{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"XII ZB 57/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 57/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-\n\nschluß vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsgegner macht geltend, in seinem Recht auf rechtliches Ge-\n\nhör verletzt zu sein. Der Senat sei in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 \n\ndavon ausgegangen, daß die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse der Parteien von deren ursprünglicher, dem Ehever-\n\ntrag der Parteien zugrunde liegender Lebensplanung abgewichen und es der \n\nAntragstellerin durch die Geburt der beiden Kinder nicht möglich gewesen sei, \n\nihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Diese Feststellungen \n\nberuhten darauf, daß der Senat den Sachvortrag des Antragsgegners nicht be-\n\nrücksichtigt habe. Der Antragsgegner habe dargelegt, daß die Antragstellerin \n\ndurchaus in der Lage gewesen sei, eine eigene Versorgung aufzubauen. Es \n\nhabe dem Willen der Parteien entsprochen, die Erfüllung des Kinderwunsches \n\nmit der Berufstätigkeit beider Eheleute zu verbinden. \n\nII. \n\nDie Rüge ist nicht begründet. \n\nIst ein Ehevertrag - wie hier - wirksam zustande gekommen, muß der \n\nTatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein \n\nEhegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, \n\nwenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-\n\ngehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-\n\ntrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-\n\nse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, \n\nob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus \n\ndem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-\n\nstenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei \n\nangemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-\n\nnes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger \n\nWürdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann \n\nder Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden \n\nLebensplanung grundlegend abweicht. \n\nWie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 ausgeführt hat, \n\nhat das Oberlandesgericht diese Voraussetzung - im Hinblick auf die dem Ehe-\n\nvertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einherge-\n\nhende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. \n\nDer Senat hat hierzu dargelegt: \"Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechts-\n\nbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht \n\nwesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die \n\nRechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, kei-\n\nne kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des \n\nVersorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der \n\nBerufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung spä-\n\nter nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin während der Zeit der Be-\n\ntreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Um-\n\nfang erwerbstätig. … Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\nwenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer \n\neigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufge-\n\ngebenen Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht.\" \n\nEine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Ge-\n\nhör liegt danach nicht vor. Soweit der Antragsgegner ein Ergebnis der Aus-\n\nübungskontrolle erstrebt, das von der - vom Senat gebilligten - Auffassung des \n\nOberlandesgerichts abweicht, ist ihm dies im Rahmen der Anhörungsrüge ver-\n\nwehrt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zb-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zb-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:22.852954+00:00"}}