{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_289-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZB 289/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisie- rung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichs- pflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die aus- zugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermit- teln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 289/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b \n\na) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in \nden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisie-\nrung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 \n- XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). \n\nb) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichs-\npflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, \nentsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die aus-\nzugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermit-\nteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - \nFamRZ 2000, 477). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - OLG München \nAG Augsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs \n\nund Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß \n\ndes 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. November 2003 dahin \n\nabgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\nin Ziff. I 3. Absatz nicht 341,02 €, sondern 357,10 €,\n\nin Ziff. I 4. Absatz nicht 80,49 €, sondern 138,26 €, \n\nund \n\nin Ziff. I 5. Absatz nicht 3,60 €, sondern 3,78 € \n\nbeträgt. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinan-\n\nder aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 18. August 1977 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. Oktober 1939) ist der Ehe-\n\nfrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1935) am 22. August 2002 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-\n\nhin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei \n\nder Bayerischen Ärzteversorgung (BayÄV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der \n\nRealteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG für die Antragsgegnerin bei der BayÄV \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 264,67 €, be zogen auf den \n\n31. Juli 2002, begründet hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung \n\ndes Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversor-\n\ngungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 2) im We-\n\nge des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versiche-\n\nrungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 146,41 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründ et. Auf die dagegen ge-\n\nrichteten Beschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der ZVK \n\nhat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Aus-\n\ngleichsbetrag im Wege der Realteilung 341,02 € und i m Wege des analogen \n\nQuasisplittings 80,49 € beträgt. Zusätzlich hat es im Wege des erweiterten \n\nSplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Versorgung des An-\n\ntragstellers bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei \n\nder BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,60 € begründet. \n\nBeide Parteien bezogen zum Ende der Ehezeit bereits Versorgungen. \n\nDas Oberlandesgericht ist nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nbis 3 von ehezeitlichen (1. August 1977 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nVersorgungen des Antragstellers bei der BayÄV in Höhe von 2.442,46 € einer-\n\nseits und der Antragsgegnerin bei der BayÄV in Höhe von 1.913,13 € und bei \n\nder BfA in Höhe von 1,91 € andererseits, jeweils mona tlich und bezogen auf \n\nden 31. Juli 2002, ausgegangen. Die Versorgungen der Parteien bei der ZVK \n\nhat das Oberlandesgericht als jedenfalls im Leistungsstadium nicht volldyna-\n\nmisch beurteilt und nach entsprechender Dynamisierung an Hand der Barwert-\n\nVerordnung in Höhe von monatlich 576,48 € für den An tragsteller und in Höhe \n\nvon monatlich 279,51 € für die Antragsgegnerin dem Ver sorgungsausgleich \n\nzugrunde gelegt. Schließlich hat das Oberlandesgericht die beiden Berufsunfä-\n\nhigkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende von der Hamburg-\n\nMannheimer Lebensversicherung bezog, nach entsprechender Dynamisierung \n\nan Hand der Barwert-Verordnung mit monatlich 19 € bzw . 6,82 € in den Versor-\n\ngungsausgleich mit einbezogen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrags-\n\ngegnerin, die die Versorgungen, die die Parteien von der ZVK bereits beziehen, \n\nals volldynamisch bewertet wissen will. Der Antragsteller und die ZVK beantra-\n\ngen, die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die BayÄV \n\nund die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Versorgungen der Parteien \n\nbei der ZVK seien nicht als volldynamisch zu bewerten, da ihre jährliche 1%ige \n\nDynamisierung den Anforderungen an eine Volldynamik nicht genüge. Dagegen \n\nseien die Berufsunfähigkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende be-\n\nreits bezogen habe, in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. \n\nEine Aufteilung nach vorehelichen und ehelichen Beiträgen komme nicht in Be-\n\ntracht. Da beide Renten bis zum 1. Dezember 2004 begrenzt seien, und der \n\nGesamtbetrag der vom Ende der Ehezeit bis zum 1. Dezember 2004 noch zu \n\nerwartenden Leistungen jeweils niedriger ausfalle als der gemäß Tabelle 7 der \n\nBarwert-Verordnung errechnete Barwert, sei jeweils dieser niedrigere Gesamt-\n\nbetrag an Hand der Barwert-Verordnung zu dynamisieren und dem Versor-\n\ngungsausgleich zugrunde zu legen. Im übrigen gebe es unter den Ausgleichs-\n\nformen nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 VAHRG keine Rangfolge. Insoweit sei die Quo-\n\ntierungsmethode heranzuziehen. Dies gelte auch für realteilungsfähige Anrech-\n\nte, soweit beide Parteien solche erworben haben. Danach seien Ausgleichsan-\n\nsprüche nach §§ 1, 2 VAHRG anteilsmäßig auf auszugleichende Anrechte des \n\nVerpflichteten zu verteilen. Bei einem dann noch verbleibenden schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichsbetrag nach § 2 VAHRG sei § 3 b VAHRG anzuwenden. Bei \n\nder Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \n\nbestehe ein Auswahlermessen, welches Anrecht zum erweiterten Splitting he-\n\nrangezogen werde. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die Interessen \n\nder Ehegatten zu beachten. Vorliegend würde der verbleibende Restbetrag zu \n\nLasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK ausgeglichen. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezem-\n\nber 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, \n\ndie wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeit-\n\npunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Ok-\n\ntober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hah-\n\nne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.). Die vom Oberlandes-\n\ngericht vorgenommene Dynamisierung, die von der Rechtsbeschwerde nicht \n\nangegriffen wird, läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auch \n\nnicht erkennen. \n\nb) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei ver-\n\nschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 \n\noder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode \n\nAnwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsbe-\n\nrechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember \n\n2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.). Soweit zum erweiterten \n\nSplitting danach die Anrechte des Antragstellers bei der ZVK herangezogen \n\nwerden, läßt diese Ermessensausübung Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ntragsgegnerin nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an. \n\nc) Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß Anrechte \n\nbei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der Bayerischen \n\nGemeinden nach deren Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-\n\nschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu \n\nbewerten sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - \n\nFamRZ 2004, 1706). \n\nDanach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDie Versorgungen, die beide Parteien von der ZVK bereits beziehen, sind daher \n\nmit den jeweiligen Ehezeitanteilen ungekürzt in den Versorgungsausgleich ein-\n\nzubeziehen. Nach den Auskünften der ZVK beläuft sich der Ehezeitanteil für \n\nden Antragsteller auf 945,67 € und für die Antragsgeg nerin auf 500,63 €, jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf das Ehezeitende. \n\n3. Der Senat kann auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte selbst ent-\n\nscheiden: Den Anrechten des Antragstellers in Höhe von 2.442,46 € + 945,67 € \n\n+ 19 € + 6,82 € = 3.413,95 € stehen Anrechte der Ant\n\nragsgegnerin in Höhe von \n\n1.913,13 € + 500,63 € + 1,91 € = 2.415, 67 € gegenü\n\nber, so daß sich ein Aus-\n\ngleichsbetrag von 499,14 € errechnet. Davon entfallen nach der Quotierungs-\n\nmethode auf die Realteilung 357,10 €, auf das analog e Quasisplitting 138,26 € \n\nund auf das erweiterte Splitting 3,78 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-289-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-289-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:07.124140+00:00"}}