{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"XII ZB 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 50/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 \n\nwird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. \n\nEntgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der \n\nSenat wesentliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Antragstelle-\n\nrin nicht übergangen. Vielmehr lassen die Gründe des Senatsbeschlusses vom \n\n6. Juli 2005 erkennen, dass der Senat sich mit der Frage, ob Art. 8 III des \n\nDeutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens die Regelung des Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 EGBGB verdrängt und einem Versorgungsausgleich unter irani-\n\nschen Eheleuten entgegensteht, unter Berücksichtigung des kontroversen Mei-\n\nnungsstandes in Rechtsprechung und Literatur hierzu eingehend auseinander-\n\ngesetzt hat. \n\n1. Es trifft bereits nicht zu, dass der Senat Art. 8 III des Abkommens ent-\n\ngegen seinem Wortlaut ausgelegt habe; vielmehr hat er sich ausdrücklich auch \n\nauf seinen Wortlaut bezogen (Umdruck S. 5). Die Auffassung der Anhörungsrü-\n\nge, der Senat hätte sich mit der iranischen Fassung auseinandersetzen müs-\n\nsen, geht schon deshalb fehl, weil die französische Fassung maßgeblich ist \n\n(Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Vor allem aber hat die weitere Be-\n\nschwerde die Frage, welche Fassung heranzuziehen ist, nicht angesprochen, \n\nso dass insoweit auch kein Vortrag der Antragstellerin übergangen worden sein \n\nkann. \n\nMit der Rüge, der Senat habe sich bei seiner Auslegung des Abkom-\n\nmens rechtsfehlerhaft allein auf dessen deutsche Fassung gestützt, kann die \n\nAntragstellerin im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. \n\n2. Soweit die Anhörungsrüge ausführt, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gel-\n\nte allgemein auch gegenüber jedem anderen Staat und trete deshalb nicht hin-\n\nter Art. 8 III des Abkommens zurück, hat der Senat entsprechende Rechtsaus-\n\nführungen der weiteren Beschwerde nicht übergangen, sondern aus den im \n\nBeschluss dargelegten Gründen nur nicht geteilt, weil diese Vorschrift nicht Be-\n\nstandteil des deutschen ordre public sei. Diese Rechtsauffassung anzugreifen \n\nist der Anhörungsrüge verwehrt. \n\n3. Mit ihrem Hinweis, die Antragstellerin besitze seit drei Jahren die deut-\n\nsche Staatsangehörigkeit, kann die Antragstellerin im Rahmen der Anhörungs-\n\nrüge schon deshalb nicht gehört werden, weil sie dies in ihrer weiteren Be-\n\nschwerde nicht vorgetragen hat. Die Begründung der weiteren Beschwerde be-\n\nginnt mit der - auch vom Beschwerdegericht eingangs getroffenen - Feststel-\n\nlung, die Parteien seien iranische Staatsangehörige. \n\n4. Auch den Vortrag der Antragstellerin, sie habe ihren Lebensmittel-\n\npunkt in Deutschland und die Parteien hätten sich in allen Angelegenheiten \n\ndem deutschen Recht unterworfen, ist vom Senat nicht übergangen worden. \n\nEine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vortrag erübrigte sich nämlich, \n\nweil es auf ihn nicht ankommt, da - wie der Senat ausgeführt hat (Umdruck \n\nS. 3) - die Voraussetzungen einer (wirksamen) Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 \n\nbis 4 EGBGB ersichtlich nicht gegeben waren. Insoweit fehlte es bereits, wie \n\ndas Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, an der nach Art. 14 Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB erforderlichen notariellen Beurkundung. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:31.244351+00:00"}}