{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"XII ZB 31/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAHRG § 10a a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren. b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Ab- änderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen. c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht exis- tierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 31/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 10a \n\na) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren. \n\nb) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen \n\nRentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Ab-\n\nänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen. \n\nc) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, \n\naus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht exis-\n\ntierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung \n\ndes Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ \n\n1992, 45). \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - OLG München \nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 15. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.080 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abände-\n\nrung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs. \n\n1. Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen \n\nEhefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993 \n\ngeschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich \n\nging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai \n\n1992, § 1587 Abs. 2 BGB) von beiden Parteien Anwartschaften der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\n(im folgenden: BfA) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in Hö-\n\nhe von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich \n\n140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug \n\nim Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des Wertunterschiedes \n\nerrechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom Versicherungskonto des \n\nEhemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die BfA beim Amtsgericht, \n\ndie Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a VAHRG im Hinblick \n\ndarauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versi-\n\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die \n\naus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbei-\n\nträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien \n\ngemäß § 26 SGB IV erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in \n\nfreiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die \n\nErstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der \n\nEhezeit erworbene Rentenanwartschaft auf 420,97 DM, bezogen auf den \n\n31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehe-\n\nzeit erworbene Rentenanwartschaft nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen \n\nauf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten Aus-\n\nkünfte sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungs-\n\nausgleich abzuändern. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die \n\nhiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb erfolglos. Mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die BfA ihr Begehren wei-\n\nter. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Versorgungsausglei-\n\nches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 VAHRG) abgelehnt und dazu fol-\n\ngendes ausgeführt: \n\nDie Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen \n\nAltersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen, \n\ndass sie im Vertrauen auf ihren von der BfA erteilten Rentenbescheid, wonach \n\nihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM \n\nzustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der BfA begehrte Abänderung \n\ndes Versorgungsausgleichs würde zu einer Kürzung der Rente auf monatlich \n\nca. 1.200 DM führen, wovon sie die Kosten für ihren Lebensunterhalt nicht \n\nbestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum Versor-\n\ngungsausgleich habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere \n\nAnsprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum \n\njetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstat-\n\nteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht \n\nmehr geltend machen. \n\n7 \n\nZudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der BfA zutreffe, dass \n\nsie gemäß § 26 SGB IV gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht \n\neingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsaus-\n\ngleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des Ehemannes \n\nund zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau \n\ngeführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses \n\ndauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des \n\n§ 26 SGB IV dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur \n\ninsoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch \n\nentsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhan-\n\nden seien. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10 a Abs. 4 \n\nVAHRG. Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes An-\n\ntragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abän-\n\nderung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich \n\ngünstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG). Diese Rege-\n\nlung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung \n\nzum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers \n\nerfolgt. \n\n10 \n\nSo liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der BfA begehrte Abände-\n\nrung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des \n\nvon seiner Rentenanwartschaft vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM \n\nauf 129,26 DM (= 420,97 DM ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der \n\nUmstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten \n\nBeiträge nur noch eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 420,97 DM \n\nzur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teil-\n\nbetrag bis zur Grenze von 420,97 DM deshalb nicht für ihn, sondern nur für den \n\nVersorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht ent-\n\ngegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen \n\nHinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlos-\n\nsen (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 17); schließ-\n\nlich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten An-\n\ntragsrechts - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehen-\n\nder Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein An-\n\ntragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich \n\nübertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen. \n\n11 \n\n2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur \n\ngesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Abänderungsver-\n\nfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berück-\n\nsichtigen. \n\n12 \n\na) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Ab-\n\nänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen \n\nVersorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde \n\ngelegten Wertunterschied wesentlich (§ 10 a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Das \n\nAbänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle \n\ndem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaf-\n\nten mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen \n\n(Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, \n\nvom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom \n\n11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786). Maßgeblich ist daher \n\nallein, dass im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein neuer Erkenntnis-\n\nstand über den tatsächlichen Wertunterschied der ehezeitbezogenen Versor-\n\ngungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder \n\ntatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren Er-\n\nkenntnisse beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang. \n\n13 \n\nb) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene An-\n\nrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der Bei-\n\ntragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte \n\nnicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsaus-\n\ngleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehe-\n\nzeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB \n\n92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - \n\nFamRZ 1995, 31, 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese \n\nGrundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der \n\nrechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies \n\nist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurtei-\n\nlen, ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 SGB VI) oder rechts-\n\nwidriger (§ 26 SGB IV) Beiträge geht. \n\n14 \n\naa) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Erstat-\n\ntung rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur \n\nFolge haben (vgl. ebenso Erman/Klattenhoff, aaO, § 10 a VAHRG, Rdn. 11; \n\nSoergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 76; Palandt/Brudermüller, \n\nBGB, 64. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 9; Klattenhoff/Wahle, DAngV 1989, 453, \n\n456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten, \n\nder bereits Abschläge von seiner Rentenanwartschaft als Folge des Versor-\n\ngungsausgleichs hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf \n\nden ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht \n\nbeeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen \n\nder Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten \n\nselbst getragenen (Arbeitnehmer-)Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, \n\nund dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI bei einem durchgeführten \n\nVersorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstat-\n\ntende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehe-\n\nzeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden \n\nAbschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber \n\ngetragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die \n\nMinderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen Erstattungsbetrages \n\neinerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsan-\n\nteile andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich über-\n\ntragenen Rentenanwartschaften auch nach Erfüllung des Erstattungsanspru-\n\nches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an \n\nvereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann, \n\nwenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder \n\nder freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil \n\nihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) \n\nund auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungs-\n\nausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 SGB VI unterliegt. \n\n15 \n\nbb) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der \n\nSachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die \n\nbloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne \n\nBestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und \n\nes gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behal-\n\nten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausglei-\n\nchungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorlie-\n\ngenden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbetrages \n\nLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, Maßnah-\n\nmen zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) aufgrund der \n\nrechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt wor-\n\nden sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl. \n\nKasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 26 Rdn. \n\n12; Wannagat/Felix, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 26 Rdn. 21). \n\n16 \n\nAnders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht \n\ngezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV nor-\n\nmiert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem \n\nzivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251, \n\n253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der \n\nzu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grund-\n\nsätzlich von Amts wegen zu beachten (Hauck/Noftz/Udsching, Sozialgesetz-\n\nbuch, SGB IV, K § 26 Rdn. 13; Wannagat/Felix, aaO, Rdn. 34). Erstattungsbe-\n\nrechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahl-\n\nten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversi-\n\ncherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Ar-\n\nbeitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahl-\n\nten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des \n\nErstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 = \n\nNZA 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitneh-\n\nmer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht ent-\n\nrichteten Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/Felix aaO, Rdn. 37). \n\nDa der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Ei-\n\ngentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist (BSGE 45 aaO; Hauck/Noftz/Udsching \n\naaO, Rdn. 1 a; Wannagat/Felix aaO, Rdn. 9), bedarf es für einen Eingriff in die-\n\nses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssys-\n\ntem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26 \n\nAbs. 2 SGB IV) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versi-\n\ncherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen einge-\n\nhen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberan-\n\nteile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung \n\ngetragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der Leistungs-\n\nerbringung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor, \n\nwenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG das aus \n\nden zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsan-\n\nrecht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des Arbeitneh-\n\nmers übertragen wird (vgl. hierzu Verbandskommentar, § 26 SGB IV, Rdn. 11). \n\nAus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversiche-\n\nrung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzah-\n\nlende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeran-\n\nteile einer Kürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten \n\nberuht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den \n\nrechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend \n\n§ 210 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Kürzung des dem Arbeitnehmer zuste-\n\nhenden Erstattungsbetrages (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der \n\nim Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften schaffen kön-\n\nnen. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssiche-\n\nrung (§§ 76 Abs. 3, 77 ALG) - nicht vor. \n\n17 \n\nOb der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten ver-\n\npflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige \n\nBeiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem \n\nVersorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers \n\nbezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im \n\nÜbrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge er-\n\nsetzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, 202 Satz 5 SGB VI; vgl. Wannagat/Felix \n\naaO, Rdn. 39). \n\n18 \n\n3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ausschluss der Abän-\n\nderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\nAusgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmä-\n\nßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versor-\n\ngungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden kön-\n\nnen, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Ren-\n\ntenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September \n\n1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hah-\n\nne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142). Nichts anderes kann bei der \n\nErstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen Versorgungsan-\n\nwartschaften bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine Abwei-\n\nchung von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a \n\nAbs. 3 VAHRG nicht gerechtfertigt werden. \n\n20 \n\nNach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Erstentschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichti-\n\ngung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Ver-\n\nsorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den \n\naus § 1587 c Nr. 1 BGB vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel, \n\ngrob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende \n\nErgebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungs-\n\nvorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit, \n\nals einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und an-\n\ndererseits § 10 a Abs. 3 VAHRG - anders als § 1587 c Nr. 1 BGB - sowohl zu-\n\ngunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen \n\nkann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der \n\ngroben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der \n\nwährend der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften zu \n\nLasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen \n\nbieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeits-\n\ngründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen \n\noder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB: Senatsbeschluss vom 18. September \n\n1991 aaO). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte \n\ndaher keinen Bestand haben. \n\n21 \n\n4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 15. Mai \n\n2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann, ist \n\nnicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich. \n\n22 \n\n23 \n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: \n\na) Der gedankliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, durch An-\n\nwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG einen Interessenausgleich \n\nder Ehegatten zur Vermeidung von Teilungsungerechtigkeiten herbeiführen zu \n\nwollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im Versor-\n\ngungsausgleich solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen wor-\n\nden sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient \n\ndas Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner \n\nAltersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren da-\n\nher zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungs-\n\nausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit \n\nerworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragser-\n\nstattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wert-\n\ndifferenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu belas-\n\nsenden Rentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des \n\nauf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages zunächst mit Hilfe der für das \n\nEnde der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend \n\nmit dem aktuellen Rentenwert in Rentenanwartschaften umgerechnet wird. So-\n\nweit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächli-\n\nchen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen soll-\n\nten, um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zu-\n\nsätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es \n\ndabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann \n\nnur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September \n\n1991 aaO). \n\n24 \n\nb) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem Oberlandesgericht auch \n\ndie Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen Aus-\n\nkünfte die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (AVermErgG - BGBl. 2001 I, \n\n403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsaus-\n\nbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 \n\nSGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann \n\nauswirken. \n\n25 \n\nWeiterhin wird das Oberlandesgericht zu ermitteln haben, ob die Ehefrau \n\nüber eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbe-\n\nsondere zur Klärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der \n\nEhezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den Versor-\n\ngungsausgleich aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht be-\n\nrücksichtigt werden konnten. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 14.12.2001 - 545 F 6171/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.01.2003 - 26 UF 747/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:22.792635+00:00"}}