{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"XII ZB 30/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.) a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getre- ten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchst- ruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich. b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffent- lich-rechtlichen Versorgungsausgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 30/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;\n\nBeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)\n\na) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG\n\ndurch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getre-\n\nten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchst-\n\nruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.\n\nb) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,\n\nso unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.\n\nBGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München\n\nAG Landsberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nDr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-\n\nsenate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des\n\nweiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\nder monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November\n\n2001, nicht 532,45 \n\n(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17) \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:16)\n\n(cid:8)(cid:19)(cid:21)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:27)(cid:26)\n\nBeschwerdewert: 500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der\n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember\n\n2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-\n\nbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-\n\nausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des An-\n\ntragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; wei-\n\nterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB\n\n(cid:0)\n(cid:20)\n\nfür die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung in Höhe von monatlich 532,45 \n\n November 2001,\n\n(cid:8)(cid:19)(cid:28)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:25)(cid:9)(cid:8)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:30)(cid:5) \"!(cid:11)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:15)(cid:29)(cid:16)#(cid:26)\n\nbegründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren\n\nBeteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November\n\n2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter\n\nBerücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14\n\nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-\n\nsetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - eben-\n\nfalls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) aus-\n\ngegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend\n\ngemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Her-\n\nabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsge-\n\nsetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das\n\nOberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit\n\nder sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von\n\n75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.\n\nII.\n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,\n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-\n\nlichen nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f.\n\nveröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der\n\n(cid:0)\n(cid:20)\n\nAnwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des\n\nArt. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember\n\n2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2\n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten\n\nist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB\n\n75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der An-\n\ntragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz\n\n2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversor-\n\ngung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).\n\nDie BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssat-\n\nzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum\n\n1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen\n\nnach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt wer-\n\nden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die\n\nRechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG\n\nseien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002\n\nfolgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch\n\nbewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangs-\n\nphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbe-\n\nzüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abge-\n\nschmolzen. Durch die \"vorgezogene\" Berücksichtigung der im Versorgungsän-\n\nderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhe-\n\ngehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte\n\nmüsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauab-\n\nsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen\n\nden gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der\n\nDynamisierung außer Betracht bliebe.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer-\n\nden die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021\n\nbzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu\n\neinem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt\n\nnoch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und\n\ndamit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit\n\n(vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes -\n\ndes Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das\n\nVersorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Da-\n\nmit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur An-\n\nwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % unein-\n\ngeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller\n\n- gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen.\n\n2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag\n\n- ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu\n\nkeiner anderen Beurteilung zu führen.\n\na) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wir-\n\nkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-\n\nsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I,\n\n1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-\n\nsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März\n\n2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1).\n\nDazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von\n\n75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im\n\nJahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zu-\n\ngang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Ver-\n\nsorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab\n\ndem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4\n\nBeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember\n\n2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezü-\n\nge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der\n\nachten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also\n\nnicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zu-\n\nwächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden\n\nbei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber\n\nin einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungs-\n\ngesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pech-\n\nstein, ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld,\n\nZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgun-\n\ngen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz\n\nnach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressi-\n\nven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.\n\nb) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtspre-\n\nchung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n\n1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich\n\nnach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 -\n\nFamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ\n\n1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom\n\n19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung\n\neiner wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS\n\na.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -\n\nFamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung\n\nder Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des\n\nBundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Dei-\n\nsenhofer, FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234).\n\nNach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwi-\n\nschen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in\n\nder Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in\n\n§ 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden\n\nsind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewer-\n\ntungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versor-\n\ngungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG\n\ngehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für\n\nderartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2\n\nNr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie\n\ngeht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise\n\nder allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus;\n\ndieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begrün-\n\ndung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen\n\ndegressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB\n\nkeine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären\n\nVersorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht\n\naber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt wer-\n\nden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568).\n\nWie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsaus-\n\ngleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings\n\nnicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des\n\n§ 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über\n\nden Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive\n\nTeil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5\n\nBGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermes-\n\nsen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB ent-\n\nhaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die\n\nnur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entge-\n\ngen, da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang,\n\nsondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält.\n\nDiese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4\n\nAbs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln,\n\nfehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbe-\n\nzüge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch\n\nnur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versor-\n\ngungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von\n\nder achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der\n\nVersorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist\n\nbei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Da-\n\nmit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetra-\n\nges (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. Sep-\n\ntember 1988 aaO 1252 f.).\n\nc) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom\n\n1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember\n\n1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a\n\nRdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO\n\n805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht ent-\n\nschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen\n\nVersorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ge-\n\ngeben sind.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fäl-\n\nlen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Aus-\n\ngleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche\n\nNiveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die\n\nGesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks.\n\n14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e\n\nAbs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehe-\n\nscheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung\n\nder Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des\n\nKürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2\n\nBeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Be-\n\nschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpas-\n\nsungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entspre-\n\nchend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks.\n\n14/7064 aaO) zu berücksichtigen.\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\nrerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt\n\ndie Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die renten-\n\nrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen\n\nRentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin\n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der\n\nAntragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom\n\n1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e\n\nSGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht\n\ndadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den\n\nHalbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden\n\nehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamten-\n\nrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich\n\nder Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung\n\nimmerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich\n\nlediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG\n\nnicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche\n\nRentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Ab-\n\nsenkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002,\n\n1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berech-\n\nnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versor-\n\ngungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maß-\n\ngebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich\n\nunter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und\n\nder zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat be-\n\nginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berech-\n\nnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Re-\n\ngelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors\n\nund des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweck-\n\nmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhege-\n\nhaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht\n\nlassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede\n\nim Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegen-\n\nwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend\n\nbeurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1\n\nVAHRG vorbehalten bleiben.\n\n3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch\n\ndie Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemes-\n\nsungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom\n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/xii-zb-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/xii-zb-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:02.491681+00:00"}}