{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"XII ZB 39/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 c; VAHRG § 10 a a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versor- gungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge- schlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erst- richter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176). b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der ab- zuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegat- ten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräfti- ge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versor- gungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 39/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c; VAHRG § 10 a \n\na) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die \neine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der \nauf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versor-\ngungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der \nErstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des \nVersorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-\nschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese \nUmstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem \nZeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erst-\nrichter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss \nvom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176). \n\nb) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, \nsoweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten \nWertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der ab-\nzuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchfüh-\nrung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegat-\nten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. \nDagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräfti-\nge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versor-\ngungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen \nWertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - OLG Celle \n\nAG Hannover \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 27. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als für den Antragsgegner Rentenanwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe mehr als 53,22 € \n\n(= 104,08 DM), monatlich und bezogen auf den 30. September \n\n1991, begründet worden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu weiteren Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Abänderung des Versorgungsausgleichs. \n\nDie am 3. Juli 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem \n\nEhemann (Antragsgegner) am 5. Oktober 1991 zugestellten Antrag der Ehefrau \n\n(Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abge-\n\ntrennt und durch Beschluss vom 15. Februar 1993 dahin geregelt, dass zu Las-\n\nten der von der Antragstellerin bei der Deutschen Bundespost (jetzt: Bundesan-\n\nstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Beteiligte zu 1) \n\nerworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasisplit-\n\ntings auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversiche-\n\nrungsanstalt Hannover (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-\n\nHannover, Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n104,08 DM (= 53,22 €), bezogen auf den 30. September 1991, begründet wur-\n\nden. Dieser Beschluss ist seit dem 27. März 1993 rechtskräftig. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich, weil es ihr unerträglich sei, dem An-\n\ntragsgegner, der die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien 1991 \n\nsexuell missbraucht und später weitere Verbrechen begangen habe, einen Teil \n\nihrer Pension abgeben zu müssen. \n\n4 \n\nDer Antragsgegner wurde 1995 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs \n\nder gemeinsamen Tochter rechtskräftig freigesprochen. 1999 wurde er wegen \n\nMordes, sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Nichte und Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschlie-\n\nßender Sicherungsverwahrung verurteilt. In diesem Strafverfahren räumte er \n\ndie Straftat an seiner Tochter ein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er diese \n\nTat und behauptet, sein früheres Geständnis sei unter dem Druck der polizeili-\n\nchen Vernehmung und auf Anraten seines Verteidigers zustande gekommen. \n\n5 \n\nDie Antragstellerin wurde zum 1. Januar 2002 wegen Dienstunfähigkeit \n\nin den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seither Ruhegehalt, dessen Ehezeitan-\n\nteil die Beteiligte zu 1 mit 187,90 € mitgeteilt hat und dem ehezeitliche Renten-\n\nanrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe \n\nvon 41,04 € gegenüberstehen. Da der sich hieraus ergebende Ausgleichsan-\n\nspruch des Antragsgegners in Höhe von (187,90 € - 41,04 € = 146,86 € : 2 =) \n\n73,43 € den Wert der im Erstverfahren für ihn begründeten Anrechte (53,22 €) \n\num mehr als 10 % übersteige, hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines \n\nAbänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG bejaht. Im Rahmen dieses Ver-\n\nfahrens hat es sodann den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Aufgrund \n\nseiner Angaben im Strafverfahren, das 1999 zu seiner Verurteilung u.a. wegen \n\nMordes geführt habe, sei erwiesen, dass der Antragsgegner des sexuellen \n\nMissbrauchs seiner Tochter schuldig sei; die Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs zu seinen Gunsten sei deshalb grob unbillig. \n\n6 \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die \n\nnunmehr ermittelte höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitli-\n\nchen Versorgungen - seinerseits eine Abänderung der Ausgangsentscheidung \n\nzu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung \n\nin FamRZ 2003, 1291 veröffentlicht ist, die Erstentscheidung über den Versor-\n\ngungssausgleich dahin abgeändert, dass es - nach Korrektur des von der Betei-\n\nligten zu 1 mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von \n\nder Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung für den An-\n\ntragsgegner bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 69,87 €, bezogen auf den 30. September 1991, begründet hat. Dagegen \n\nrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die \n\nWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. Im übrigen hat es keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des von der Antragstelle-\n\nrin bezogenen Ruhegelds - in Abweichung der von der Beteiligten zu 1 am \n\n15. Mai und am 4. November 2002 erteilten Auskünfte - mit 180,78 € ermittelt. \n\nWegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genom-\n\nmen. Dem so ermittelten Wert hat das Oberlandesgericht den ehezeitanteiligen \n\nBetrag der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanrechte in Höhe von \n\n41,04 € gegenübergestellt und den Ausgleichsanspruch des Antragsgegners \n\nmit (180,78 € - 41,04 € = 139,74 € : 2 =) 69,87 € errechnet. \n\n9 \n\nAll dies lässt Rechts- oder Rechenfehler nicht erkennen; auch die \n\nRechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Allerdings ist an die Stelle der \n\nvom Oberlandesgericht berücksichtigten jährlichen Sonderzuwendung inzwi-\n\nschen die jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe des Bundessonderzahlungs-\n\ngesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005) getreten. Danach \n\nerhöht sich das vom Oberlandesgericht mit monatlich 1.849,15 DM ermittelte \n\nRuhegehalt um 4,17 % (= 77,11 DM) auf (1.849,15 DM + 77,11 DM =) \n\n1.926,26 DM. Der Ehezeitanteil dieses Ruhegehalts beträgt \n\nfolglich \n\n(1.926,26 DM x 5,25 : 29,60 =) 341,65 DM = 174,68 € und der Ausgleichsan-\n\nspruch des Antragsgegners (174,68 € – 41,04 € = 133,64 € : 2 =) 66,82 €. \n\n10 \n\n2. Der so ermittelte Ausgleichsanspruch übersteigt den Wert der für den \n\nAntragsgegner in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich be-\n\ngründeten Versorgungsanrechte (in Höhe von 104,08 DM = 52,22 €) um \n\n14,60 €, mithin um mehr als 10 %. Diese Abweichung, die sich - wie im ange-\n\nfochtenen Beschluss näher dargestellt - im Wesentlichen aus dem aufgrund des \n\nvorzeitigen Ruhestands der Antragstellerin erhöhten Ehezeitanteil ihrer Versor-\n\ngung ergibt, ermöglicht es gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG, \n\ndie Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zugunsten des Antrags-\n\ngegners entsprechend abzuändern. Eine solche Abänderung zugunsten des \n\nAntragsgegners wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin die Ab-\n\nänderung beantragt hat. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf \n\nhin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung \n\nzukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ \n\n1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG \n\nRdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der \n\nAntragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde (KG OLGR 1998, 373; \n\nErman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49). \n\n11 \n\n3. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die vom Antragsgegner \n\nbegangenen Straftaten, derentwegen er 1999 verurteilt worden ist, schon des-\n\nhalb weder einen Ausschluss noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs \n\nrechtfertigen, weil sie keinen Bezug zur Ehe der Parteien haben und sich auch \n\nnicht gegen nahe Angehörige der Antragstellerin richten. Diese Auffassung ist \n\nrechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden; auch die Rechtsbeschwerde \n\nerinnert dagegen nichts. \n\n12 \n\n4. Auch der dem Antragsgegner zur Last gelegte angebliche sexuelle \n\nMissbrauch der gemeinsamen Tochter der Parteien soll nach Auffassung des \n\nOberlandesgerichts einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Ver-\n\nsorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB nicht ermöglichen. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG erlaube nämlich nur eine solche Abänderung der früheren Entschei-\n\ndung, die den neu festgestellten Wertverhältnissen der in den Versorgungsaus-\n\ngleich einzubeziehenden Anrechte Rechnung trage. Das habe zur Folge, dass \n\nBilligkeitserwägungen nach § 1587 c BGB, soweit sie auf abgeschlossenen \n\nTatbeständen beruhten und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es beja-\n\nhend oder verneinend - Eingang gefunden hätten, keiner erneuten Überprüfung \n\nunterlägen, sondern auch für die Abänderungsentscheidung maßgebend blie-\n\nben. Der Tatbestand eines angeblichen sexuellen Missbrauchs der gemeinsa-\n\nmen Tochter der Parteien sei im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht nur ab-\n\ngeschlossen, sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt \n\ngewesen. In dem nun vorliegenden Abänderungsverfahren könne dieser abge-\n\nschlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein. \n\nDaran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeit-\n\nlich ein Geständnis abgelegt habe. Eine veränderte Beweislage allein eröffne \n\nnicht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Sachverhalt im Abänderungsver-\n\nfahren wieder aufzugreifen. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur \n\nunter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied \n\nzwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es \n\ndaran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßga-\n\nbe der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen, \n\nein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom \n\n15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober \n\n1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Hat sich - wie im vorliegenden \n\nFall - der Wertunterschied der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich einzubeziehenden Anrechte wesentlich verändert, so entspricht es dem \n\nGesetzeswortlaut ebenso wie der herrschenden, auch vom Senat geteilten \n\nÜberzeugung, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nur \n\n\"entsprechend\" dieser Wertveränderung abgeändert werden kann. Daraus folgt, \n\n13 \n\n14 \n\ndass das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung \n\nzugrunde liegen und gemäß § 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Aus-\n\nschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine \n\nAbänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG maßgebend bleiben, soweit es \n\nsich um abgeschlossene Tatbestände handelt (Senatsbeschluss vom 30. Sep-\n\ntember 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne aaO Rdn. 5 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.; \n\nSoergel/Hohloch BGB 13. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versor-\n\ngungsausgleich, Rdn. 229). Ebenso müssen Umstände, auch wenn sie eine \n\nHärte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, für das Abänderungs-\n\nverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erst-\n\nentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des \n\nVersorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-\n\nschlossenen Tatbeständen beruhten (OLG Köln FamRZ 1990, 294, 295; Jo-\n\nhannsen/Henrich /Hahne aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände \n\nbereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt \n\nbeweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unbe-\n\nrücksichtigt gelassen hat. Das ergibt neben dem Wortlaut (\"entsprechend\") \n\nauch die Entstehungsgeschichte des § 10 a Abs. 1 VAHRG: Danach sollte die \n\nRechtskraft der Erstentscheidung nur gemäß dem veränderten Wertunter-\n\nschied, nicht aber auch in Ansehung von Härtegründen durchbrochen werden; \n\ndenn es sollte vermieden werden, insoweit \"den alten Verfahrensstoff mit den \n\ndann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen\" \n\n(BT-Drucks. 10/6369 S. 21). Auch die von § 10 a Abs. 3 VAHRG geforderte Bil-\n\nligkeitsprüfung sollte sich deshalb \"insbesondere\" auf den Versorgungserwerb \n\nnach der Ehe beziehen. Dadurch sollte \"ein Wiederaufleben alten Streits um die \n\nAnwendung des § 1587 c BGB vermieden und die Billigkeitsabwägung auf die \n\nnacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert\" \n\nwerden (BT-Drucks. aaO S. 22). \n\n15 \n\nDiese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens \n\nschließt es aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Straftat des An-\n\ntragsgegners nunmehr als Härtegrund insoweit zu berücksichtigen, als die An-\n\ntragstellerin eine Herabsetzung des dem Antragsgegner schon bislang zuer-\n\nkannten Ausgleichsbetrags begehrt. Nach den Behauptungen der Antragstelle-\n\nrin soll der Antragsgegner die gemeinsame Tochter der Parteien 1991 - mithin \n\nvor der Scheidung der Parteien und vor der Erstentscheidung über den Versor-\n\ngungsausgleich - sexuell missbraucht haben. Deshalb hätte, worauf das Ober-\n\nlandesgericht mit Recht hinweist, bereits im Erstverfahren die Möglichkeit be-\n\nstanden, wegen dieses Sachverhalts den Versorgungsausgleich herabzusetzen \n\noder auszuschließen. Im Abänderungsverfahren kann dies nicht nachgeholt \n\nwerden. Das gilt auch dann, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - \n\nder behauptete sexuelle Missbrauch im Erstverfahren nicht beweisbar war, \n\nnunmehr jedoch durch das Geständnis des Antragsgegners im späteren Ermitt-\n\nlungsverfahren bewiesen werden könnte. \n\n16 \n\nb) Der grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit, Härtegründe im Sinne \n\ndes § 1587 c BGB, die sich aus bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung ab-\n\ngeschlossenen Tatbeständen ergeben, im Abänderungsverfahren geltend zu \n\nmachen, findet allerdings seine Grenze dort, wo es einem Ehegatten aus \n\nRechtsgründen verwehrt war, sich bereits im Erstverfahren auf solche Härte-\n\ngründe zu berufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der im Erstverfahren \n\nnoch ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der später eingetretenen Um-\n\nstände, die zu einem Abänderungsverfahren führen, erstmals ausgleichspflich-\n\ntig wird. In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat, \n\ndem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, \n\ndiejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die \n\naus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr \n\nerstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - Versorgungs-\n\nausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO). Ent-\n\nsprechendes gilt in Fällen, in denen - wie hier - im Abänderungsverfahren zwar \n\ndie Richtung, in welcher der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, unverän-\n\ndert bleibt, der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aber zusätzliche Ren-\n\ntenanrechte abgeben soll. Mit der abzuändernden Entscheidung steht nämlich \n\nrechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe nicht grob \n\nunbillig ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dieser Höhe \n\ndeshalb von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der \n\nabzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entneh-\n\nmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe \n\nder sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versor-\n\ngungsanrechte durchzuführen ist. \n\n17 \n\nc) Daraus folgt, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur \n\nLast gelegte Straftat zwar nicht eine generelle Herabsetzung des Versorgungs-\n\nausgleichs bis zu seinem völligen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn \n\ndiese Frage ist, wie dargetan, mit der Erstentscheidung in Höhe des dem An-\n\ntragsgegner bereits zuerkannten Ausgleichsbetrags rechtskräftig beantwortet; \n\nihr erneut nachzugehen ist im Abänderungsverfahren verwehrt. Hinsichtlich des \n\nBetrages, um den der Wert der weiteren Anrechte, die dem Antragsgegner \n\nnach Maßgabe der sich nunmehr ergebenden Wertdifferenz gut zu bringen wä-\n\nren, den Wert der bereits in der Erstentscheidung für ihn begründeten Anrechte \n\nübersteigt, fehlt es jedoch an einer rechtskräftigen Feststellung. Insoweit ist die \n\nFrage, ob der Antragsgegner die behauptete Straftat begangen hat und ob die-\n\nse Straftat es rechtfertigt, von einer weitergehenden, den Antragsgegner be-\n\ngünstigenden Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise \n\nabzusehen, von Bedeutung; sie bleibt tatrichterlicher Beantwortung vorbehal-\n\nten. \n\n18 \n\n5. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsgegner habe die \n\nErstentscheidung über den Versorgungsausgleich erschlichen, indem er im \n\nScheidungsverbundverfahren - noch vor Abtrennung der Folgesache Versor-\n\ngungsausgleich - den sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter unter \n\nVerstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht geleugnet und damit eine \n\nAnwendung des § 1587 c BGB im Erstverfahren über den Versorgungsaus-\n\ngleich verhindert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei \n\nnicht nur die Titelerschleichung, sondern auch die Ausnutzung des erschliche-\n\nnen Titels eine sittenwidrige Schädigung. Da der Missbrauch des Titels der Ti-\n\ntelerschleichung nachfolge, sei seine Geltendmachung nicht präkludiert. Damit \n\nkann die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil in der Ein-\n\nlassung des Antragsgegners auf das Abänderungsbegehren der Antragstellerin \n\nkein Gebrauchmachen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich \n\nliegt. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang \n\nbestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu \n\nentscheiden, da die Frage, inwieweit eine weitergehende Begründung von Ver-\n\nsorgungsanrechten für den Antragsgegner nach § 1587 c BGB ausgeschlossen \n\nist, tatrichterlicher Feststellungen und Beurteilung bedarf. Die Sache war daher \n\ninsoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen \n\nVRinBGH Dr. Hahne ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zb-39-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zb-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:30.392553+00:00"}}