{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZB 50/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 III Zwischen iranischen Ehegatten findet gemäß Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Nie- derlassungsabkommens (vom 17. Februar 1929 - RGBl. 1930 II 1006) ein Versor- gungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat; Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB findet insoweit keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 50/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen \n\nArt. 8 III \n\nZwischen iranischen Ehegatten findet gemäß Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Nie-\n\nderlassungsabkommens (vom 17. Februar 1929 - RGBl. 1930 II 1006) ein Versor-\n\ngungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in \n\nDeutschland Versorgungsanrechte erworben hat; Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB findet \n\ninsoweit keine Anwendung. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. \n\nWagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n17. Mai 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € (= 1000 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Ehe der Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) mit dem Vater des \n\nAntragsgegners (im folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsgerichts \n\nKöln vom 10. November 1999 nach iranischem Recht geschieden; beide Ehe-\n\ngatten waren iranische Staatsangehörige. Während der Ehezeit hatte der Ehe-\n\nmann inländische Rentenanwartschaften erworben. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich \n\ndurchzuführen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der \n\nEhefrau blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren \n\nBeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs weiter. Am 25. Februar 2005 - während des Verfahrens der \n\nweiteren Beschwerde - ist der Ehemann verstorben und von dem jetzigen An-\n\ntragsgegner beerbt worden. Die Ehefrau hat beantragt, dem Verfahren Fort-\n\ngang zu geben. Der jetzige Antragsgegner hat mitgeteilt, daß er gegen eine \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau - seiner Mut-\n\nter - keine Einwände erheben wolle; von der Möglichkeit, durch einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Anwalt eine Stellungnahme abzugeben, hat er \n\nkeinen Gebrauch gemacht. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\nDas iranische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Die Regelun-\n\ngen des deutschen Versorgungsausgleichsrechts finden auf die Ehe der An-\n\ntragstellerin mit dem Vater des jetzigen Antragsgegners keine Anwendung. \n\n1. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des \n\nStaates, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach \n\nArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten ange-\n\nhören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also ira-\n\nnisches Recht. Die Voraussetzungen einer Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 bis \n\n4 EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Diesem Recht unterliegt nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 1 1. Halbs. EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann der Ver-\n\nsorgungsausgleich danach - wie vorliegend nach iranischem Recht - nicht statt-\n\nfinden, so ist er gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag eines Ehegat-\n\nten gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegat-\n\nte - wie hier der Vater des jetzigen Antragsgegners - in der Ehezeit eine inländi-\n\nsche Versorgungsanwartschaft erworben hat. \n\nDie Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verhilft dem Versor-\n\ngungsausgleichsbegehren der Antragstellerin hier dennoch nicht zum Erfolg. \n\nNach Art. 3 Abs. 2 EGBGB finden die Kollisionsnormen des EGBGB - hier \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - nämlich dann keine Anwendung, wenn Rege-\n\nlungen in völkerrechtlichen Verträgen, die unmittelbar anwendbares innerstaat-\n\nliches Recht geworden sind, dem entgegenstehen. Das ist hier der Fall. \n\n2. Nach Art. 8 III Satz 1 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkom-\n\nmens vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1006; im folgenden: Abkommen; \n\nzur Fortgeltung Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - BGHZ 160, \n\n332 = FamRZ 2004, 1952, 1953 f.) bleiben \"in bezug auf das Personen-, Fami-\n\nlien- und Erbrecht … die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten \n\nim Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze un-\n\nterworfen\". Die Anwendung dieser (heimischen) Gesetze kann nach Art. 8 III \n\nSatz 2 des Abkommens von dem anderen Staat \"nur ausnahmsweise und nur \n\ninsoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegen-\n\nüber jedem anderen fremden Staat erfolgt\". Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB be-\n\ngründet keinen solchen Ausschluß der Anwendbarkeit des iranischen Rechts, \n\nwie sie in Art. 8 III Satz 1 des Abkommens vorgeschrieben ist und vorliegend für \n\ndie Ehescheidung der Ehefrau von ihrem verstorbenen Mann gilt. \n\nDie Frage, ob für die Scheidung iranischer Ehegatten die Regelung des \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Art. 8 III Satz 1 des Abkommens ausge-\n\nschlossen wird (so OLG Köln FamRZ 2002, 613, 614; OLG Frankfurt 2003, 303, \n\n304; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 67; Erman/ \n\nHohloch BGB 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 5; Rahm/Künkel/Paetzold Hand-\n\nbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand 2003, VIII Rdn. 873 und 918; \n\nKlattenhoff FuR 2000, 49, 52) oder ob Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine Aus-\n\nnahmeregelung im Sinne des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens darstellt (so \n\nOLG Oldenburg FamRZ 1995, 1590; Palandt/Heldrich BGB 64. Aufl., Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 21; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 3. Aufl., Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 202) ist allerdings streitig. \n\nEinigkeit besteht dabei, soweit ersichtlich, darüber, daß Art. 8 III des Ab-\n\nkommens - im Gegenzug zur Unterstellung der im Iran lebenden Deutschen \n\nunter deutsches Recht - die Behandlung von Iranern in Deutschland nach irani-\n\nschem Recht zusichert (Art. 8 III Satz 1) und ein Abgehen von dieser Zusiche-\n\nrung nur dann gestattet, wenn von den Kollisionsnormen des deutschen Ordre \n\npublic die Anwendung deutschen Rechts geboten wird (Art. 8 III Satz 2). Dieser \n\nCharakter des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens als einer Ordre-public-Klausel \n\nfolgt dabei nicht nur aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. dazu einge-\n\nhend Krüger FamRZ 1973, 6, 7 f.), sondern auch aus deren Wortlaut (vgl. Krü-\n\nger aaO 8 f.; vgl. auch Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 267; in diese \n\nRichtung auch Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 18/92 - FamRZ \n\n1993, 316). Danach kann die grundsätzlich vorgeschriebene Anwendung irani-\n\nschen Rechts nur ausnahmsweise und [nicht: oder !] nur insoweit ausgeschlos-\n\nsen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem fremden \n\nStaat erfolgt. Dieser auf Ausnahmefälle beschränkten Bedeutung des Art. 8 III \n\nSatz 2 des Abkommens würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn \n\nman die Regelung nicht auf Verstöße gegen den Ordre public begrenzte und \n\nsie vielmehr als eine generelle Vorbehaltsnorm verstünde, die es ermöglicht, in \n\nBezug auf iranische Staatsangehörige personen-, familien- und erbrechtliche \n\nFragen weitergehend der Regelung des deutschen Rechts zu unterstellen, so-\n\nfern nur für die Angehörigen anderer fremder Staaten eine vergleichbare Kolli-\n\nsionsregel besteht. \n\nVersteht man Art. 8 III Satz 2 des Abkommens danach als eine Öff-\n\nnungsklausel, die es lediglich gestattet, bei Verstößen gegen den Ordre public \n\nanstelle des von Art. 8 III Satz 1 des Abkommens berufenen iranischen Rechts \n\ndeutsches Recht anzuwenden, kommt eine Anwendung des Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 EGBGB auf die Scheidung iranischer Staatsangehöriger nur in Betracht, \n\nwenn man auch diese Regelung als einen speziellen Ordre-public-Vorbehalt \n\nansieht. Eine solche Einordnung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB wird von \n\nTeilen der Rechtsprechung (OLG Oldenburg aaO) und Literatur (Münch-\n\nKomm/Winkler von Mohrenfels aaO; MünchKomm/Blumenwitz BGB 3. Aufl., \n\nArt. 6 EGBGB Rdn. 4; Schotten/Wittkowski aaO) in der Tat vertreten. Der Senat \n\nfolgt dieser Auffassung indes nicht (ebenso OLG Köln aaO; OLG Frankfurt aaO; \n\nOLG Düsseldorf FamRZ 2003, 380, 381; Staudinger/Mankowsi 13. Bearb. \n\nArt. 17 Rdn. 355; Johannsen/Henrich aaO; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII \n\nRdn. 873). Ein Verstoß gegen den Ordre public liegt nur vor, wenn die Anwen-\n\ndung der Rechtsnormen eines anderen Staates zu einem Ergebnis führt, das \n\nmit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar \n\nist (vgl. Art. 6 Satz 1 EGBGB). Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn \n\nnach dem auf die Scheidung anwendbaren ausländischen Recht ein Versor-\n\ngungsausgleich nicht stattfindet, ein Ehegatte aber in der Ehezeit inländische \n\nVersorgungsanrechte erworben hat (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) \n\noder wenn die Ehewirkungen zumindest für einen Teil der Ehezeit einem Recht \n\nunterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter \n\nHalbs. EGBGB läßt es deshalb auch für die Anwendung des deutschen Versor-\n\ngungsausgleichsrechts genügen, daß die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs \"der Billigkeit nicht widerspricht\"; daß dessen Unterbleiben aus der Sicht \n\ndes deutschen Rechts zu untragbaren und deshalb mit dem Ordre public un-\n\nvereinbaren Ergebnissen führen würde, wird von der Vorschrift also gerade \n\nnicht verlangt. Die Gegenansicht, die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine be-\n\nsondere Ausprägung des Ordre-public-Grundsatzes sieht, überhöht demgegen-\n\nüber das Gewicht des Versorgungsausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski \n\naaO), der weltweit \n\nzudem bisher ohnehin wenig \n\nverbreitet \n\nist \n\n(Rahm/Künkel/Paetzold aaO). Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist vielmehr we-\n\nsentlich Ausdruck der Verflechtung mit dem Sozialversicherungsrecht oder \n\ndient dem Schutz berechtigter Erwartungen (Staudinger/Mankowski aaO). Hin-\n\nter dem von Art. 8 III des Abkommens - auch als Versorgungsausgleichsstatut - \n\nvorgegebenen Heimatrecht tritt er zurück. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:27.858330+00:00"}}