{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_260-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"XII ZB 260/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5 a) Die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte sind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG. b) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynami- sche Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl anglei- chungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sol- len.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 260/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5 \n\na) Die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte \n\nsind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG. \n\nb) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynami-\n\nsche Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl anglei-\n\nchungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sol-\n\nlen. \n\nBGH, Beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - OLG Brandenburg \n\nAG Frankfurt/Oder \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss \n\ndes 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober-\n\nlandesgerichts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie 1969 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1964 \n\ngeborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 4. Juni 1993 die \n\nEhe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. Februar \n\n1999 zugestellt. Das am 3. April 2001 verkündete Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\nWährend der Ehezeit (1. Juni 1993 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben. Die als Arzthelfe-\n\nrin beschäftigte Ehefrau erwarb angleichungsdynamische Anwartschaften in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\n(früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in monatlicher Höhe von \n\n68,74 € (= 134,45 DM), bezogen auf den 31. Januar 1999. Der als Arzt tätige \n\nEhemann erwarb Versorgungsanwartschaften bei der Sächsischen Ärztever-\n\nsorgung (im Folgenden: SÄV) in monatlicher Höhe von 503,68 € (= 985,11 DM), \n\nebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1991. Daneben begründete der Ehe-\n\nmann weitere Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des \n\nKommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (im Folgenden: ZVK) mit einem \n\nNominalbetrag von monatlich 64,83 € (=126,80 DM). \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat - nach Zurückverweisung - den Versorgungsaus-\n\ngleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei \n\nder SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische \n\nRentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 217,47 €, bezogen auf den \n\n31. Januar 1999, begründet hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der \n\nSÄV hat das Oberlandesgericht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Las-\n\nten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto \n\nder Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher \n\nHöhe von 195,97 €, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet und wegen \n\nder weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der SÄV und wegen \n\nseiner Anwartschaften bei der ZVK den schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich vorbehalten. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der SÄV, mit \n\nder sie die Berechnung des Höchstbetrages unter Heranziehung des aktuellen \n\nRentenwertes (West) beanstandet. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann \n\nsowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV) als \n\nauch die höheren - weil einzigen - nichtangleichungsdynamischen Anrechte (bei \n\nder ZVK) erworben habe. Aus diesem Grunde sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nVAÜG der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzufüh-\n\nren. \n\n7 \n\nDiese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Beurteilung ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und \n\nLiteratur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterlie-\n\ngen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitritts-\n\ngebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ \n\n1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; \n\nOLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, \n\nBGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gut-\n\ndeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, \n\n641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; \n\nFriederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG \n\nRdn. 6). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Ehemann bei der SÄV \n\nerworbenen Versorgungsanrechte als angleichungsdynamische sonstige An-\n\nrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG zu qualifizieren. \n\n8 \n\na) Die SÄV ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung in der \n\nRechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). \n\nPflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Ärzte und Tierärzte, die \n\nPflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer oder Landestierärzte-\n\nkammer geworden sind, soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-\n\nben und nicht berufsunfähig sind (§ 9 der Satzung i.V. mit § 6 des Gesetzes \n\nüber Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, \n\nZahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen - Sächsisches Heilbe-\n\nrufekammergesetz vom 24. Mai 1994, GVBl. 1994, S. 935). Angestellte Ärzte \n\nkönnen sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten der SÄV von der Versi-\n\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als \n\nBeiträge sind bei selbständigen Ärzten im Regelfall jährlich 9 % des reinen Be-\n\nrufseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit zu zahlen (§ 15 der Satzung). Ange-\n\nstellte Ärzte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung von der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre; rentenversicherungspflichtig \n\nbeschäftigte Ärzte zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung einen Mindestbeitrag (§ 16 der Satzung). Durch die Beitragszahlung \n\nerwerben die Mitglieder jährliche \"Punktwerte\", die das Verhältnis ihrer individu-\n\nellen Beitragsleistung zum Durchschnittsbeitrag des betreffenden Kalenderjah-\n\nres wiedergeben. \n\n9 \n\nDie SÄV gewährt ihren Mitgliedern als Pflichtleistungen insbesondere Al-\n\ntersruhegelder und Ruhegelder bei Berufsunfähigkeit (§ 27 der Satzung). Die \n\nBemessung des Ruhegeldes erfolgt als Prozentsatz einer variablen Rentenbe-\n\nmessungsgrundlage, wobei der individuelle Prozentsatz der Summe der durch \n\nBeitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht (§ 28 Abs. 2 der Satzung). \n\nDie jährliche Rentenbemessungsgrundlage wird in einem versicherungsmathe-\n\nmatischen Gutachten als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz ermit-\n\ntelt (§ 28 Abs. 3 der Satzung). \n\n10 \n\nb) Für die Charakterisierung eines Versorgungsanrechts als anglei-\n\nchungsdynamisches Anrecht erfüllt die gesetzliche Rentenversicherung eine \n\nLeitbildfunktion. Angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Beitrittsgebiet bis zur Ein-\n\nkommensangleichung erworben worden sind und einer höheren Dynamik unter-\n\nliegen als ein im früheren Bundesgebiet erworbenes Vergleichsanrecht. § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VAÜG überträgt diesen Gedanken auf sonstige, im Beitrittsgebiet \n\nbis zur Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte, wobei nach \n\nder gesetzlichen Regelung als Maßstab für die Beurteilung der Dynamik nicht \n\ndie in ähnlich strukturierten Versorgungssystemen im früheren Bundesgebiet \n\nerworbenen Anrechte heranzuziehen sind, sondern die Vergleichbarkeit sich \n\nallein an den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) orientiert. Aus diesem Grunde kann es \n\nnicht gegen die Beurteilung eines Versorgungsanrechtes als angleichungsdy-\n\nnamisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den anglei-\n\nchungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\n\ngleichbaren Weise angepasst wird, aber im Übrigen keine höhere Dynamik \n\naufweist als ähnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesländern (zutref-\n\nfend OLG Thüringen OLGR 2005, 538, 540; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114). \n\n11 \n\naa) Nach der Gesetzesbegründung betrifft § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG solche \n\nim Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versor-\n\ngung, deren Wert - wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung - in einem unmittelbaren Bezug zu den wirtschaftlichen Rahmenbedin-\n\ngungen steht und deren Veränderungen in die Veränderungen der wirtschaftli-\n\nchen Rahmenbedingungen in den neuen Bundesländern eingebunden sind. Für \n\ndie Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen der Anrechte in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung ist es entscheidend, dass die Anrechte ähnlich der dyna-\n\nmischen Rentenversicherung ohne weiteren Vermögenseinsatz des Inhabers \n\nan der Angleichung der Lebensverhältnisse in den beiden früheren deutschen \n\nStaaten teilhaben (BT-Drucks. 12/405, S. 177). Allerdings darf der anzulegende \n\nMaßstab nicht zu eng sein. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des VAÜG in Be-\n\ntracht gezogen, dass im Beitrittsgebiet die Entwicklung vielfältiger Versorgungs-\n\ntypen mit unterschiedlichen Sicherungszielen und Finanzierungssystemen be-\n\nvorstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die zu erwar-\n\ntende Versorgungsentwicklung des betroffenen Anrechtes mit dem am Ein-\n\nkommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus der gesetzlichen \n\nRentenversicherung vollständig übereinstimmt. In den Eigentümlichkeiten des \n\nVersorgungssystems begründete Abweichungen vom Leitbild der gesetzlichen \n\nRentenversicherung stehen der Annahme der Angleichungsdynamik nicht ent-\n\ngegen (vgl. BT-Drucks. aaO; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 5 \n\nSoergel/Minz, BGB, 13. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 6). Es ist demzufolge auch nicht \n\nschädlich, wenn der allein auf der Einkommensangleichung beruhende Einfluss \n\nauf das Versorgungsniveau zeitweise durch andere, für den spezifischen An-\n\npassungsmechanismus des betroffenen Versorgungssystems maßgebliche \n\nFaktoren - z.B. Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, Entwicklung des Mitglieder-\n\nbestandes, allgemeine wirtschaftliche Lage der aktiven Mitglieder des Versor-\n\ngungssystems - ganz oder teilweise kompensiert wird. Derartige Effekte sind \n\nauch der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr fremd, wie insbesondere \n\ndurch die Ergänzung der Rentenanpassungsformel um den Nachhaltigkeitsfak-\n\ntor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Si-\n\ncherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I, S. 1791) verdeut-\n\nlicht wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor ist das Rentenniveau in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung teilweise von der Einkommensentwicklung der akti-\n\nven Beitragszahler abgekoppelt und an gesamtgesellschaftliche Veränderun-\n\ngen, insbesondere an die demographische Entwicklung und den Beschäfti-\n\ngungsstand, angebunden worden. \n\n12 \n\nbb) Sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium bestimmt \n\nsich der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte bei der SÄV nach einer über-\n\nindividuellen Entwicklung der finanziellen Grundlagen des Versorgungswerkes. \n\nDies ergibt sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit aller im offenen Deckungs-\n\nplanverfahren finanzierten Versorgungswerke nicht nur auf Erträgen aus den \n\nVermögenswerten beruht, die mit den jeweiligen individuellen Beiträgen der \n\nMitglieder aus der Vergangenheit gebildet wurden, sondern dass die Leistungen \n\nauch mit den laufenden Beiträgen der noch nicht versorgungsberechtigten Mit-\n\nglieder finanziert werden. Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpas-\n\nsung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in \n\ndem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses \n\nSystem entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, \n\n1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, \n\n98). \n\n13 \n\ncc) Ob der Wert der bei der SÄV erworbenen Anrechte in gleicher Weise \n\noder wenigstens in nahezu gleicher Weise steigt wie die kraft Gesetzes anglei-\n\nchungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, lässt sich \n\nin der Regel aus der Rückschau auf einen längerfristigen vergangenen Zeit-\n\nraum bis in die jüngste Zeit vor der Entscheidung ableiten. Die Dynamisierung \n\nder gezahlten Renten in der SÄV betrug im Zeitraum Januar 1992 bis Dezem-\n\nber 2000 im jährlichen Durchschnitt rund 8,22 % (vgl. OLG Naumburg FamRZ \n\n2004 aaO). Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Wert der angleichungsdyna-\n\nmischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahresdurch-\n\nschnitt um rund 8,33 %. Seit Januar 2001 unterlagen die Anrechte der SÄV und \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) folgenden weiteren Anpassungen: \n\nSÄV: \n\nges. RV (Ost): \n\n2001: \n\n0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2000, 408) \n\n2002: \n\n1,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2001, 327) \n\n2003: \n\n0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2002, 323) \n\n2004: \n\n0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2003, 329) \n\n2005: \n\n4,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2004, 423) \n\n2,11 % \n\n2,89 % \n\n1,19 % \n\n0,00 % \n\n0,00 % \n\n14 \n\nDaraus errechnet sich im Zeitraum von 1992 bis 2005 für die Anrechte \n\nder SÄV eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,64 % und für \n\ndie angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung \n\neine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,80 %. Die bei der SÄV \n\nerworbenen Anrechte halten daher erkennbar mit den angleichungsdynami-\n\nschen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt. \n\n15 \n\nLässt der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte der SÄV in den Jahren \n\nnach 1992 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leis-\n\ntungserhöhungen der angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen \n\nRentenversicherung zu, so kann hierin in der Regel ein ausreichendes Indiz für \n\neine vergleichbare zukünftige Entwicklung gesehen werden, insbesondere so-\n\nweit es um die Prognose geht, ob die Höhe der Versorgung in der Zukunft wei-\n\nterhin durch den Wertzuwachs beeinflusst wird, der auf der Einkommensanglei-\n\nchung zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet beruht. Diese Progno-\n\nse wird derzeit auch dadurch gestützt, dass das für die Höhe der laufenden Bei-\n\ntragseinnahmen des Versorgungswerkes maßgebliche Einkommen der selb-\n\nständigen und angestellten Ärzte im Beitrittsgebiet weiterhin durch Honorar- \n\nund Vergütungsabschläge mitbestimmt wird. \n\n16 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \n\nSenats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ \n\n1994, 90, 92) weiter ausgeführt, dass im Interesse einer gleichmäßigen Belas-\n\ntung der Versorgungsträger alle in Betracht kommenden Versorgungen des \n\nAusgleichspflichtigen grundsätzlich anteilsmäßig nach der Quotierungsmethode \n\nzum Ausgleich heranzuziehen seien. Verbleibe jedoch nach ihrer Anwendung \n\nein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, sei dem Gericht ein Ermes-\n\nsen eingeräumt, einzelne Versorgungen in stärkerem Maße zum Ausgleich he-\n\nranzuziehen, sofern dem Ausgleichsverpflichteten mindestens die Hälfte eines \n\njeden Anrechtes verbleibe. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liege hier vor, \n\nweil die Einhaltung der Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zur Folge \n\nhabe, dass nach Anwendung der Quotierungsmethode schuldrechtlich auszu-\n\ngleichende Restbeträge verbleiben, die sich auch nicht durch die Anwendung \n\ndes § 3 b VAHRG vermeiden ließen. Für den Wertausgleich durch analoges \n\nQuasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB (richtig: § 1 Abs. 3 VAHRG) \n\nkönne daher allein das Anrecht des Ehemannes bei der SÄV in Anspruch ge-\n\nnommen werden; einer Umrechnung des nicht volldynamischen Anrechtes bei \n\nder ZVK bedürfe es daher gegenwärtig nicht. \n\n17 \n\n18 \n\nDiese Beurteilung durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls im Ansatz \n\nzutreffend. \n\nZwar ist für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode im \n\nvorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die nicht-\n\nangleichungsdynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft \n\nGesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG). \n\nWürde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG im analogen Quasi-Splitting auszugleichenden angleichungsdynami-\n\nschen und nichtangleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchst-\n\nbetragsregelung scheitern und würden deshalb schuldrechtlich auszugleichen-\n\nde Restbeträge verbleiben, wird dem Gericht in gleicher Weise wie bei den \n\nQuotierungsfällen ein im Sinne des Ausgleichsberechtigten auszuübendes Er-\n\nmessen dahin einzuräumen sein, in welcher Weise es die eine oder andere \n\nVersorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt da-\n\nmit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versor-\n\ngungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. \n\ndazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, \n\n923). Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf \n\nsachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der \n\nzur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte \n\nbei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr \n\ndurchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG \n\nThüringen FamRZ 2005, 1570, 1571). \n\n19 \n\nDer angefochtene Beschluss lässt allerdings nicht erkennen, mit welchen \n\nErwägungen das Oberlandesgericht bei der Heranziehung der angleichungsdy-\n\nnamischen Anrechte des Ehemannes bei der SÄV dieses Ermessen im Interes-\n\nse der Ehefrau ausgeübt hätte. Diese Würdigung wird das Oberlandesgericht in \n\ntatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben. \n\n20 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat den Nominalbetrag der Anrechte, die für \n\ndie Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden \n\nkönnen, im Ergebnis dadurch bestimmt, dass es die Zahl der für das Quasi-\n\nSplitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Ren-\n\ntenwert (West) vervielfältigt hat (hier: 8,0436 EP x 47,65 DM = 383,28 DM bzw. \n\n195,97 €). Dem kann nicht gefolgt werden, wenn der ausgleichsberechtigte \n\nEhegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische \n\nAnrechte erworben hat. \n\n21 \n\na) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus \n\nGründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch \n\nden Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er \n\nbei Zahlung von Höchstbeiträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. \n\nDer in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 \n\nSGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-\n\nchende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird da-\n\ndurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch \n\nsechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal \n\nerreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksich-\n\ntigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit be-\n\nreits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. Soweit aus-\n\nschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchst-\n\nbetrag als Geldbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu \n\nermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der \n\nVorschriften über den Versorgungsausgleich - und damit auch für die Ermittlung \n\ndes Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung anglei-\n\nchungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Ent-\n\ngeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entspre-\n\nchend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbe-\n\ntrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdy-\n\nnamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen anglei-\n\nchungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte \n\nerlangen können, wenn er selbst während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchst-\n\nbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, \n\n432, 433). \n\n22 \n\nb) An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich auch dann nichts, \n\nwenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsausgleich sowohl \n\nangleichungsdynamische wie auch regeldynamische Anrechte gutzubringen \n\nsind. Allerdings ist es dann besonders zu berücksichtigen, dass die zu übertra-\n\ngenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Be-\n\nwertung unterliegen. Dies kann in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch er-\n\nfolgen, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regel-\n\ndynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) \n\nzum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umge-\n\nrechnet werden (OLG Thüringen FamRZ 2005 aaO; zur Methode vgl. auch \n\nKemnade FamRZ 2004, 1650, 1651). \n\n23 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen der dargestellten Rechts-\n\nfehler keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesge-\n\nricht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Versorgungsauskünfte für die \n\nEhefrau, da die bisherige Auskunft vom 11. Januar 2000 naturgemäß die zwi-\n\nschenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-\n\nzungsgesetz (AVermErgG - vom 21. März 2001 BGBl. I, S. 403) noch nicht be-\n\nrücksichtigt. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im \n\nRahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich \n\nvoraussichtlich auf die Rentenauskunft für die Ehefrau und damit auf die \n\nHöchstbetragsberechnung auswirken. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.07.2002 - 5.3 F 559/98 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 10 UF 129/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zb-260-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zb-260-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:21.510447+00:00"}}