{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_256-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZB 256/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 256/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n29. Oktober 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den \n\n31. Dezember 2002, nicht 223,55 €, sondern 217,34 € be\n\nträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 3. Oktober 1986 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 22. Mai 1962) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 6. Juli 1961) am 10. Januar 2003 zugestellt wor-\n\nden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend \n\ngeregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-\n\ndesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-\n\nteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem \n\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für \n\nAngestellte Stralsund (BfA Stralsund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 223,56 €, bezogen auf den 31. Dezember \n\n2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-\n\nren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. Dezember \n\n2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter \n\nBerücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-\n\nsetzes 2001 und nach Durchführung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 \n\nBeamtVG in Höhe von monatlich 487,38 € und bei der B undesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von \n\nmonatlich 227,39 €, bezogen auf den 31. Dezember 2002,\n\n sowie der Antrag-\n\nstellerin bei der BfA Stralsund in Höhe von monatlich 267,66 €, bezogen auf \n\nden 31. Dezember 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde \n\ndes LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der \n\nAusgleichsbetrag 223,55 € beträgt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-\n\nrin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum \n\n1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-\n\ndessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-\n\nseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-\n\ntragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die \n\nGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-\n\ndung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. \n\nS. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden \n\nBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 \n\n- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-256-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-256-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:00.257801+00:00"}}