\n\nbei für eine weitergehende Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht allein \n\ndarauf berufen, der Wertausgleich gefährde seinen \"Mindestbedarf\" und führe \n\ndazu, dass er verstärkt auf Sozialhilfeleistungen zur Sicherung seines Lebens-\n\nunterhalts angewiesen sei. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen \n\nbestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Ja-\n\nnuar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682, 684 und vom 18. Mai 1988 - IVb \n\nZB 109/87 - FamRZ 1989; 46, 47; Palandt/Brudermüller BGB § 1587 c Rdn. 21; \n\nMünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 19; Schwab/Hahne Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VI Rdn. 283). Dieser Gesichtspunkt kann im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nur \n\ndann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausrei-\n\nchenden Versorgung des im Ausland lebenden Berechtigten zur Folge hätte, \n\ndem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte \n\nAnrechte entziehen würde, und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichge-\n\nwicht die Folge wäre (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 20. Januar \n\n1993 aaO S. 684 und vom 18. Mai 1988 aaO S. 47; a.A. OLG Frankfurt a.M. \n\nFamRZ 2000, 163, 164). Sollte das Beschwerdegericht deshalb im weiteren \n\nVerfahren feststellen, dass die Antragstellerin über die behaupteten Rentenan-\n\nrechte in der Türkei verfügt, wird es bei seiner Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 letzter Halbs. EGBGB zu berücksichtigen haben, inwieweit diese An-\n\nrechte - auch vor dem Hintergrund vergleichsweise niedriger Lebenshaltungs-\n\nkosten in der Türkei - eine angemessene Versorgung im Alter gewährleisten. \n\n20 \n\nb) Der Antragsgegner kann allerdings nicht erreichen, dass der Versor-\n\ngungsausgleich vollständig ausgeschlossen wird. Bei seiner erneuten Entschei-\n\ndung wird das Kammergericht auch zugunsten der Antragstellerin das Verbot \n\nder reformatio in peius zu beachten haben (für dessen Geltung im Versor-\n\ngungsausgleichsverfahren vgl. Senatsbeschluss BGHZ aaO S. 185 ff; für den \n\nFall der Zurückverweisung vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB \n\n28/88 - FamRZ 1989, 957, 958). Mit ihrem erfolgreichen Rechtsmittel gegen \n\nden Beschluss vom 21. September 1998 hat die Antragstellerin erst die Grund-\n\nlage für die zweite Entscheidung des Kammergerichts vom 3. März 2003 ge-\n\nschaffen, gegen die sich nun die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners rich-\n\ntet. Das Beschwerdegericht kann deshalb den Versorgungsausgleich nicht mit \n\neinem Betrag durchführen, der den mit Beschluss vom 21. September 1998 der \n\nAntragstellerin zugesprochenen Ausgleichsbetrag unterschreitet. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 11.03.1998 - 179 F 8814/97 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2003 - 3 UF 10730/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-64-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-64-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:11.253349+00:00"}}