{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"XII ZB 10/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1748 Zum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 10/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Vormundschaftssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1748 \n\nZum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 \n\nBGB. \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03 - OLG Celle \n\nLG Verden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird \n\nder Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom \n\n25. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des \n\nAmtsgerichts Nienburg vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die im Beschwer-\n\ndeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der An-\n\ntragsteller; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht er-\n\nstattet. \n\nWert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde am 27. Oktober 1995 als Kind der nicht mitein-\n\nander verheirateten Beteiligten zu 1 (Antragsgegner, im folgenden Vater) und 2 \n\ngeboren. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im September 1999 die Ehe ge-\n\nschlossen. Der Beteiligte zu 3 will den Antragsteller als Kind annehmen; der \n\nVater verweigert seine Einwilligung hierzu. Das Amtsgericht hat den Antrag, die \n\nEinwilligung des Vaters zu ersetzen, zurückgewiesen. Das Landgericht hat die \n\nEinwilligung ersetzt. Es hat dazu ausgeführt, daß das Unterbleiben der Annah-\n\nme dem Antragsteller zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; diese \n\nVoraussetzung liege - entsprechend einer auch vom Oberlandesgericht Karls-\n\nruhe vertretenen Rechtsauffassung - bereits dann vor, wenn das Unterbleiben \n\nder Annahme für das Kind nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des \n\nKindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Das sei \n\nhier der Fall. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Va-\n\nters. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Be-\n\nschwerde begründet. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind, der nach \n\n§ 1748 Abs. 4 BGB die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten \n\nVaters rechtfertigen könne, liege - entgegen der Auffassung des Landgerichts - \n\nnicht immer schon dann vor, wenn der dem Vater drohende Nachteil als gerin-\n\nger eingestuft würde; vielmehr müsse dem Kind - nicht anders als in den in \n\n§ 1748 Abs. 1, 2 BGB geregelten Fällen - ein besonders großer Nachteil dro-\n\nhen, wenn die Adoption unterbliebe. Einen in diesem Sinne unverhältnismäßi-\n\ngen Nachteil für das Kind habe das Landgericht nicht festgestellt. \n\nDas Oberlandesgericht möchte deshalb der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den vom Landgericht zitierten \n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2000 (FamRZ 2001, \n\n573) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe \n\nausgeführt, daß ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 1748 Abs. 4 \n\nBGB immer schon dann vorliege, wenn das Unterbleiben der Adoption für das \n\nKind nachteilig sei und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit de-\n\nnen des Vaters zu dem Ergebnis führe, daß das Interesse des Kindes an der \n\nAdoption überwiege. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG \n\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte von \n\neiner auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe abweichen. Die Abweichung betrifft dieselbe Rechtsfrage. \n\nDiese Rechtsfrage war für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nerheblich. Nach der rechtlichen Beurteilung, die dem Vorlagebeschluß zugrun-\n\nde liegt und den Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Voraussetzungen des \n\n§ 28 Abs. 2 FGG bindet, kommt es auch für die Entscheidung des vorliegenden \n\nFalls auf diese Rechtsfrage an (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 \n\n- XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). \n\nIII. \n\nDa somit die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG \n\nerfüllt sind, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden \n\nGerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und auch \n\nsonst zulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Wiederher-\n\nstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. \n\n1. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind nur zuläs-\n\nsig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie setzt nach § 1747 Abs. 1 BGB \n\ndie Einwilligung beider Elternteile voraus. Sind die Eltern nicht miteinander ver-\n\nheiratet und steht die Sorge für das Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB allein der \n\nMutter zu, so kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die \n\nEinwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes ersetzen, wenn das Un-\n\nterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen \n\nwürde. \n\na) Mit dieser durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingefügten Re-\n\ngelung soll den Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. In dieser \n\nEntscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die bis dahin bestehende \n\nRechtslage für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit danach \n\nfür die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter \n\nweder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen \n\nvorgesehen war. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beziehe auch \n\ndie Väter nichtehelicher Kinder ein. Diese Einbeziehung schließe zwar eine dif-\n\nferenzierende Ausgestaltung der Rechtsstellung dieser Väter unter Berücksich-\n\ntigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Die bean-\n\nstandete Regelung gehe jedoch über die bloße Ausgestaltung der elterlichen \n\nBefugnisse hinaus und stelle sich als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das \n\nElternrecht des Vaters dar. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen \n\nwerden, daß die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des \n\nKindes diene. Außerdem reiche es für die Wahrung des Kindeswohls aus, wenn \n\ndie Adoption durch den Ehemann der Mutter nur in den Fällen ermöglicht wer-\n\nde, in denen die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergebe, daß das In-\n\nteresse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiege. Da der Gesetzge-\n\nber dem Vater nicht einmal die Möglichkeit einräume, durch Geltendmachung \n\nseiner Belange eine solche Abwägung zu erreichen, sei die Regelung unver-\n\nhältnismäßig. \n\nDie mit der Kindschaftsrechtsreform Gesetz gewordene Fassung des \n\n§ 1748 Abs. 4 BGB (\"unverhältnismäßiger Nachteil\" für das Kind) weicht aller-\n\ndings von der vom Bundesverfassungsgericht - als Mindestvoraussetzung für \n\ndie Berücksichtigung der Vaterbelange - verwandten Formulierung (die Belange \n\ndes Vaters überwiegendes Kindesinteresse) ab. Der Gesetzgeber war sich, wie \n\ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dieses Unterschieds indes \n\ndurchaus bewußt: Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Kind-\n\nschaftsrechtsreformgesetz vorgeschlagen, die Ersetzung der Einwilligung des \n\nVaters in die Adoption immer schon dann zuzulassen, wenn \"der Annahme \n\nüberwiegende Belange des Vaters nicht entgegenstehen\" (BT-Drucks. 13/4899 \n\nS. 157). Damit sollte dem Eindruck begegnet werden, daß die Einwilligung des \n\nVaters nur bei einem besonders großen Nachteil für das Kindeswohl ersetzt \n\nwerden dürfe und die Interessen des Vaters tendenziell höher als die des Kin-\n\ndes bewertet würden. Die Bundesregierung ist in ihrer Gegenäußerung diesem \n\nVorschlag des Bundesrates entgegengetreten (BT-Drucks. 13/4899 S. 170). \n\nDas in § 1748 Abs. 4 BGB-RegE vorgesehene Kriterium eines unverhältnismä-\n\nßigen Nachteils ermögliche es in umfassender Weise, sowohl die Belange des \n\nKindes als auch die des Vaters zu berücksichtigen. Eine am Kindeswohl ausge-\n\nrichtete Interpretation der Vorschrift werde zudem bereits dadurch unterstützt, \n\ndaß § 1748 Abs. 4 BGB-RegE jegliche Bezugnahme auf ein Fehlverhalten oder \n\nauf eine Erziehungsunfähigkeit des betroffenen Vaters als Voraussetzung für \n\ndie Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption vermeide. Diese Auffassung \n\nhat sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. \n\nb) Wie die geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, sind \n\nbei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen \n\nNachteil für das Kind mit sich brächte, die Interessen des Kindes an der Adop-\n\ntion gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts \n\nabzuwägen. Das liegt auch deshalb nahe, weil es andernfalls für die vom Wort-\n\nlaut der Norm geforderte \"Unverhältnismäßigkeit\" an einem Maßstab fehlte. De-\n\nfizite an Zuwendung und Erziehung, wie sie § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB für die \n\nErsetzung der elterlichen Einwilligung verlangt, werden für die sich aus § 1748 \n\nAbs. 4 BGB ergebende Ersetzungsbefugnis gerade nicht gefordert; Art und \n\nAusmaß solcher Defizite können deshalb auch nicht die Verhältnismäßigkeit \n\noder Unverhältnismäßigkeit des in der Ersetzung liegenden Eingriffs in das El-\n\nternrecht begründen. \n\nBei der somit gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind \n\ngeht es nach Auffassung des Senats einerseits nicht an, das Erfordernis eines \n\nunverhältnismäßigen Nachteils auf ein bloßes Überwiegen des Kindesinteres-\n\nses zu reduzieren. Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann \n\ndem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheb-\n\nlichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind \n\nsorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht beste-\n\nhen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ \n\n2002, 94, 95 betr. § 1618 BGB). \n\nBei der solchermaßen am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung \n\nwird zu berücksichtigen sein, daß es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes \n\ndient, wenn die Adoption - womöglich gar vorrangig - darauf zielt, Umgangs-\n\nmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen (BVerfG aaO \n\n793). Ebenso wird zu bedenken sein, daß sich bei einer Adoption durch den \n\nEhemann der Mutter im Regelfall an der tatsächlichen Situation des Kindes we-\n\nnig ändert, insbesondere dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit \n\ngegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine \n\nEntwicklung bietet. Die Adoption soll in solchen Fällen einer rechtlichen Absi-\n\ncherung der schon bestehenden tatsächlichen Situation dienen; eine solche \n\nAbsicherung kann im Interesse des Kindes liegen, wird aber - worauf auch das \n\nBundesverfassungsgericht hingewiesen hat (aaO) - als häufig nicht unproble-\n\nmatisch angesehen. Auf seiten des Vaters wird u.a. zu erwägen sein, ob und \n\ninwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder \n\nwelche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines sol-\n\nchen Verhältnisses gehindert haben. \n\nAußerdem ist zwischen den Fällen der Adoption durch Dritte und der \n\nAdoption durch den Ehemann der Mutter (sog. Stiefkindadoption) grundsätzlich \n\nzu unterscheiden: Bei der Drittadoption wird nicht unberücksichtigt bleiben kön-\n\nnen, daß der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen \n\nkann, dieser Antrag keiner Zustimmung der Mutter bedarf und eine Annahme \n\ndes Kindes erst möglich ist, wenn zuvor über den Antrag des Vaters (abschlä-\n\ngig) entschieden ist (§ 1672 Abs. 1, § 1747 Abs. 3 Nr. 2, § 1751 Abs. 1 Satz 6 \n\nBGB). Diese Möglichkeit des Vaters wird von Teilen der Literatur sogar als ein \n\ntragender Grund für die Regelung des § 1748 Abs. 4 BGB angesehen: Ein Va-\n\nter, der von der ihm eröffneten Chance, sich sein Elternrecht im Wege der Sor-\n\ngerechtsübertragung zu bewahren, keinen Gebrauch macht, soll eine dem Kin-\n\ndeswohl dienliche Annahme seines Kindes durch Dritte nicht allein durch seine \n\nWeigerung verhindern können; § 1748 Abs. 4 BGB stelle deshalb für diesen \n\nFall die Ersetzung seiner Einwilligung unter - im Vergleich zu § 1748 Abs. 1 bis \n\n3 BGB - erleichterte Voraussetzungen (vgl. etwa Lipp/Wagenitz Das neue Kind-\n\nschaftsrecht 1999 § 1748 BGB Rdn. 5). Dagegen besteht bei der Adoption \n\ndurch einen Stiefelternteil diese Möglichkeit der Sorgerechtserlangung für den \n\nVater realistischerweise nicht. Denn sein Antrag auf Übertragung des Sorge-\n\nrechts setzt hier die Einwilligung der Mutter voraus (§ 1751 Abs. 2 i.V. mit \n\nAbs. 1 Satz 6 BGB). Er ist deshalb bei einer vom Ehemann der Mutter mit deren \n\nEinwilligung beantragten Adoption des Kindes chancenlos. Dieser Unterschied \n\nrechtfertigt es, die Einwilligung des Vaters in die Annahme seines Kindes in den \n\nFällen der Stiefkindadoption nur unter strengeren Voraussetzungen als in Fällen \n\nder Drittadoption zu ersetzen. So liegen die Dinge auch hier. \n\nc) In der Literatur wird die Verfassungsmäßigkeit des § 1748 Abs. 4 BGB \n\nin Zweifel gezogen (vgl. etwa Staudinger/Frank BGB 13. Bearb. 2001 § 1748 \n\nRdn. 59; Ermann/Saar BGB 11. Aufl. § 1748 Rdn. 27). § 1748 Abs. 4 BGB \n\nknüpfe die gegenüber § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB erleichterte Ersetzbarkeit der \n\nEinwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes an den Umstand, daß der \n\nVater mit der Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine Sorgerechtserklä-\n\nrungen abgegeben haben. Dieser Umstand sei kein Grund, der für sich allein \n\nden mit der Ersetzung der Einwilligung verbundenen Eingriff in das Elternrecht \n\ndes Vaters rechtfertige. Auch sei die Möglichkeit des Vaters, im Wege der Sor-\n\ngerechtsübertragung nach § 1672 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge für das Kind \n\nzu erlangen und so dessen Adoption zu verhindern, in den Fällen der Stiefkind-\n\nadoption nicht gegeben; sie könne es schon deshalb nicht rechtfertigen, die \n\nEinwilligung des Vaters unter erleichterten Voraussetzungen zu ersetzen. \n\nDiese Einwände sind zwar richtig, tragen den Vorwurf der Verfassungs-\n\nwidrigkeit aber nicht. Denn ein verfassungskonformes Ergebnis wird durch das \n\nErfordernis der Unverhältnismäßigkeit der Nachteile ermöglicht, das eine um-\n\nfassende \n\nInteressenabwägung gewährleistet (vgl. Soergel/Liermann BGB \n\n13. Aufl. § 1748 Rdn. 40; ebenso - mit rechtspolitischer Kritik - MünchKomm/ \n\nMaurer BGB 4. Aufl. § 1748 Rdn. 24). \n\nZum Teil wird gegen die Verfassungsmäßigkeit ferner angeführt, daß nur \n\ndie Einwilligung des Vaters, nicht auch die der Mutter unter den erleichterten \n\nVoraussetzungen des § 1748 Abs. 4 BGB ersetzbar sei; die Einwilligung der \n\nMutter könne deshalb nur gemäß § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB ersetzt werden. Das \n\ngelte auch dann, wenn die elterliche Sorge dem Vater allein zustehe. \n\nDiese Differenzierung zwischen Väter und Müttern begründet indes keine \n\nVerfassungswidrigkeit der Regelung. Sie rechtfertigt sich letztlich aus der \n\nSchutzbedürftigkeit der Mutter, die anderenfalls an einer Freigabe zur Adoption \n\ngehindert und so mit dem Kind \"alleingelassen\" werden könnte. Ein vergleich-\n\nbares Schutzbedürfnis besteht für den Vater - auch in den Fällen des § 1672 \n\nAbs. 1 BGB - nicht (BT-Drucks. 13/4899 S. 114). \n\n2. Im vorliegenden Fall war danach anhand einer umfassenden Abwä-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Annah-\n\nme durch den Beteiligten zu 3 für das Kind einen so großen Nachteil begründen \n\nwürde, daß dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der \n\nrechtlichen Verwandtschaft zu seinem Sohn im oben beschriebenen Sinn außer \n\nVerhältnis stünde. Diese Prüfung hat das Landgericht, wie im Vorlagebeschluß \n\ndes Oberlandesgerichts im einzelnen zutreffend dargestellt ist, nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei vorgenommen. \n\nDas im Vordergrund der landgerichtlichen Argumentation stehende und \n\nvon der Beteiligten zu 2 wohl auch primär verfolgte Ziel, das Umgangsrecht des \n\nVaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trägt, wie dargelegt, eine Ersetzung \n\nder Einwilligung im Regelfall nicht. Gründe, die im vorliegenden Fall eine ande-\n\nre Folgerung rechtfertigen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die \n\nBeteiligte zu 2 hat die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsper-\n\nson nahezubringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern. So-\n\nweit die Beteiligte zu 2 ihre Trennung vom Vater ihres Kindes bis heute nicht \n\nverarbeitet hat und das Kind - als Reaktion darauf - angeblich Angst davor emp-\n\nfindet, von seinem Vater besucht zu werden, spricht dies nicht für die Notwen-\n\ndigkeit, die Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter rechtlich wei-\n\nter abzusichern; dieser Umstand offenbart vielmehr ein tiefgreifendes Erzie-\n\nhungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kin-\n\ndes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann. Das gilt auch für die - auch \n\nnach Einschätzung des Landgerichts möglicherweise nicht begründeten, jeden-\n\nfalls aber nicht nachvollziehbar dargelegten - Ängste der Beteiligten zu 2, das \n\nKind auch nur besuchsweise dem Vater zu überlassen. Dessen Belange wer-\n\nden in der Entscheidung des Landgerichts nur kurz und im ganzen nur formel-\n\nhaft, alles in allem aber keinesfalls hinreichend gewürdigt. Seine in der persön-\n\nlichen Anhörung und in eindringlichen schriftlichen Stellungnahmen vorgetrage-\n\nnen Beweggründe und Belange finden in dem angefochtenen Beschluß keine \n\nerkennbare Berücksichtigung. Der Hinweis des Landgerichts, daß eine Vater-\n\nKind-Beziehung nie bestanden habe, wird dem Akteninhalt nicht gerecht und \n\nkann die vom Landgericht ausgesprochene Ersetzung der Einwilligung nicht \n\nragen. Auf die ausführliche Würdigung des angefochtenen Beschlusses durch \n\ndas Oberlandesgericht wird insoweit Bezug genommen. \n\n3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen blei-\n\nben. Da das Landgericht die Beteiligten ausführlich - auch persönlich - gehört \n\nhat und nach dem Akteninhalt Feststellungen, die über die vom Landgericht \n\naufgeführten Umstände hinausgehen, nicht zu erwarten sind, vermag der Senat \n\nin der Sache abschließend zu entscheiden. Die vom Landgericht getroffenen \n\nFeststellungen tragen - wie dargelegt - eine Ersetzung der Einwilligung des Va-\n\nters in die Adoption des Kindes durch den Beteiligten zu 3 nicht; weitere Ge-\n\nsichtspunkte, die das Begehren des Kindes stützen könnten, sind weder vorge-\n\ntragen noch sonst ersichtlich. Seine Beschwerde gegen den eine Ersetzung der \n\nEinwilligung des Vaters ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts \n\n- Vormundschaftsgericht - war dementsprechend zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:18.016799+00:00"}}