{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_264-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"XII ZB 264/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 264/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss \n\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n2. September 2003 aufgehoben. \n\n2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 23. Juli 2003 wird auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Beklagten dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an \n\nden Beklagten zu erstattende Betrag auf 149,50 € nebst\n\n Zinsen \n\nin Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2003 \n\nfestgesetzt wird. \n\n3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der \n\nRechtspfleger des Amtsgerichts in einem Mietrechtsstreit die von dem Beklag-\n\nten in seiner Kostenberechnung angesetzte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 \n\nNr. 2 BRAGO) als nicht erstattungsfähig angesehen hat, weil der Beklagte bei \n\ndem einzigen Verhandlungstermin nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten, \n\nsondern durch den bei diesem angestellten Assessor H. vertreten wurde. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäss § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. \n\nDer Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Un-\n\nrecht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt. \n\n1. Die umstrittene Frage, ob ein Rechtsanwalt, der einen Termin nicht \n\npersönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen Assessor vertreten lässt, die \n\ngesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit \n\nein Erstattungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich \n\nentschieden (Beschluß vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 - NJW-RR 2004, \n\n1143). Danach steht einem Rechtsanwalt nach der bis zum 30. Juni 2004 gel-\n\ntenden, hier anzuwendenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung je nach \n\nden Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren \n\nauch dann zu, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde. \n\n6 \n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Anspruch ergibt sich \n\nnicht unmittelbar aus § 4 BRAGO, da dieser den Assessor - im Gegensatz zu \n\nder nunmehr geltenden Regelung des § 5 RVG - bei der Vergütung von Tätig-\n\nkeiten, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nicht nennt. Von der \n\nSache her ist jedoch bei Einschaltung eines Volljuristen eine Gleichstellung ge-\n\nboten. Eine Partei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von \n\neinem von diesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann \n\nnicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Deshalb \n\nwird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors die vereinbarte \n\noder bei Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung geschuldet. Die übli-\n\nche Vergütung beläuft sich bei Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt \n\nangestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der BRAGO (BGH \n\nBeschluss vom 27. April 2004 aaO). \n\n7 \n\n2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), \n\nweil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-\n\ndung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt ist und die von den \n\nInstanzgerichten nicht vorgenommene Beurteilung der üblichen Vergütung im \n\nHinblick auf den festgestellten Sachverhalt von dem Senat selbst vorgenommen \n\nwerden kann. \n\n8 \n\nDanach ist hier die volle Vergütung der Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 \n\nNr. 2 BRAGO) von 65 € zuzüglich einer anteiligen Ausl agenpauschale (§ 26 \n\nBRAGO) von 9,75 € zu erstatten. Der von der Beklagten be auftragte Rechts-\n\nanwalt ist durch den bei ihm angestellten Assessor H. ordnungsgemäß im Ver-\n\nhandlungstermin vertreten worden. Ausweislich des Protokolls über die öffentli-\n\nche Verhandlung des Amtsgerichts vom 9. Mai 2003 wurde im Termin der \n\nSach- und Streitstand erörtert. Für diese Tätigkeit des angestellten Assessors \n\nschuldet der Beklagte mangels gesonderter Vereinbarung die übliche Vergü-\n\ntung aus § 612 Abs. 2 BGB, die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 10/10 \n\nVerhandlungsgebühr beträgt. \n\n9 \n\nDer angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und der Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklag-\n\nten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. \n\nHahne Fuchs Ahlt \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 33 C 743/03-50 - \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2003 - 2/9 T 475/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zb-264-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zb-264-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:34.974147+00:00"}}