{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_266-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZB 266/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2 a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rück- übertragenen Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht. Unterhaltsansprüche der ist b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Be- willigungsverfahren des Sozial- berücksichtigendes leistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm ver- bliebener rückübertragener Unterhaltsansprüche. Sozialleistungsträger Interesse vom und zu Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhalts- gläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 266/03 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2; \nZPO §§ 114, 115 Abs. 2 \n\na) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rück-\nübertragenen \nLeistungsberechtigte \ngrundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch \nauf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht. \n\nUnterhaltsansprüche \n\nder \n\nist \n\nb) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Be-\nwilligungsverfahren \ndes Sozial-\nberücksichtigendes \nleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm ver-\nbliebener \nrückübertragener \nUnterhaltsansprüche. \n\nSozialleistungsträger \n\nInteresse \n\nvom \n\nund \n\nzu \n\nLediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den \nVorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die \nGeltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhalts-\ngläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, \nist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar. \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nAG Offenbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten \n\nwerden nicht erstattet. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin begehrt Pro-\n\nzesskostenhilfe für ihre - bisher nicht zugestellte - Klage auf rückständigen \n\nTrennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001. Sie bezog in \n\ndiesem Zeitraum Sozialhilfe in Höhe eines die Klageforderung übersteigenden \n\nBetrages. Durch Vertrag zwischen dem Sozialamt und der Klägerin vom \n\n10. April 2001 sind die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. übergegangenen \n\nUnterhaltsansprüche an die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung rück-\n\nabgetreten worden. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klägerin die nachgesuchte \n\nProzesskostenhilfe mit der Begründung versagt, sie sei wegen ihres gegen den \n\nSozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. bestehenden Kostener-\n\nstattungsanspruchs nicht bedürftig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin blieb \n\nerfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt sie ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprech-\n\nung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeu-\n\ntung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-\n\nkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477 und \n\nvom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). Das ist hier in-\n\ndessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts bedürftig im Sinne des § 114 ZPO zu sein. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\na) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die \n\nnachgesuchte Prozesskostenhilfe sei zu verweigern, da die Rückübertragung \n\nder kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltssprüche vom Träger der Sozial-\n\nhilfe auf die Klägerin nur den Zweck verfolge, die Kosten der Rechtsverfolgung \n\neiner anderen öffentlichen Kasse zu überbürden. Dies sei rechtsmissbräuchlich \n\nund von § 91 Abs. 4 BSHG a.F. nicht gedeckt. Zwar eröffne § 91 Abs. 4 Satz 2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBSHG a.F. dem Sozialhilfeträger die erweiterte Möglichkeit, dem Hilfebedürfti-\n\ngen die Prozessführung zu übertragen, wobei dieser dann Prozesskostenhilfe in \n\nAnspruch nehmen könne. Dem Sinn dieser Vorschrift entspreche es aber nicht, \n\nwenn der Sozialhilfeträger sich des Hilfebedürftigen nur deshalb bediene, um \n\nseine Kosten auf andere öffentliche Kassen zu verlagern. \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nb) Ob einem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger Prozesskosten-\n\nhilfe für die Geltendmachung zunächst kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger \n\nübergegangener, anschließend aber nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit \n\n1. Januar 2005 wortgleich in § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII übernommen; vgl. \n\nauch § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG) rückübertragener Unterhaltsansprüche bewilligt \n\nwerden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n9 \n\naa) Zum Teil wird davon ausgegangen, der Sozialhilfeempfänger könne \n\nfür die Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche grundsätzlich \n\nProzesskostenhilfe beanspruchen, wobei für die Feststellung der Bedürftigkeit \n\nausschließlich auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzu-\n\nstellen sei. § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte \n\nlediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses fällig wer-\n\ndenden Freistellungsanspruch bei Erstattungsansprüchen des Gegners (vgl. \n\nOLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175, \n\n177; 1997, 297, 298; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, \n\n1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 \n\nRdn. 45; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-\n\nterhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe \n\n17. Aufl. § 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 108.5; \n\nNickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht \n\nKap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhalts-\n\nrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 558). Dies folge bereits \n\naus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Kosten spreche, mit denen der Hilfe-\n\nempfänger „belastet“ werde. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei, \n\nkönne aber erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden (vgl. OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 100, 101; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskosten-\n\nhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 38; Weinreich FuR 2004, 393, 395). \n\nZudem lasse der Freistellungsanspruch wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe \n\ndie vorrangigen Regelungen der §§ 114 ff. ZPO unberührt. Durch § 91 Abs. 4 \n\nSatz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) solle der Leistungsberechtigte \n\nnur vor Kosten bewahrt werden, die nicht durch Beratungs- oder Prozesskos-\n\ntenhilfe abgedeckt seien (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; OLG \n\nZweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, \n\n1285; Weinreich FuR 2004, 393, 396). Entsprechend habe auch der Gesetzge-\n\nber in seiner Begründung zu § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, der mit § 91 Abs. 4 Satz 2 \n\nBSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) identisch sei, zum Ausdruck gebracht, \n\nder Leistungsberechtigte könne im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht auf die \n\nKostenübernahmepflicht des Leistungsträgers verwiesen werden (OLG Zwei-\n\nbrücken FamRZ 2001, 629; OLG Celle OLGR 1999, 11). \n\n10 \n\nVereinzelt gehen die Vertreter dieser Ansicht mit dem Oberlandesgericht \n\neinschränkend davon aus, Prozesskostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit dennoch \n\nzu versagen, wenn der Unterhaltsgläubiger ausschließlich oder im Wesent-\n\nlichen nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) rück-\n\nübertragene Unterhaltsansprüche geltend mache. In diesem Fall habe er kein \n\neigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung (vgl. OLG Köln \n\nFamRZ 2003, 100, 101; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 102; Wendl/Scholz aaO \n\n§ 6 Rdn. 558). \n\n11 \n\nbb) Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die leistungsberechtig-\n\nte Person könne vom Sozialhilfeträger aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSGH a.F. (§ 94 \n\nAbs. 5 Satz 2 SGB XII), zumindest aber aus dem durch die Rückabtretung der \n\nUnterhaltsansprüche begründeten Auftragsverhältnis, einen Prozesskostenvor-\n\nschuss beanspruchen. Ihr sei deshalb mangels Bedürftigkeit keine Prozess-\n\nkostenhilfe zu bewilligen. Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand \n\ngehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grund-\n\nsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Olden-\n\nburg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG \n\nSchleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG \n\nCelle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG \n\nKoblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Scho-\n\nreit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ \n\nRathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. \n\n§ 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO \n\nRdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b; \n\nders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi \n\nZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\nRdn. 2658). Auch die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der An-\n\nnahme einer Vorschusspflicht nicht entgegen. Die Übernahme der \n\nProzesskosten sei keine Leistung der Sozialhilfe, sie sei vielmehr in der treu-\n\nhänderischen Rückabtretung an den Leistungsberechtigten begründet \n\n(Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, \n\n475). Nehme dieser das Rückabtretungsangebot an, entstehe zwischen dem \n\nUnterhaltsgläubiger und der Sozialbehörde ein privatrechtliches Auftragsver-\n\nhältnis nach § 662 BGB (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762). Der \n\nUnterhaltsgläubiger werde deshalb mit der Geltendmachung rückübertragener \n\nUnterhaltsansprüche im Interesse des Sozialhilfeträgers als des materiell be-\n\nrechtigten Anspruchsinhabers tätig (OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frank-\n\nfurt FamRZ 1999, 1283, 1284). Es könne aber nicht Aufgabe der \n\nProzesskostenhilfe sein, die vorrangig den Sozialämtern obliegende Durchset-\n\nzung eigener Aufwendungen zu finanzieren (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, \n\n1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086). \n\n12 \n\nGleichwohl wird aus prozessökonomischen Gründen und zum Zwecke \n\nder Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens zum Teil befürwortet, dem \n\nUnterhaltsgläubiger insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er mit \n\nder beabsichtigten Klage neben den vom Sozialhilfeträger rückübertragenen \n\nUnterhaltsrückständen auch laufenden Unterhalt geltend macht und der auf die \n\nRückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unter-\n\nhalts nicht wesentlich ins Gewicht fällt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1297 f.; \n\nJohannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 ZPO Rdn. 4a; Oestreicher/Decker \n\nSGB XII/SGB II § 94 SGB XII Rdn. 220; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 114 \n\nRdn. 7a; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 5023). \n\nSoweit das OLG Karlsruhe (FamRZ 1999, 1508, 1509 ff.) und das OLG \n\nSchleswig (OLGR 2000, 163) auch für die Geltendmachung künftiger Unter-\n\nhaltsansprüche bei fortdauerndem Leistungsbezug grundsätzlich von einem \n\nAnspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger ausgehen, \n\nbefürworten sie gleichwohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die ge-\n\nsamte Klage, wenn der Leistungsempfänger laufenden Unterhalt ab Rechts-\n\nhängigkeit beansprucht, der die Höhe der Sozialhilfe wesentlich und damit den \n\nStreitwert erhöhend übersteigt. Die Aufspaltung eines Unterhaltsanspruchs in \n\neinen mit Prozesskostenhilfe versehenen und einen restlichen Teil, für den ein \n\nProzesskostenvorschuss geltend zu machen wäre, sei nicht prozessökono-\n\nmisch. In diesem Fall sei der Partei ein Vermögenseinsatz in Form eines \n\nVorschusses (§ 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO) nicht zumutbar (OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 1999, 1508, 1510). \n\n13 \n\nc) Der Senat schließt sich im Grundsatz der unter Ziff. II. 2 b) bb) darge-\n\nstellten Auffassung an, nach der ein Unterhaltsberechtigter für die Geltend-\n\nmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht bedürftig \n\nist. Soweit ein Sozialhilfeempfänger nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94 \n\nAbs. 5 Satz 1 SGB XII) rückübertragene Unterhaltsansprüche geltend macht, \n\nsteht ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträ-\n\nger zu, der als Vermögenswert seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO \n\nausschließt. \n\n14 \n\naa) Nachdem der Senat die treuhänderische Rückabtretung gesetzlich \n\nübergegangener Unterhaltsansprüche an den Leistungsberechtigten zum Zwe-\n\ncke der Prozessführung - ebenso wie die Einziehungsermächtigung und die \n\ngewillkürte Prozessstandschaft - für unwirksam gehalten hatte (Senatsurteile \n\nvom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 und XII ZR 101/95 - FamRZ 1996, 1203, \n\n1204 ff. bzw. 1207, 1208 und vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ \n\n1997, 608, 609; vgl. bereits Senatsurteil vom 16. März 1994 - XII ZR 225/92 - \n\nFamRZ 1994, 829, 830 f.), fasste der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Re-\n\nform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) § 91 BSHG mit \n\nWirkung ab dem 1. August 1996 neu. § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit 1. Ja-\n\nnuar 2005 § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) stellt nun ausdrücklich klar, dass der \n\nSozialhilfeträger den kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch im \n\nEinvernehmen mit dem Leistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Gel-\n\ntendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unter-\n\nhaltsanspruch wieder abtreten lassen kann. Begründet wurde dies mit dem \n\nInteresse an einer vereinfachten Verwaltungspraxis, da die Rechtsprechung zur \n\nUnzulässigkeit der Rückabtretung zu einer spürbaren Verwaltungsmehrbelas-\n\ntung geführt habe (BT-Drucks. 13/3904, S. 46). Zudem verhindert diese \n\nRegelung der Prozessökonomie widersprechende Parallelprozesse des Leis-\n\ntungsempfängers einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits, indem sie \n\neine einheitliche Prozessführung in Bezug auf rückübertragene Unterhaltsan-\n\nsprüche, weitergehende eigene Ansprüche des Leistungsberechtigten für die \n\nVergangenheit und zukünftige Unterhaltsansprüche ermöglicht (vgl. auch OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 100, 101). Um dem Einwand zu begegnen, die treuhänderi-\n\nsche Rückabtretung sei nach § 32 Abs. 1 SGB I nichtig, weil sie dem \n\nLeistungsberechtigten das Prozess- bzw. Kostenrisiko für die Geltendmachung \n\nder rückübertragenen Ansprüche auferlege (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 \n\n- XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205), wurde der Sozialhilfeträger ver-\n\npflichtet, die Kosten zu übernehmen, mit denen der Leistungsempfänger \n\n„dadurch selbst belastet wird“ (§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. / § 94 Abs. 5 \n\nSatz 2 SGB XII). \n\n15 \n\nDie vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Rückabtretung kraft \n\nGesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche ändert indessen nichts daran, \n\ndass der Leistungsberechtigte an der Geltendmachung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 \n\nBSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) rückübertragener Unterhaltsansprüche \n\nkein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (so auch Wendl/Scholz aaO § 6 \n\nRdn. 560). Ein solches Interesse kann auch nicht damit begründet werden, der \n\nLeistungsberechtigte mache seine ursprünglich eigenen gesetzlichen Unter-\n\nhaltsansprüche geltend. Nachdem er Sozialleistungen erhalten hat, berührt es \n\nseine Interessen nicht mehr, ob und ggf. inwieweit die auf den Leistungsträger \n\nübergegangenen Ansprüche durchgesetzt werden. Leistungen der Sozialhilfe \n\nwerden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne \n\nRückerstattungsverpflichtung gewährt. Es bleibt deshalb Sache des Sozialhilfe-\n\nträgers, den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Ansprüchen \n\ngegen Dritte, insbesondere gegen den Unterhaltsschuldner zu realisieren (vgl. \n\nSenatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1206). Für \n\ndie Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe kann sich der Sozialhilfeträger \n\nzwar nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) des \n\nLeistungsberechtigten bedienen, der durch die Rückabtretung wieder in vollem \n\nUmfang Gläubiger des Unterhaltsanspruches wird. Mit dessen Geltendmachung \n\nnimmt der Sozialleistungsberechtigte aber treuhänderisch Aufgaben der öffent-\n\nlichen Verwaltung wahr, zumal er die ausgeurteilten Beträge zugleich wieder an \n\nden Sozialhilfeträger abtritt. \n\n16 \n\nDie Rückübertragung an den Leistungsempfänger wird trotz der öffent-\n\nlich-rechtlichen Gesetzesgrundlage durch privatrechtliche Abtretung nach § 398 \n\nBGB vollzogen, der ein Auftragsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und \n\ndem Leistungsempfänger zugrunde liegt (§ 662 BGB). Dabei übernimmt der \n\nLeistungsempfänger unentgeltlich die Besorgung eines Geschäftes des Sozial-\n\nhilfeträgers (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Celle FamRZ \n\n1999, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; Oestreicher/Decker aaO \n\nRdn. 220; Schellhorn/H. Schellhorn aaO Rdn. 143; Scholz/Stein aaO Kap. L \n\nRdn. 98). Der Anspruch auf Kostenübernahme aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG \n\na.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ist deshalb vor dem Hintergrund der Prinzi-\n\npien des Auftragsrechts zu sehen. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber \n\nsicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten durch die Rückübertragung und \n\ndie damit verbundene treuhänderische Wahrnehmung von Verwaltungsaufga-\n\nben keine Nachteile entstehen. Es liefe dieser Intention indessen zuwider, \n\ninterpretierte man § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) \n\nals eine den allgemeinen Vorschussanspruch nach § 669 BGB verdrängende \n\nspezialgesetzliche Regelung. Der zur klagweisen Geltendmachung rücküber-\n\ntragener Unterhaltsansprüche verpflichtete Leistungsberechtigte (vgl. Senats-\n\nurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205) wäre in die-\n\nsem Fall schlechter gestellt als die Partei eines allein den gesetzlichen Regeln \n\nder §§ 662 ff. BGB unterliegenden Auftragsvertrages. Dem Leistungsberechtig-\n\nten steht deshalb aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB \n\nXII) ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zu, \n\nden er als zu seinem Vermögen gehörend für die Kosten der Prozessführung \n\neinzusetzen hat (vgl. Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 66). Dabei lässt sich dem \n\nWortlaut von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) keine \n\nEinschränkung dahin entnehmen, der im Interesse des Sozialhilfeträgers tätige \n\nLeistungsempfänger habe keinen Vorschussanspruch in Höhe der objektiv zur \n\nAusführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen, sondern lediglich nach \n\nAbschluss des Unterhaltsverfahrens einen Anspruch auf Übernahme der \n\nverbleibenden Kosten. Die Formulierung „belastet wird“ bezieht sich gerade \n\nauch auf die Gegenwart und auf vor Verfahrensabschluss anfallende Kosten, \n\nz.B. an das Gericht oder den bevollmächtigten Anwalt zu leistende Vorschuss-\n\nzahlungen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 1999, 1508, 1509; Wax FPR 2002, 471, 475). \n\n17 \n\nbb) Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann nicht entgegen-\n\ngehalten werden, dem Leistungsberechtigten entstünden auch bei der \n\nAnnahme eines bloßen Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger kei-\n\nne Nachteile, weil er sich für sein Prozesskostenhilfeersuchen auf den aus § 2 \n\nAbs. 1 BSHG a.F. (§ 2 Abs. 1 SGB XII) folgenden Nachrang der Sozialhilfe ge-\n\ngenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger berufen könnte. Die \n\nKostenerstattung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 \n\nAbs. 5 Satz 2 SGB XII) ist keine sozialstaatliche Leistung. Sie resultiert aus der \n\nim Interesse des Sozialhilfeträgers durchgeführten zivilrechtlichen Rückabtre-\n\ntung. Letztlich handelt es sich deshalb um Kosten der laufenden Verwaltung, \n\ndie der Sozialhilfeträger zur Durchsetzung seiner eigenen Rechte aufzubringen \n\nhat (vgl. Schellhorn/H. Schellhorn aaO § 94 Rdn. 145; Grube/Wahrendorf SGB \n\nXII § 94 Rdn. 32; Wax FPR 2002, 471, 475). Die Frage nach einem Rangver-\n\nhältnis zwischen Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe, die als eine spezial-\n\ngesetzlich geregelte Art von Sozialhilfe angesehen wird (Zöller/Herget/Philippi \n\naaO vor § 114 Rdn. 2), stellt sich mithin entgegen der Begründung des Gesetz-\n\ngebers zu § 7 UVG (BT-Drucks. 13/7338, S. 46) nicht. Mit den Regelungen der \n\nProzesskostenhilfe soll verhindert werden, dass eine Partei aus wirtschaftlichen \n\nGründen ihre Rechte vor Gericht nicht wahrnehmen kann (Zöller/Philippi aaO \n\nvor § 114 Rdn. 2). Es liefe deshalb auch dem Zweck der §§ 114 ff. ZPO zuwi-\n\nder, müsste der Träger der Prozesskostenhilfe die Verwaltungskosten des \n\nSozialhilfeträgers übernehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG \n\nKoblenz FamRZ 1997, 1086). \n\n18 \n\ncc) Für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshängigkeit \n\nder Klage ist dem Leistungsberechtigten indessen stets Prozesskostenhilfe zu \n\nbewilligen, soweit nach seinem Vortrag Erfolgsaussicht besteht und er selbst \n\nbedürftig ist. Auch wenn er in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hat und \n\nder Sozialhilfeträger deshalb in Höhe der bisherigen monatlichen Aufwen-\n\ndungen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) selbst \n\nauf laufende Zahlungen klagen könnte, hat der Leistungsberechtigte ein be-\n\ngründetes und anerkennenswertes Interesse, den Unterhalt künftig vom \n\nPflichtigen und nicht vom Sozialamt zu erhalten. Seine Klage auf zukünftige, \n\nnoch nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangene Ansprüche entspricht dem \n\nin § 2 Abs. 1 BSHG a.F. (§ 2 Abs. 1 SGB XII) verankerten Selbsthilfegrundsatz \n\n(vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Kalthoener/Büttner/Wrobel-\n\nSachs aaO Rdn. 471; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 557 f.; Wax FPR 2002, 471, \n\n475; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2659). Der Unterhalts-\n\ngläubiger kann deshalb für eine beabsichtigte Klage auf laufenden Unterhalt ab \n\nRechtshängigkeit nicht darauf verwiesen werden, im Interesse des Sozialhilfe-\n\nträges zu handeln und gegen diesen einen Prozesskostenvorschuss geltend zu \n\nmachen (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Schleswig \n\nOLGR 2000, 163; jeweils für die Geltendmachung von künftigen Unterhaltsan-\n\nsprüchen bis zur Höhe der bisherigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers). \n\nSofern laufende Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfe-\n\nträger übergehen, bleibt der Leistungsempfänger - auch ohne Rückabtretung - \n\nnach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt; insoweit hat er seinen \n\nAntrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umzustellen (vgl. Senatsurteil vom \n\n14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1134). \n\n19 \n\nd) Zwar hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94 \n\nAbs. 5 Satz 1 SGB XII) die Rückabtretung kraft Gesetzes übergegangener Un-\n\nterhaltsansprüche ausdrücklich zugelassen, weshalb es regelmäßig dem Gebot \n\nder Prozessökonomie entspricht, die beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen \n\nund die vom Sozialleistungsträger rückübertragenen Ansprüche in einem ein-\n\nheitlichen Verfahren geltend zu machen. Allein der Gesichtspunkt der \n\nProzessökonomie rechtfertigt jedoch kein schutzwürdiges Interesse des sozial-\n\nleistungsberechtigten Unterhaltsgläubigers an einer Prozesskostenhilfebe-\n\nwilligung für das gesamte Verfahren (in diesem Sinne OLG Oldenburg FamRZ \n\n2003, 1761, 1763; KG FamRZ 2003, 99, 100). Bei der Geltendmachung rück-\n\nabgetretener Unterhaltsansprüche geht es um die Erstattung bereits in \n\nAnspruch genommener Sozialleistungen, weshalb das Interesse an einer ein-\n\nheitlichen Bewilligung zunächst allein auf Seiten des am Verfahren nicht \n\nunmittelbar beteiligten Sozialleistungsträgers liegt. Der Leistungsberechtigte \n\nkann hingegen die bei ihm verbliebenen Unterhaltsansprüche problemlos in \n\neinem gesonderten Verfahren geltend machen, ohne dass dies für ihn mit signi-\n\nfikanten Nachteilen verbunden wäre. In Höhe der rückübertragenen Ansprüche \n\nhat er bereits von ihm nicht zu erstattende Sozialleistungen erhalten. Es obliegt \n\nallein dem Sozialleistungsträger, die Erfolgssaussichten und die Kosten der ge-\n\nrichtlichen Durchsetzung kraft Gesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche \n\nabzuschätzen und, sofern er von der Möglichkeit des § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG \n\na.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) Gebrauch macht, dem Unterhaltsgläubiger \n\n- ggf. nach Rücksprache mit dessen Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig die \n\nerforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (OLG Koblenz FamRZ 1997, \n\n1086). Bis zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses kann der im Inte-\n\nresse des Sozialhilfeträgers tätig werdende Unterhaltsgläubiger die gerichtliche \n\nGeltendmachung verweigern (vgl. für das Auftragsrecht Palandt/Sprau BGB \n\n67. Aufl. § 669 Rdn. 1). Die Durchsetzung des Vorschussanspruchs aus § 91 \n\nAbs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) gegen den Sozialleis-\n\ntungsträger kann für den Unterhaltsgläubiger deshalb allenfalls im Einzelfall und \n\nnur dann unzumutbar nach § 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO sein, wenn er nicht als-\n\nbald realisierbar und deshalb mit Rechtseinbußen verbunden (Zöller/Philippi \n\naaO § 115 Rdn. 66) oder der Verweis auf einen Prozesskostenvorschussan-\n\nspruch bloße Förmelei wäre. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die \n\nGeltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläu-\n\nbiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, wie \n\ndies bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Rechtshängig-\n\nkeit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall ist \n\n(§ 42 Abs. 5 Satz 2 GKG). \n\n20 \n\n3. Vorliegend begehrt die Klägerin indessen ausschließlich rückständigen \n\nTrennungsunterhalt, der ihr vom Träger der Sozialhilfe rückübertragen worden \n\nist. Für die treuhänderische, ausschließlich im Interesse des Sozialhilfeträgers \n\nliegende Geltendmachung dieses Anspruchs ist sie nicht bedürftig (§ 114 \n\nSatz 1 ZPO). Die Klägerin hat ihren gegen den Sozialhilfeträger bestehenden \n\nAnspruch auf Prozesskostenvorschuss als vermögenswertes Recht einzuset-\n\nzen, um die anfallenden Prozesskosten zu bestreiten. \n\nHahne \n\n RiBGH Sprick ist \n urlaubsbedingt verhindert \n zu unterschreiben \n Hahne \n\nWagenitz \n\n Dose \n\nWeber-Moneke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach, Entscheidung vom 07.01.2002 - 311 F 4/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2003 - 5 WF 76/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-266-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:03.116709+00:00"}}