{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__12-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"XII ZB 12/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fb, 234 Abs. 3 C, 517 2. Halbs. (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.) a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.). b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehler- hafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 12/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fb, 234 Abs. 3 C, 517 2. Halbs. (= § 516 2. Halbs. ZPO \n\na.F.) \n\na) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende \n\nUrteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des \n\n§ 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.). \n\nb) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehler-\n\nhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen \n\ndas erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen \n\nwill. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nicht entgegen. \n\nBGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - OLG Frankfurt/Main \n\nAG Frankfurt am Main /Höchst \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 17. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Mit Ver-\n\nbundurteil vom 31. Oktober 1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden und \n\nder Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenun-\n\nterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 5.977 DM (4.500 DM Elementarunter-\n\nhalt und 1.477 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im Tenor der den Partei-\n\nen zugestellten Urteilsausfertigungen war der vom Antragsteller geschuldete \n\nnacheheliche Ehegattenunterhalt allerdings fehlerhaft mit insgesamt monatlich \n\n4.700 DM (3.700 DM Elementarunterhalt und 1.000 DM Altersvorsorgeunter-\n\nhalt) angegeben. Seine gegen die Verpflichtung zum nachehelichen Ehegatten-\n\nunterhalt eingelegte Berufung nahm der Antragsteller - in Unkenntnis der tat-\n\nsächlich höheren Verurteilung - zurück. \n\nMit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2001 \n\n(402 F 2331/99) wurde das Verbundurteil dahingehend abgeändert, daß der \n\nAntragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Juni 1999 lediglich noch nachehe-\n\nlichen Ehegattenunterhalt \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt monatlich 3.834 DM \n\n(3.018,25 DM Elementarunterhalt und 815,75 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu \n\nzahlen hat. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zurück-\n\ngenommen. Zuvor wurden die Parteien im Verhandlungstermin vom 19. Juni \n\n2002 vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der Tenor des ver-\n\nkündeten Verbundurteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt von dem Te-\n\nnor der im Abänderungsverfahren eingereichten Urteilsausfertigung abweicht. \n\nDarauf hat der Antragsteller am 3. Juli 2002 Berufung gegen das Verbundurteil \n\neingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach Zustellung der Berufungsbegrün-\n\ndung hat sich die Antragsgegnerin der Berufung angeschlossen und begehrt \n\neinen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), auch \n\nsonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich \n\nist. \n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts sowohl in Fällen einer Divergenz als auch dann \n\ngeboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler \n\nüber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nach-\n\nhaltig berühren. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdege-\n\nricht Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und \n\ndas rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrens-\n\ngrundsätze auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches \n\nGehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen \n\neingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung \n\nder Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der \n\nBetroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht \n\nüberspannt werden (BGHZ 151, 221, 226 f.). Gegen diese Grundsätze hat das \n\nBeschwerdegericht verstoßen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Entgegen der Rechtsbeschwerde erweist sich der angefochtene Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, \n\nweil er dem Antragsteller nicht wirksam am 8. Januar 2003 zugestellt worden \n\nsei. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein verkündeter Beschluß \n\nzu seiner Wirksamkeit die Unterschriften aller beteiligten Richter enthalten muß \n\n(vgl. insoweit BGH Beschluß vom 10. Mai 1994 - X ZB 7/93 - NJW-RR 1994, \n\n1406). Denn der angefochtene Beschluß ist ausweislich eines Vermerks des \n\nVorsitzenden Richters vom 23. Januar 2003 am 17. Dezember 2002 durch den \n\nSenat als Kollegialgericht gefaßt und entsprechend von allen Richtern unter-\n\nzeichnet worden. Die Zustellung eines allein vom Berichterstatter unterschrie-\n\nbenen Beschlusses „vom 20. Dezember 2002“ ist lediglich auf ein Kanzleiver-\n\nsehen zurückzuführen, das mit der (erneuten) Zustellung des Senatsbeschlus-\n\nses vom 17. Dezember 2002 geheilt worden ist. \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der \n\nAntragsteller die Berufungsfrist des § 516 2. Alt. ZPO a.F. versäumt hat, weil \n\ndas angefochtene Verbundurteil am 31. Oktober 1996 verkündet und die Beru-\n\nfung nicht innerhalb von fünf Monaten eingegangen ist. Nach § 165 Satz 1 ZPO \n\nkann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen \n\nFörmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlich-\n\nkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. \n\nDiese erfolgt nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Verlesung der Urteilsfor-\n\nmel, die - bei der Verkündung in einem besonderen Verkündungstermin in Ab-\n\nwesenheit der Parteien - gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch eine Bezug-\n\nnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann. Diesen Anforderungen genügt \n\ndas Verkündungsprotokoll vom 31. Oktober 1996. Danach wurde in Anwesen-\n\nheit der persönlich erschienenen Antragsgegnerin das aus der Anlage ersichtli-\n\nche Urteil durch \"Verlesen des entscheidenden Teils\" verkündet. Damit ist dem \n\nErfordernis des § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO genügt, auch wenn die Formulierung \n\ndes Verkündungsprotokolls zu Zweifeln veranlassen könnte, ob der gesamte \n\nUrteilstenor verlesen worden ist (BGHZ 10, 327, 329; BGH Urteil vom \n\n16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782). Somit ist gemäß § 165 \n\nSatz 1 ZPO die Verkündung des in Bezug genommenen Verbundurteils vom \n\n31. Oktober 1996 bewiesen. Da der Bezug zwischen dem Verkündungsproto-\n\nkoll und dem verkündeten Urteil eindeutig ist, muss das Verkündungsprotokoll \n\nnicht fest mit dem verkündeten Urteil verbunden sein. Aus dem Verkündungs-\n\nprotokoll vom 31. Oktober 1996 geht hervor, daß an diesem Tag und in dieser \n\nSache das anliegende Urteil, also das Urteil vom 31. Oktober 1996, verkündet \n\nworden ist. Entsprechend ist das in den Akten befindliche Verbundurteil aus-\n\nweislich der darauf angebrachten Vermerke der Geschäftsstelle am 31. Oktober \n\n1996 zur Geschäftsstelle gelangt und auch an diesem Tag verkündet worden. \n\nDamit ist eine zweifelsfreie Zuordnung zwischen Verkündungsprotokoll und ver-\n\nkündetem Urteil möglich, ohne daß es auf eine körperliche Verbindung dieser \n\nSchriftstücke ankäme. \n\nc) Trotz der späteren Zustellung einer von der Originalfassung abwei-\n\nchenden Urteilsausfertigung hatte die fünfmonatige Ausschlußfrist des § 516 \n\n2. Alt. ZPO a.F. schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils begon-\n\nnen. Die Vorschrift des § 516 2. Alt. ZPO a.F. beruht im wesentlichen auf Grün-\n\nden der Rechtssicherheit. Nach Ablauf dieser Frist soll sich auch der Prozeß-\n\ngegner auf die Rechtskraft des Urteils verlassen dürfen. Dabei liegt der Vor-\n\nschrift der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhan-\n\ndelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und daß es ihr des-\n\nhalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem \n\nInhalt eine Entscheidung ergangen ist. Nur wenn dieser Grundgedanke im Ein-\n\nzelfall nicht zutrifft, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, \n\nwas etwa dann der Fall ist, wenn die Beschwerdepartei im Verhandlungstermin \n\nnicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war \n\n(BGH Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 \n\nm.w.N.). Die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung hat demnach keine \n\nAuswirkung auf den Beginn der Frist des § 516 2. Alt. ZPO a.F., sondern ist im \n\nRahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung zu \n\nberücksichtigen. \n\nWegen der abgelaufenen Fünfmonatsfrist kommt es letztlich nicht darauf \n\nan, ob die Zustellung der fehlerhaften Urteilsausfertigung die Berufungsfrist \n\nschon nach § 516 1. Alt. ZPO a.F. in Gang gesetzt hatte (vgl. insoweit Senats-\n\nbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70). \n\nd) Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller aber zu Unrecht die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung ver-\n\nsagt. \n\nAllerdings geht es auch insoweit zu Recht davon aus, daß sich die Partei \n\nein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurech-\n\nnen lassen muß und es diesem grundsätzlich obliegt, ein zugestelltes Urteil in-\n\nnerhalb der Berufungsfrist inhaltlich zu überprüfen. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts war der Antragsteller nach Überprüfung der ihm zuge-\n\nstellten Urteilsausfertigung allerdings nicht gehalten, eine Diskrepanz zwischen \n\nUrteilstenor und Entscheidungsgründen durch Einsicht in das bei den Akten \n\nbefindliche Originalurteil aufzuklären. \n\nDabei kann dahin stehen, ob den Prozessbevollmächtigten auch dann \n\neine solche Prüfungspflicht trifft, wenn der zugestellte Urteilstenor im Gegen-\n\nsatz zu den Entscheidungsgründen für seinen Mandanten günstiger ist und sich \n\nein Rechtsmittel sogar zu dessen Lasten auswirken würde. Denn aus der Er-\n\nkenntnis, daß der Tenor und die Gründe der zugestellten Urteilsausfertigung \n\nnicht eindeutig aufeinander abgestimmt waren, musste er hier nicht den Schluß \n\nauf eine von dem in den Akten befindlichen Originalurteil abweichende, fehler-\n\nhafte Urteilsausfertigung ziehen. Positive Kenntnis von dem abweichenden Ori-\n\nginalurteil hat der Antragsteller erst im Rahmen des Abänderungsverfahrens in \n\nder mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 erhalten. Der Antragsteller hat \n\ndeswegen die Berufungsfrist in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der tatsäch-\n\nlich höheren Verurteilung und somit schuldlos versäumt. Mit dem am 3. Juli \n\n2002 eingegangen Wiedereinsetzungsantrag hat er auch die Frist des § 234 \n\nAbs. 1 ZPO gewahrt. \n\nEine Wiedereinsetzung ist auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des \n\n§ 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entste-\n\nhungsgeschichte absoluten Charakter hat. Sie verfolgt den Zweck, eine unan-\n\ngemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der \n\nRechtskraft zu gewährleisten. Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen \n\ndavon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder \n\nBeschluß vor Ablauf der Frist eingegangen ist, der Partei von ihrem Anwalt je-\n\ndoch erst nach Ablauf dieser Frist bekannt gegeben werden konnte (BGH Be-\n\nschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 - VersR 1976, 728) oder in denen \n\ndie Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht \n\nentscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte \n\n(BGH Beschluß vom 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68 - RzW 1971, 564; Urteil vom \n\n20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376, 377). Hingegen ist die An-\n\nwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der \n\nAusschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um \n\nGewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH Beschluß \n\nvom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - VersR 1973, 851) oder das Gericht sonst \n\naus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von \n\ndem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision \n\nform- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gericht-\n\nlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde dem-\n\nnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG NJW 1982, 1664). Entsprechendes \n\nmuß auch hier gelten, weil es allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen ist, \n\ndaß der Antragsteller erst Jahre später von einer höheren Verurteilung erfahren \n\nhat, als es aus der ihm zugestellten Urteilsausfertigung hervorgeht. Der An-\n\ntragsteller war deswegen ohne eigenes Verschulden gehindert, einen sicheren \n\nWeg zu gehen und Wiedereinsetzung innerhalb der Jahresfrist des § 234 \n\nAbs. 3 ZPO zu beantragen. \n\n3. Weil das Berufungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht die begehrte \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, wird es erneut auch über \n\ndie Zulässigkeit der Berufung zu befinden haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zb-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zb-12-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:00.557213+00:00"}}