{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZB 279/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 574 Abs. 1 und 2, 707 Abs. 2 Satz 2, 769 Abs. 1, 793 Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 279/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 574 Abs. 1 und 2, 707 Abs. 2 Satz 2, 769 Abs. 1, 793 \n\nGegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige \n\nBeschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft. \n\nBGH, Beschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - OLG Stuttgart \n\nAG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des \n\n16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 18. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 150 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt. \n\nMit gerichtlichem Vergleich vom 1. Dezember 1998 verpflichtete sich der Klä-\n\nger, an den Beklagten, seinen Sohn aus geschiedener Ehe, Unterhalt in Höhe \n\nvon 170 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt er Herabsetzung des Kindesunterhalts auf \n\n114 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes. \n\nAuf den Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die Zwangsvollstrek-\n\nkung aus dem Vergleich einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \n\nsonst vollstreckbaren Betrages eingestellt, soweit der Titel 150 % des Regelbe-\n\ntrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes übersteigt. Das Oberlandesgericht \n\nhat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und \n\nwegen der Frage \"der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluß nach \n\n§ 769 ZPO\" die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. \n\n1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-\n\nrichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts \n\noder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen \n\ndes § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde \n\nnur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelas-\n\nsen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\nGegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verwor-\n\nfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unter-\n\nscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen \n\nRegelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\nDer Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch \n\ndas Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerde-\n\nführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz \n\ngrundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen \n\ndie Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Beschlüsse vom \n\n12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozeßkostenhilfe; \n\nvom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, \n\n437 zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine \n\nnach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann \n\nnicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst \n\nrecht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war \n\n(vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112 \n\nm.w.N.). \n\n2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen einstwei-\n\nlige Anordnungen nach § 769 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. \n\na) Gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO, \n\nin denen die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise eingestellt wird, ist eine \n\nsofortige Beschwerde nicht statthaft. Das folgt aus einer Auslegung des § 769 \n\nAbs. 1 ZPO im Kontext der allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, \n\ninsbesondere der §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 793 ZPO. \n\nWährend eine Anfechtungsmöglichkeit in § 769 Abs. 1 ZPO nicht aus-\n\ndrücklich geregelt ist, schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer \n\nEntscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei \n\nAnträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme \n\ndes Verfahrens ausdrücklich aus; § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist für die Fäl-\n\nle des Einspruchs oder der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklär-\n\ntes Urteil auf diese Regelung. Im übrigen folgt aus § 793 ZPO, daß gegen Ent-\n\nscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhand-\n\nlung ergehen können, die sofortige Beschwerde stattfindet. Ob gegen eine Ent-\n\nscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \n\n§ 769 Abs. 1 ZPO die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 793 ZPO er-\n\nöffnet oder ob wegen der Vergleichbarkeit zu den abweichend geregelten Ein-\n\nzelfällen und einer planwidrigen Regelungslücke eine Analogie zu § 707 Abs. 2 \n\nZPO geboten ist, muss deswegen eine Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO erge-\n\nben. \n\nGegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO \n\nspricht schon der Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Sie ermöglicht ein \n\nRechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, während im \n\n1. Abschnitt des 8. Buches der Zivilprozeßordnung (§§ 704 ff. ZPO) nicht nur \n\ndie Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern auch das Verfahren des Pro-\n\nzeßgerichts geregelt ist. Gerade § 769 Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem mit Ein-\n\nwendungen gegen das Urteil befaßten Prozeßgericht, die Zwangsvollstreckung \n\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen (vgl. Künkel MDR 1989, 309, \n\n310). Insoweit ist das Verfahren mit den Verfahren nach § 707 ZPO vergleich-\n\nbar, in denen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert werden soll. \n\nWie in jenen Verfahren ist es auch hier geboten, die Entscheidung in der \n\nHauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die \n\nvorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verzögern. Entsprechend \n\nsind auch sonst die in einem Hauptsacheverfahren ergangenen einstweiligen \n\nAnordnungen regelmäßig nicht anfechtbar, wie sich aus § 620 c ZPO ergibt. \n\nAuch wegen der gleichen Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit \n\nnach § 769 Abs. 1 ZPO zu jener nach § 707 ZPO ist es geboten, die Vorschrift \n\ndes § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog anzuwenden. Nach der gesetzgeberi-\n\nschen Wertung kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht \n\nam besten beurteilen, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung \n\nerforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 10/3054 S. 14). Seine Entscheidung in der \n\nHauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts beeinflußt werden (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 769 Rdn. 18). \n\nDadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die An-\n\nordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozeßlage \n\ngerecht zu werden (Stein/Jonas/Münzberg aaO.; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. \n\n§ 707 Rdn. 18, 22). Zudem endet die einstweilige Maßnahme mit der Entschei-\n\ndung in der Hauptsache. Deswegen spricht sich auch der überwiegende Teil \n\nder Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nauf § 769 Abs. 1 ZPO aus (aus der neueren Rechtsprechung vgl. z.B. neben \n\ndem hier angefochtenen Beschluß des OLG Stuttgart noch OLG Frankfurt \n\nNJW-RR 2003, 140; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1676; OLG Koblenz OLGR \n\n2003, 332; LG Magdeburg Beschluß vom 6. Oktober 2003 - 3 T 714/03 - veröf-\n\nfentlicht bei JURIS). \n\nEiner entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht \n\nnicht entgegen, daß der Gesetzgeber die Frage trotz der in Rechtsprechung \n\n(vgl. insoweit die Aufstellung von Lemke, MDR 2000, 13, 18) und Literatur um-\n\nstrittenen Rechtsfrage ungeregelt gelassen hat. Denn entgegen der Auffassung \n\ndes LArbG Frankfurt (Beschluß vom 8. Mai 2003 - 16 Ta 172/03 - veröffentlicht \n\nbei JURIS) folgt daraus nicht, daß die Rechtsfrage im Sinne einer Anwendbar-\n\nkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO geregelt sein sollte. Der Ge-\n\nsetzgeber hat die zunächst aufgetretene unbewußte Regelungslücke vielmehr \n\nin Kenntnis der überwiegenden Auffassung zur Unanfechtbarkeit des Beschlus-\n\nses nach § 769 Abs. 1 ZPO unverändert gelassen. Schon im Entwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 18. März 1985 war eine Än-\n\nderung des § 769 Abs. 3 ZPO vorgesehen, wonach auch gegen solche \n\nBeschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sein sollten, um nicht das Verfahren der \n\nHauptsache entgegen dem rechtsstaatlichen Gebot zur Gewährung eines wirk-\n\nsamen Rechtsschutzes unangemessen zu verzögern (BT-Drucks. 10/3054 \n\nS. 14). Zwar ist diese Regelung letztlich nicht in das Gesetz übernommen wor-\n\nden. Das war bei gleich gebliebener gesetzgeberischer Intention, nämlich das \n\nVerfahren der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen Zwischen- und Ne-\n\nbenentscheidungen unvertretbar zu verzögern, allein auf die Auffassung zu-\n\nrückzuführen, die grundsätzliche Unanfechtbarkeit dieser Anordnungen und \n\nMaßnahmen sei \"in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt\" \n\n(BT-\n\nDrucks. 11/3621 S. 25, 26). Letztlich wollte der Gesetzgeber die Rechtsfrage \n\nalso im Sinne einer Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen beantwortet las-\n\nsen. Daran hat sich auch durch die späteren Reformen nichts geändert, weil \n\ndiese Frage bei gleich gebliebener Motivation des Gesetzgebers ungeregelt \n\ngeblieben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 68, 122; so auch Musielak/Lackmann \n\nZPO 3. Aufl. § 707 Rdn. 12; MünchKomm/Schmidt ZPO 2. Aufl. § 769 Rdn. 33; \n\nOLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140). \n\nb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine außerordentliche Be-\n\nschwerde nicht für zulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, \n\ndaß nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen \n\ndes § 574 Abs. 1 ZPO angefochten werden können. Ein außerordentliches \n\nRechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die \n\nEntscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder \n\naus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist. In einem solchen Fall ist die \n\nangefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (frist-\n\ngebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß \n\nnicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-\n\nsungsgericht in Betracht (BGHZ 150, 133). Entsprechend ist durch das Zivilpro-\n\nzeßreformgesetz die Vorschrift des § 321 a ZPO eingeführt worden, die es dem \n\nGericht erster Instanz ermöglicht, auf fristgebundene Rüge sein noch nicht \n\nrechtskräftiges Urteil abzuändern. So hat auch das Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Plenarbeschluß vom 30. April 2003 (FamRZ 2003, 995) dem Gesetzge-\n\nber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine fachgerichtliche Abhilfemög-\n\nlichkeit für den Fall zu schaffen, daß ein Gericht in entscheidungserheblicher \n\nWeise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für den Fall, daß der Ge-\n\nsetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung trifft, hat es angeordnet, daß das Ver-\n\nfahren auf Antrag einer beschwerten Partei von dem Gericht fortzusetzen ist, \n\ndessen Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör angegriffen wird. Auch das spricht dafür, selbst in Fällen feh-\n\nlerhafter Ermessensausübung (vgl. insoweit noch OLG Celle WM 2002, 2453; \n\nOLG Schleswig Beschluß vom 18. August 2003 - 16 W 110/03 - veröffentlicht \n\nbei Juris; OLG Köln FF 2002, 175; OLG Frankfurt InVo 2003, 479) eine außer-\n\nordentliche Beschwerde nicht mehr zuzulassen, zumal dem Ausgangsgericht \n\ndie Möglichkeit eröffnet wird, greifbaren Verfahrensverstößen selbst abzuhelfen. \n\nIm übrigen darf das Gericht den Beschluß nach § 769 Abs. 1 ZPO schon nach \n\nder gegenwärtigen Rechtslage jederzeit ändern und die Zwangsvollstreckung \n\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder aufheben und die Einstel-\n\nlung rückgängig machen (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 10). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz \nkann urlaubsbedingt nicht unter- \nzeichnen. \n\nDose \n\nHahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zb-279-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zb-279-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:01.911819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zb-279-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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