{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_258-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"XII ZB 258/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der ange- fochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist. ZPO § 645 Abs. 1; KindUG Art. 5 § 3 Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 258/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3 \n\nAuf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den \n\nUnterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der ange-\n\nfochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon \n\ndeshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage \n\naußer Kraft getreten ist. \n\nZPO § 645 Abs. 1; KindUG Art. 5 § 3 \n\nEin Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für \n\ndie Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind \n\nnach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom \n\n23. September 2003 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass dessen sofortige Beschwerde \n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg \n\nvom 5. März 2003 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich \n\ngegen die Neufestsetzung des Unterhalts für die Zeit bis zum \n\n30. Juni 2001 richtet. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nBeschwerdewert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit der Umschreibung eines Alt-\n\ntitels über Kindesunterhalt gemäß Art. 5 § 3 KindUG. \n\n2 \n\nDurch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Niebüll vom 24. August 1992 \n\n3 \n\n4 \n\nwar der Antragsgegner verurteilt worden, an die Antragstellerin, seine am \n\n17. Dezember 1983 geborene Tochter, Regelunterhalt zuzüglich eines Zu-\n\nschlages von 25 % des Regelbedarfs bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu \n\nzahlen, und zwar ab 17. November 1995 in Höhe von monatlich 488 DM. Durch \n\nBeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juli 1996 war dieser Titel unter \n\nanderem dahin geändert worden, dass sich der ab 1. Januar 1997 zu zahlende \n\nUnterhalt auf monatlich 518 DM belief. \n\nMit Schriftsatz vom 8. Januar 2001 beantragte die Antragstellerin, den \n\ngeänderten Titel im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG umzu-\n\nschreiben und den Unterhalt für die Zeit ab Antragstellung neu auf 125 % des \n\njeweiligen Regelbetrags (West) der dritten Altersstufe festzusetzen. \n\nDas Amtsgericht hat die Antragsschrift nicht mit einem Eingangsstempel \n\nversehen. Am 19. März 2001 wurde verfügt, den beigefügten Originaltitel zu \n\nkopieren und zurückzusenden sowie den Vorgang nach einem Monat wieder \n\nvorzulegen. Eine weitere Verfügung vom 3. Mai 2001 lautet: \"2 Monate (kein \n\nPersonal)\". Am 3. Juli 2001 wurde die Sache erneut vorgelegt. Am 3. April 2002 \n\nwurde die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner verfügt. Am \n\n4. Juli 2002 wurde diese Verfügung ausgeführt. Wegen zwischenzeitlicher Än-\n\nderung der Anschrift des Antragsgegners konnte diesem die Antragsschrift erst \n\nam 26. Juli 2002 zugestellt werden. Inzwischen, nämlich am 17. Dezember \n\n2001, war die Antragstellerin volljährig geworden. \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 5. März 2003 setzte das Amtsgericht den Unterhalt \n\nfür die Zeit ab 10. Januar 2001 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages (West) \n\nder dritten Altersstufe fest. \n\n6 \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies \n\ndas Kammergericht zurück. Dagegen richtet sich die vom Kammergericht zuge-\n\nlassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Soweit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sich gegen die \n\nNeufestsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 richtete, \n\nwar sie unzulässig. \n\nZwar mag der Antragsgegner insofern durch den angefochtenen Be-\n\nschluss des Amtsgerichts formell beschwert sein, als durch Abänderung des \n\nalten Titels ein neuer Titel gegen ihn geschaffen wurde. Jedenfalls fehlt ihm \n\naber ein Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Titel anzugehen, soweit damit \n\nder Unterhalt für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 neu festgesetzt wurde. Denn \n\nnach dem Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juli 1996 \n\nhatte er für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 518 DM zu zahlen (Regelbe-\n\ndarf 502 DM + 25 % abzüglich 110 DM hälftiges Kindergeld). Demgegenüber \n\nwurde dem Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss - ohne \n\nnähere Begründung - nur in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages \n\nstattgegeben, der sich gemäß Art. 1 § 1 Nr. 3 b der Ersten Verordnung zur Än-\n\nderung der Regelbetrag-Verordnung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I 1100) für die \n\nZeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 auf 510 DM belief. Der titulierte Unter-\n\nhalt ist somit, aus welchen Gründen auch immer, für diese Zeit zu seinen Guns-\n\nten um 8 DM monatlich herabgesetzt worden. \n\n10 \n\nDeshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Unter-\n\nhalt zu Recht für die Zeit ab 10. Januar 2001 neu festgesetzt hat, ohne den \n\nZeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 - etwa anhand \n\ndes vergebenen Aktenzeichens - zu ermitteln. \n\n11 \n\nErst für die Zeit ab 1. Juli 2001 ist der Antragsgegner durch den neuen \n\nTitel auch materiell beschwert, weil sich der Regelbetrag gemäß Art. 1 § 1 \n\nNr. 3 c der Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom \n\n8. Mai 2001 (BGBl. I 842) von diesem Zeitpunkt an auf 525 DM erhöhte, 100 % \n\ndieses Betrages den zuvor titulierten Unterhalt somit um 7 DM monatlich über-\n\nstiegen. \n\n12 \n\n2. Soweit die sofortige Beschwerde zulässig war, hat das Kammergericht \n\nseine Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf Art. 5 § 3 KindUG gestützt; dies \n\ngreift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. \n\n13 \n\nAllerdings hat sich das Kammergericht nicht damit auseinandergesetzt, \n\ndass diese Vorschrift im Zeitpunkt seiner Entscheidung (23. September 2003) \n\nschon nicht mehr geltendes Recht war. Sie war gemäß Art. 8 Abs. 2 KindUG \n\nam 1. Juli 2003 außer Kraft getreten. \n\n14 \n\nDaraus wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur gefolgert, \n\nbei einer erst nach dem 30. Juni 2003 zu treffenden Entscheidung über eine \n\nBeschwerde gegen eine Abänderung eines Alttitels nach Art. 5 § 3 KindUG sei \n\ndie rechtliche Grundlage für eine Abänderung unwiderruflich entfallen, so dass \n\nanhängige Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden könnten oder zumindest \n\nnoch nicht rechtskräftige Abänderungsbeschlüsse aufzuheben seien (Deut-\n\nsches Institut für Jugend und Familie, Rechtsgutachten vom 31. Oktober 2002, \n\nJAmt 2002, 513 f.; OLG Naumburg FuR 2004, 377 f. und FuR 2004, 378; OLG \n\nBrandenburg FamRZ 2002, 1346 - obiter dictum -; wohl auch Schumacher/Grün \n\nFamRZ 1998, 778, 797; a.A. wohl Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts \n\n10. Aufl. Rdn. 7329). \n\n15 \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz \n\nwollte der Gesetzgeber die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder \n\nverbessern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ \n\n2002, 536, 540). Sowohl damit als auch mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre es \n\nnicht zu vereinen, wenn mit dem Außerkrafttreten des Art. 5 § 3 KindUG auch \n\nrechtzeitig gestellten, aber bis zum 30. Juni 2003 noch nicht beschiedenen An-\n\nträgen nach dieser Vorschrift jede Wirkung genommen würde. Das antragstel-\n\nlende Kind wäre damit, wie auch der vorliegende Fall zeigt, gerichtlicher Willkür \n\nschutzlos ausgeliefert (vgl. AG Wilhelmshaven FamRZ 2004, 1887 m. zust. \n\nAnm. Wettlaufer) und gegebenenfalls darauf angewiesen, Amtshaftungsan-\n\nsprüche geltend zu machen (DIJuF-Rechtsgutachten aaO S. 514). \n\n16 \n\nArt. 8 KindUG ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass \n\njedenfalls Beschlüsse, mit denen - wie hier durch den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. März 2003 - einem Abänderungsantrag \n\nnach Art. 5 § 3 KindUG vor dem 30. Juni 2003 stattgegeben wurde, nicht schon \n\ndeshalb im Beschwerdeverfahren aufzuheben sind, weil über die Beschwerde \n\nbis zu diesem Stichtag noch nicht entschieden wurde. Dem steht auch nicht \n\nentgegen, dass der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen hat, eine \n\nÜberleitungsvorschrift für am 30. Juni 2003 noch anhängige Verfahren dieser \n\nArt vorzusehen. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu Art. 6 des Re-\n\ngierungsentwurfs des KindUG - jetzt: Art. 8 KindUG - (BT-Drucks. 13/7338 \n\nS. 51): \n\n\"Absatz 2 enthält eine Außerkrafttretensregelung. Die Übergangsrege-\n\nlungen des Artikels 4 (RegE = Art. 5 KindUG) … sollen nach fünf Jahren \n\naußer Kraft treten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an-\n\nhängigen Verfahren in diesem Zeitraum abgeschlossen werden. Titel, die \n\ninnerhalb dieses Zeitraums noch nicht umgestellt worden sind, können \n\nnach § 323 ZPO abgeändert werden. Die Befristung soll der Rechtsbe-\n\nreinigung dienen.\" \n\n17 \n\nEs bedarf keiner näheren Begründung, dass das Interesse an einer \n\nRechtsbereinigung hinter dem Rechtsstaatsprinzip zurücktreten muss. Soweit \n\nsich die Erwartung des Gesetzgebers, alle anhängigen Verfahren seien bis zum \n\n30. Juni 2003 abgeschlossen, nicht erfüllt hat, kann auch nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass er gleichwohl, hätte er dies bedacht, sämtliche An-\n\ntragsteller in noch anhängigen Verfahren auf die kostspieligere Abänderungs-\n\nklage nach § 323 ZPO hätte verweisen wollen, zumal derartige Unterhaltsver-\n\nfahren zumeist im Wege der Prozesskostenhilfe und damit zu Lasten der \n\nStaatskasse durchgeführt werden. Insbesondere spricht die Begründung des \n\nRegierungsentwurfs von Titeln, die bis zum Stichtag noch nicht umgestellt wor-\n\nden sind, und nicht etwa von solchen, die bis dahin noch nicht rechtskräftig um-\n\ngestellt worden sind. Das lässt eine Ausfüllung der auf einer Fehleinschätzung \n\ndes Gesetzgebers beruhenden Regelungslücke dahin zu, dass zumindest bis \n\nzum 30. Juni 2003 - wenn auch noch nicht rechtskräftig - nach Art. 5 § 3 \n\nKindUG umgestellte Titel durch spätere Zurückweisung dagegen gerichteter \n\nRechtsmittel noch rechtskräftig werden können. \n\n18 \n\n3. Das Kammergericht hat die Abänderung des Alttitels gemäß Art. 5 § \n\nKindUG ungeachtet der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Antragstel-\n\nlerin für zulässig gehalten. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\n19 \n\nVerbreitet wird zwar unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen Wort-\n\nlaut des § 645 Abs. 1 ZPO die Auffassung vertreten, die Minderjährigkeit des \n\nAntragstellers sei eine zu jeder Zeit des (auch vereinfachten) Verfahrens von \n\nAmts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, die auch noch im Zeitpunkt \n\nder Beschlussfassung nach Art. 5 § 3 KindUG gegeben sein müsse (OLG Nürn-\n\nberg OLGR 2000, 77 f. und FamRZ 2001, 372 - Leitsatz -; OLG Naumburg \n\n- 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1048 f.; OLG Schleswig MDR 2002, 279 f.; \n\nMusielak/Borth 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 3; Göppinger/Wax/van Els Unterhalts-\n\nrecht 8. Aufl. Rdn. 2236 für die Umstellung von Alttiteln, anders für das Verfah-\n\nren der Erstfestsetzung: Rdn. 2176; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unter-\n\nhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 5254 - anders noch 2. Aufl. Rdn. 4254; Hk-ZPO/ \n\nKemper vor §§ 645 - 660 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. vor \n\n§ 645 Rdn. 1; Graba NJW 2001, 249, 257). \n\n20 \n\nDie ebenfalls weit verbreitete Gegenmeinung stellt indes allein darauf ab, \n\ndass im vereinfachten Verfahren Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit fest-\n\ngesetzt werden soll, so dass die Zulässigkeit des Verfahrens nach dieser An-\n\nsicht nicht entfällt, wenn der Antragsteller zwischen Antragstellung und Ent-\n\nscheidung volljährig geworden ist (OLG Köln FamRZ 2000, 678, 679; KG MDR \n\n2003, 1235 f.; MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen Aktualisierungsband 2. Aufl. \n\n§ 645 Rdn. 6; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 331; Johannsen/Voßkuhle Eherecht 4. Aufl. § 645 ZPO \n\nRdn. 2; Luthin/Seidel aaO Rdn. 7322; Hoppenz/Zimmermann, Familiensachen \n\n8. Aufl. § 645 ZPO Rdn. 2; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 202 a; \n\nSchulz FuR 1998, 385; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 63. Aufl. § 645 \n\nRdn. 3; vgl. auch OLG Naumburg - 3. Familiensenat - FamRZ 2005, 120 zu \n\n§ 642 ZPO). \n\n21 \n\nDer Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Er vermag bereits \n\nnicht nachzuvollziehen, warum der Wortlaut des § 645 Abs. 1 ZPO dieser Auf-\n\nfassung entgegenstehen soll. Denn dort heißt es gerade, dass auf Antrag der \n\nUnterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren festgesetzt \n\nwerden kann, und nicht etwa, dass auf Antrag eines minderjährigen Kindes \n\ndessen Unterhalt in diesem Verfahren festgesetzt werden könne. Auch das Ge-\n\nsetz stellt somit auf die Art des zu titulierenden Unterhaltsanspruchs ab, ohne \n\ndie Befugnis zur Antragstellung von besonderen Eigenschaften des Antragstel-\n\nlers abhängig zu machen. \n\n22 \n\nVor allem spricht für diese Auffassung, dass auch Dritte, auf die der Un-\n\nterhaltsanspruch nach § 91 BSHG (ab 1. Januar 2005: § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB \n\nXII) oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG übergegangen ist, sich dieses Verfahrens \n\nbedienen können, wie sich aus § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ergibt und auch von \n\nVertretern der Gegenmeinung nicht in Abrede gestellt wird (Thomas/Hüßtege \n\naaO § 645 Rdn. 1, Göppinger/Wax/van Els aaO Rdn. 2175). Auch daraus folgt, \n\ndass das Gesetz dieses Verfahren nicht nur minderjährigen Kindern zur Verfü-\n\ngung stellen wollte, die ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. \n\n23 \n\n4. Soweit die Beschwerde (für den Zeitraum ab 1. Juli 2001) zulässig ist, \n\nist sie auch nicht etwa deswegen begründet, weil der neu festgesetzte Unter-\n\nhaltsbetrag erst ab Zustellung des Antrags und nicht schon ab dessen Eingang \n\nbei Gericht zu zahlen wäre, wenn die Zustellung nicht \"demnächst\" im Sinne \n\ndes § 167 ZPO (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (vgl. dazu schon Odersky \n\nFamRZ 1973, 528, 529 m.N.). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es \n\nbei der Neufestsetzung von Regelunterhalt allein auf den Zeitpunkt der Antrag-\n\nstellung - unabhängig von der Frage zeitnaher Zustellung - ankommt (so LG \n\nHeilbronn DAVorm 1993, 733 f.). \n\n24 \n\nDer Antragsgegner hat jedenfalls Einwendungen gegen den Zeitpunkt, \n\nvon dem an der neu festgesetzte Unterhalt gezahlt werden soll, vor dem \n\n5. März 2003, an dem die Abänderung des Alttitels verfügt wurde, nicht geltend \n\ngemacht. Nach diesem Zeitpunkt kann er mit derartigen Einwendungen nach \n\n§§ 648 Abs. 1 Nr. 2, 648 Abs. 3, 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Art. 5 § 3 Abs. 2 \n\nKindUG im Verfahren der Abänderung von Alttiteln für entsprechend anwendbar \n\nerklärt, nicht mehr gehört werden. \n\n25 \n\n5. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner geltend macht, die titu-\n\nlierten Ansprüche unstreitig bereits erfüllt zu haben. Mit diesem Einwand kann \n\ner im Verfahren der Abänderung von Alttiteln nach Art. 5 § 3 KindUG nicht ge-\n\nhört werden. Denn Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG erklärt unter anderem § 648 Abs. 1 \n\nund 3 ZPO für entsprechend anwendbar, nicht aber § 648 Abs. 2 ZPO, dessen \n\nSatz 2 den Erfüllungseinwand - und dies auch nur unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen - im Verfahren der Erstfestsetzung zulässt (vgl. zum Ausschluss des \n\nErfüllungseinwandes im Annexverfahren des § 653 ZPO auch Senatsurteil vom \n\n7. Mai 2003 - XII ZR 140/01 - FamRZ 2003, 1095 f.). \n\n26 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweist sich der Antrag \n\nauf Abänderung des Alttitels auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Antrag-\n\nstellerin hat auch bei Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs ein schutzwürdiges \n\nInteresse an der Abänderung ihres alten Titels allein schon deswegen, um eine \n\nKlärung herbeizuführen, in welcher Höhe ihr Unterhalt zustand und sie die Un-\n\nterhaltsleistungen des Antragsgegners zu Recht erhalten hat. Denn eine Rück-\n\nforderung überzahlten Unterhalts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; \n\n§ 1360 b BGB ist auf den Kindesunterhalt nicht entsprechend anwendbar (vgl. \n\nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts \n\n9. Aufl. Rdn. 235). Erst ein Vollstreckungsversuch aus diesem Titel könnte \n\nrechtsmissbräuchlich sein. \n\n27 \n\n6. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil sich bei rechtzeiti-\n\nger Zustellung der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 die rechtsgrundsätzlichen \n\nFragen, mit denen das Kammergericht und der Bundesgerichtshof sich hier zu \n\nbefassen hatten, nämlich zur Zulässigkeit des Verfahrens nach Volljährigkeit \n\nder Antragstellerin und zur Geltungsdauer des Art. 5 § 3 KindUG, nicht gestellt \n\nhätten. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 05.03.2003 - 127 FH 2179/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 18 UF 132/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zb-258-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360b","ref_norm":"1360b","n":1},{"jurabk":"UhVorschG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zb-258-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:58.442921+00:00"}}