{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 57/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskon- trolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 57/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o \n\nZur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an \n\ngeänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskon-\n\ntrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen \n\nVersorgungsnachteile eines Ehegatten \n\n(Fortführung des Senatsurteils vom \n\n11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601). \n\nBGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - OLG Koblenz \nAG Betzdorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin \n\nWeber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß \n\ndes 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 wird auf seine Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.916 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 18. November 1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der \n\nzwei - am 12. Mai 1980 und am 19. Juni 1983 geborene - Kinder hervorgegan-\n\ngen sind, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 7. Juli 2000 zuge-\n\nstellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 28. Juni 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig \n\nseit dem 13. November 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nMit Ehevertrag vom 17. November 1977 vereinbarten die Parteien für ih-\n\nre beabsichtigte Ehe Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den Ver-\n\nsorgungsausgleich. \n\nWährend der Ehezeit (1. November 1977 bis 30. Juni 2000; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) erwarb die am 25. April 1944 geborene Ehefrau Rentenanwart-\n\nschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich \n\n390,05 DM. Der am 11. September 1931 geborene Ehemann erwarb während \n\nder Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften der Berliner Ärzteversor-\n\ngung (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 3.084,81 DM. \n\nDas Amtsgericht hat den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungs-\n\nausgleichs unter Berufung auf § 242 BGB \"korrigiert\". Es hat den Versorgungs-\n\nausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Berli-\n\nner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau \n\nRentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich (3.084,81 DM - \n\n390,05 DM = 2.694,76 DM, davon ¼ =) 673,69 DM, bezogen auf den 30. Juni \n\n2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das \n\namtsgerichtliche Urteil abgeändert und zu Lasten der für den Ehemann bei der \n\nBerliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehe-\n\nfrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 312,40 DM, be-\n\nzogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA \n\nbegründet. \n\nDagegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er - unter Berufung auf den ehe-\n\nvertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs - dessen Durchführung \n\nweiterhin angreift. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von den Parteien ge-\n\ntroffene Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht schon \n\ndeshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluß unange-\n\nmessen benachteiligt worden sei. Für eine ungleiche Verhandlungsposition sei-\n\nen Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bei Abschluß des Ehevertrags vom 17. No-\n\nvember 1977 sei die Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. \n\nSie habe im Jahre 1977 Pflichtbeiträge aus einem Entgelt von 10.321 DM ent-\n\nrichtet, somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Konkrete Planun-\n\ngen, nach denen die Antragstellerin ihren Beruf aufgeben solle, um sich der \n\nKindererziehung zu widmen, hätten nicht bestanden, zumal gemeinsame Kinder \n\nweder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien. Der Umstand, daß die \n\nvon der Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig ge-\n\nringer als die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen \n\nseien, reiche nicht aus. Daß der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Antrag-\n\nstellerin in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar. \n\nAllerdings sei der Ehevertrag, soweit in ihm der Versorgungsausgleich \n\nausgeschlossen worden sei, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage anzupassen, da sich die Verhältnisse, die beim Vertragsschluß \n\nzugrunde gelegt worden seien, nachträglich geändert hätten. Die Parteien seien \n\nbeim Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin durch ihre \n\nErwerbstätigkeit eine eigene Versorgung aufbauen könne. Dies sei durch die \n\nGeburten der gemeinsamen Kinder nicht möglich gewesen. Der Ehevertrag sei \n\ndeshalb anzupassen und die Antragstellerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn \n\nsie keine Kinder erzogen, sondern - wie ursprünglich geplant - einer Erwerbstä-\n\ntigkeit nachgegangen wäre. Wie sich aus einem vom Oberlandesgericht einge-\n\nholten Sachverständigengutachten ergebe, hätte die Antragstellerin eine Ren-\n\ntenanwartschaft von 610,34 DM erwerben können, wenn sie während der Zeit \n\nder Kinderbetreuung (Mai 1980 bis Juni 1998) ihre Berufstätigkeit fortgeführt \n\nund dabei ein Einkommen erzielt hätte, wie sie es in der Folgezeit (Januar 1996 \n\nbis Juni 2000) erzielt habe. Da die Antragstellerin während der Zeit der Kinder-\n\nbetreuung tatsächlich nur Rentenanwartschaften in Höhe von 297,94 DM erzielt \n\nhabe, seien der Ehevertrag anzupassen und für die Antragstellerin Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe der Differenz von (610,34 DM - 297,94 DM =) 312,40 DM \n\nzu begründen. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nWie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entschei-\n\ndung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ \n\n2004, 601, vorgesehen für BGHZ 158, 81) dargelegt hat, darf die grundsätzliche \n\nDisponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der \n\ngesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlau-\n\nfen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und \n\ndurch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ge-\n\nrechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten \n\nEhegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen \n\nEhegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei \n\nverständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. \n\na) Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskon-\n\ntrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-\n\nmens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-\n\ndungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der \n\nEhegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten \n\nSitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge \n\nzu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-\n\nellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-\n\nten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf \n\ndie Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten \n\nZwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begün-\n\nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung \n\nveranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-\n\ngen zu entsprechen. \n\nDiese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher \n\nVerantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. \n\nInsbesondere hat es für die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags mit Recht \n\nauf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses im Jahre 1977 abgestellt \n\nund erwogen, daß die Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt \n\nwar, mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und daß die \n\nParteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran - etwa im Hinblick auf künfti-\n\nge gemeinsame Kinder - etwas zu ändern. Das Oberlandesgericht hat zwar \n\nseine Überlegungen zum wirksamen Zustandekommen des Ehevertrags auf \n\n§ 242 BGB, nicht jedoch auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt. Dies kann hier jedoch \n\nim Ergebnis hingenommen werden; denn die vom Oberlandesgericht angestell-\n\nten Erwägungen tragen auch die vom Senat geforderte Wirksamkeitskontrolle \n\nam Maßstab des § 138 BGB. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der \n\nEhevertrag wirksam zustande gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden. \n\nAuch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. \n\nb) Soweit ein Vertrag - wie hier - Bestand hat, muß der Tatrichter sodann \n\n- im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte \n\ndie ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich \n\nim Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-\n\nchen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam ab-\n\nbedungen sei (§ 242 BGB). \n\naa) Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr \n\n- im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten \n\nAusschluß der Scheidungsfolge eine im dargelegten Sinn (vgl. II. 2. vor a)) un-\n\nzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, \n\nwenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebenspla-\n\nnung grundlegend abweicht. \n\nEine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von \n\nden beim Vertragsschluß zugrundegelegten Lebensumständen hat das Ober-\n\nlandesgericht - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der \n\nKinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstä-\n\ntigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe \n\nder Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandes-\n\ngericht nicht wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die \n\nParteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag \n\ngeltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über \n\nden Ausschluß des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung \n\nvon Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie \n\ndiese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin \n\nwährend der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in \n\nunterschiedlichem Umfang erwerbstätig. \n\nbb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-\n\nbensverhältnisse von der ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung es als \n\nunzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen \n\nfestzuhalten. Die Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach Treu und \n\nGlauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rang-\n\nordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertrag-\n\nlich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfol-\n\nge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksich-\n\ntigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezu-\n\nschnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil aaO 606). \n\nDer Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider \n\nEhegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem \n\nZugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition \n\ngrundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-\n\nseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er \n\neiner vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über \n\nden Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft \n\nwerden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil \n\naaO 605). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum \n\nKernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz mißt ihm als \n\nAusdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Ver-\n\nzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen \n\nwird (Senatsurteil aaO). Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein \n\nwirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluß des Versorgungs-\n\nausgleichs hält deshalb einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB \n\ndann nicht stand, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund einvernehmli-\n\ncher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende \n\nAlterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidari-\n\ntät schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, \n\nwenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder \n\ngewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in \n\nder Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich \n\nzu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten \n\ngleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten \n\nallein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert. \n\ncc) In einem solchen Fall ist es im Rahmen der nach den Grundsätzen \n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB vorrangig vorzuneh-\n\nmenden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen und sachgerecht, jeweils \n\nnur die ehebedingten Versorgungsnachteile eines Ehegatten beim Aufbau sei-\n\nner eigenständigen Altersversorgung auszugleichen, um zu vermeiden, daß er \n\n- wie es bei uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs auf-\n\ntreten könnte - Versorgungsanrechte in einem Umfang erhält, die die ehebe-\n\ndingten Nachteile nicht nur ausgleichen, sondern sogar übersteigen. \n\nIm vorliegenden Fall war es der Antragstellerin nach den nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Oberlandesgerichts durch die Geburt der beiden Kin-\n\nder der Parteien nicht möglich, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter aus-\n\nzubauen. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragstellerin die sich hieraus er-\n\ngebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung \n\nauf den Ehevertrag allein aufzubürden. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin \n\nbeim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rah-\n\nmen der ihm aufgegeben Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht. \n\nEine solche Handhabung, welche die Ehefrau wirtschaftlich so stellt, wie \n\nsie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestan-\n\nden hätte, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung \n\nan den mutmaßlichen Parteiwillen im Falle geänderter Umstände. Mit dem Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erken-\n\nnen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls \n\nerworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, \n\nsondern jeder Ehegatte sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versor-\n\ngungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Ein-\n\nkommens erwerben würde. \n\nAuch hier lag eine Nivellierung des Versorgungsgefälles nicht in der Ab-\n\nsicht der Parteien. Dies hatten die Ehegatten allerdings in der Erwartung ver-\n\neinbart, daß die Ehefrau durch ihre weitere Berufstätigkeit eine ihrer Ausbildung \n\nund ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben \n\nwürde. Wenn sich diese Erwartung nicht verwirklicht hat, besteht jedenfalls An-\n\nlaß, die insoweit entstandenen Versorgungsdefizite bei der Ehefrau auszuglei-\n\nchen. Maßstab für den Ausgleich der ehebedingten Nachteile ist dabei grund-\n\nsätzlich diejenige Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung \n\nseiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können. Daher sind \n\ndie fiktiven, im Wege einer Prognose festgestellten Versorgungsanrechte des \n\nberechtigten Ehegatten zugrunde zu legen. Dabei sind - je nach den Gegeben-\n\nheiten des Einzelfalles - verschiedene Berechnungswege denkbar, wobei den \n\nGerichten grundsätzlich auch eine überschlägige Schätzung nach § 287 ZPO \n\noffensteht. \n\nHandelt es sich - wie hier - um eine Altersversorgung in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung, können die fiktiven Versorgungsanwartschaften mit ver-\n\ntretbarem Aufwand ermittelt werden, indem die - gegebenenfalls nach § 287 \n\nZPO zu schätzenden - Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter \n\nWeiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause \n\nhätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnitts-\n\nentgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und daraus die jährlichen \n\nWerteinheiten bzw. jetzt Entgeltpunkte und damit die erzielbaren Rentenan-\n\nwartschaften errechnet werden. Möglich und in der Regel noch einfacher ist \n\nauch die rechnerisch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende (im vorliegenden \n\nFall auch vom Sachverständigen angewandte) Methode, nach der zunächst die \n\nvon der Ehefrau später in der Zeit nach Wiederaufnahme ihrer vollen Berufstä-\n\ntigkeit (vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000) erworbenen Entgelte und die sich \n\ndaraus ergebenden Entgeltpunkte ermittelt und sodann die durchschnittlichen \n\nmonatlichen Entgeltpunkte für diesen Zeitraum auf den zurückliegenden Zeit-\n\nraum der Kindererziehung (1. Mai 1980 bis 30. Juni 1998) übertragen werden. \n\nDenn die Verwendung dieser durchschnittlichen Entgeltpunkte als Verhältnis-\n\nwert trägt jedenfalls den sich allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen \n\nRechnung, ohne daß es noch eines Rückgriffs auf die aufwendige Einzelbe-\n\nrechnung der vergangenen Jahre bedarf. Damit ist jedenfalls die vom Oberlan-\n\ndesgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zugrunde gelegte fiktive \n\nRentenanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 312,40 DM, die sie bei voller Wei-\n\nterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung zusätzlich hätte er-\n\nlangen können, zum Nachteil des Ehemannes revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. In dieser Höhe konnte daher das Oberlandesgericht die bei der Ehe-\n\nfrau entstandene Versorgungslücke durch Begründung von gesetzlichen Ren-\n\ntenanwartschaften zu Lasten der berufsständischen Versorgung des Eheman-\n\nnes füllen. Obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei immer dasjeni-\n\nge, was die Ehefrau bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen \n\nVorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn \n\nder Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre. Diese Grenze \n\nist hier ersichtlich nicht überschritten. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:16.736151+00:00"}}