{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 574 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 4 a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahren- der Schriftsätze durch Telefax. b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 27/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 574 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 4 \n\na) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahren-\n\nder Schriftsätze durch Telefax. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß \n\ndes Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, \n\ndie nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im \n\nAnschluß an BGHZ 156, 165 ff.). \n\nBGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - OLG Karlsruhe \n AG Offenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des \n\n5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 16. Januar 2003 wird auf seine Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 23.322 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger war in der Zeit von Ende 1988 bis Anfang 1993 mit der Be-\n\nklagten befreundet, hatte die Vaterschaft für ihre am 22. Februar 1990 gebore-\n\nne Tochter N. anerkannt und für das Kind Unterhalt in Höhe von insgesamt \n\n38.113,70 DM gezahlt. Nachdem in der Folgezeit rechtskräftig festgestellt wur-\n\nde, daß N. nicht von ihm abstammt, verlangt der Kläger von der Beklagten Aus-\n\nkunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes, hilfsweise Rückzah-\n\nlung des geleisteten Kindesunterhalts. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit einem, dem Kläger am 19. Juni 2002 \n\nzugestellten, Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2002 Beru-\n\nfung eingelegt, die er mit einem am (Dienstag) 20. August 2002 eingegangenen \n\nSchriftsatz vom 19. August 2002 begründet hat. Mit einem ebenfalls am \n\n20. August 2002 eingegangenen Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bean-\n\ntragt. Zur Begründung trägt er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Beru-\n\nfungsschriftsatz rechtzeitig am 19. August 2002 gefertigt und sodann postalisch \n\nversandt. Zur Fristwahrung habe die äußerst zuverlässige und insbesondere mit \n\nFristangelegenheiten äußerst gewissenhafte Rechtsanwaltsfachgehilfin L. den \n\nSchriftsatz vorab per Telefax an das Gericht übersandt. Dabei habe sie verse-\n\nhentlich eine \n\nfalsche Nummer gewählt (anstatt 205-3028 versehentlich \n\n805-3028). Ebenfalls versehentlich sei sie davon ausgegangen, daß die Über-\n\ntragung mit einem \"o.k.\" bestätigt worden war. Zur Glaubhaftmachung hat der \n\nKläger eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachgehilfin L. vom \n\n20. August 2002 eingereicht, in der es auszugsweise heißt: \n\n\"… Gemäß grundsätzlicher Anweisung von Herrn RA. N. müs-\n\nsen Schriftsätze, deren Fristen noch am gleichen Tag, an denen sie ge-\n\nschrieben werden, ablaufen, vorab per Fax abgesandt werden. Da mir \n\nbewußt war, daß die Frist in der Sache W./N. am 19.08.2002 endete, \n\nwurde der Schriftsatz kurz vor 16.00 Uhr von mir per Fax abgesandt. Da \n\nich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung um 16.00 Uhr die Kanzlei ver-\n\nlasse, wurde von mir das Protokoll nicht mehr angesehen. Heute Vormit-\n\ntag sah ich die Protokolle der am 19.08.2002 abgesandten Faxschreiben \n\ndurch und stellte fest, daß das Fax an das Oberlandesgericht Karlsruhe, \n\nZivilsenate in Freiburg nicht durchging …\" \n\nMit Beschluß vom 19. Dezember 2002 wies das Berufungsgericht den \n\nKläger auf die Verspätung und darauf hin, daß nicht von einer unverschuldeten \n\nFristversäumung durch den Kläger ausgegangen werden könne. Der Kläger hat \n\nergänzend vorgetragen, daß die Mitarbeiterinnen im Büro seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten regelmäßig angewiesen werden, stets auf die korrekte Eingabe \n\nder Empfängernummer sowie die ordnungsgemäße und vollständige Übermitt-\n\nlung der Dokumente zu achten und dabei immer auch das Sendeprotokoll zu \n\nprüfen. Diesen Vortrag hat er durch ergänzende eidesstattliche Versicherung \n\nder Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 10. Januar 2003 belegt. Mit Be-\n\nschluß vom 16. Januar 2003 hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Zur Begrün-\n\ndung trägt er vor, die Rechtsanwaltsfachangestellte L. sei wegen eines Fehlers \n\nbeim Ablesen des Versendeprotokolls davon ausgegangen, daß der Schriftsatz \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen sei. Deswegen sei der - ihm nicht zure-\n\nchenbare - Fehler beim Ablesen des Sendeprotokolls und nicht etwa eine unzu-\n\nreichende Büroorganisation kausal für die Fristversäumung geworden. Zur \n\nGlaubhaftmachung hat der Kläger eine zweite ergänzende eidesstattliche Ver-\n\nsicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 einge-\n\nreicht, in der es auszugsweise heißt: \n\n\"… erkläre ich hiermit, daß Herr RA. S. N. mir die Führung \n\ndes Fristenkalenders übertragen hat. Ich prüfe alle Schriftsätze und ihre \n\nentsprechenden Fristen. Morgens öffne ich die Post und trage alle Fri-\n\nsten ein. Dies wurde auch in der Sache W. gegen N. in dieser Form un-\n\nternommen. Am 19.08.2002 habe \n\nich dann den Berufungs-\n\nbegründungsschriftsatz abgesandt und das Versendungsprotokoll \n\n- falsch - abgelesen. Ich habe die Frist daraufhin gestrichen. Herr RA. \n\nS. N. fragte noch nach, ob der Schriftsatz ordnungs-\n\ngemäß eingegangen sei, was ich auch bejaht habe. Die Frist wurde noch \n\nam 19.08.2002 von mir gestrichen, wie ich das immer am Abend bevor \n\nich nach Hause gehe unternehme.\" \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klä-\n\nrungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-\n\nstimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier \n\nnicht der Fall. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts \n\nbei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze sind in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. zur Versendung frist-\n\ngebundener Schriftsätze durch Fax die Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 \n\n- V ZB 28/03 - FamRZ 2004, 262; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJR-RR \n\n2002, 60; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrol-\n\nle 15 (Gründe); vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98 - VersR 1999, 996; vom \n\n18. Dezember 1997 - X ZB 16/97 - NJWE-VHR 1998, 86 und vom 19. Novem-\n\nber 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907). Nach dieser Rechtsprechung endet \n\ndie Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwah-\n\nrender Schriftsätze per Telefax erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz \n\nwirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines \n\nTelefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksa-\n\nmen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mit-\n\narbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, \n\nauf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die \n\nNotfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Ob die Büroorgani-\n\nsation des Prozeßbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen genügt, \n\nist eine Frage des Einzelfalles und damit einer Verallgemeinerung nicht zugäng-\n\nlich. \n\n2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur in Fäl-\n\nlen einer Divergenz oder dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revi-\n\nsiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der \n\nAllgemeinheit nachhaltig berühren. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn \n\nVerfahrensgrundsätze, insbesondere die Grundrechte auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf ein objektiv willkürfreies \n\nVerfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt sind. Da-\n\nbei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen \n\nin die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. Regelmäßig ist eine auf \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nur zu-\n\nlässig, wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im \n\nEinzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entschei-\n\ndung hierauf beruht (BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluß vom 11. Februar \n\n2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.N.). \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient \n\ndas Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer \n\nWeise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährlei-\n\nsten. Die Verfahrensgrundsätze auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den Ge-\n\nrichten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Ausle-\n\ngung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die \n\nSorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht \n\nüberspannt werden (BGHZ 151 aaO, 227 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts). \n\nb) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied der ange-\n\nfochtenen Entscheidung zu den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts-\n\nhofs aufgezeigt. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn nach den \n\nDarlegungen der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein \n\nRechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechts-\n\nsatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben \n\nGerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH \n\nBeschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. No-\n\nvember 2002 - VI ZR 40/02 - NJW 2003, 437). Das ist hier nicht der Fall. \n\nNach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Not-\n\nfrist im Fristenkalender bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax erst nach \n\neiner Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden. Auf eine solche allgemein \n\norganisatorische Vorkehrung kommt es nur dann nicht an, wenn im Einzelfall \n\nkonkrete Anweisungen erteilt worden sind, deren Befolgung die Fristwahrung \n\nebenso sichergestellt hätte. Das hat der Kläger im Verfahren der Wiedereinset-\n\nzung nicht glaubhaft gemacht. \n\nNach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wieder-\n\neinsetzungsverfahren beschränkte sich die Büroorganisation auf die Sorgfalt \n\nbeim Absenden eines Telefax, ließ aber die Löschung der Notfrist schon vor der \n\nendgültigen Kontrolle der vollständigen Übermittlung zu. Denn nach dem Inhalt \n\nder zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung eingereichten Eides-\n\nstattlichen Versicherungen ist die Frist ohne erneute Prüfung des Sendeproto-\n\nkolls gelöscht und die fehlerhafte Übermittlung erst am Folgetag bemerkt wor-\n\nden. Hätte demgegenüber eine allgemeine Anweisung bestanden, Notfristen \n\nerst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Protokolls zu \n\nlöschen, wäre die noch ausstehende Frist für die Berufungsbegründung noch \n\nrechtzeitig am Abend des 19. August 2002 bemerkt worden. \n\nAuf den Inhalt der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung \n\nvorgelegten und von den früheren eidesstattlichen Versicherungen abweichen-\n\nden „Zweiten ergänzenden eidesstattlichen Versicherung“ der Rechtsanwalts-\n\nfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 kann es für die Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde schon deswegen nicht ankommen, weil im Verfahren der \n\nRechtskontrolle grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden kön-\n\nnen (BGHZ 156, 165, 167 f. = Beschluß vom.18. September 2003 - IX ZB \n\n40/03 - FamRZ 2004, 180, 181). \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n Ahlt Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:14.422845+00:00"}}