{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_255-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"XII ZB 255/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsver- bandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änderung der für sie geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 255/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 \n\nAnrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsver-\n\nbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änderung der für sie \n\ngeltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im \n\nLeistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die \n\nSenatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und \n\nvom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom \n\n6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe \n\nAG Überlingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs \n\nund Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n30. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom \n\n21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der mo-\n\nnatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002, \n\nnicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte \n\nzu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zu-\n\ngestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfol-\n\ngend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim \n\nLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer \n\nBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf \n\ndem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 200 2, begründet hat. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichti-\n\ngung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes \n\n2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antra gsgegnerin bei der BfA \n\nin Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegan-\n\ngen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommu-\n\nnalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte \n\nzu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch \n\nbewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verord-\n\nnung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Ver sorgungsausgleich \n\nzugrunde gelegt. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW \n\nhaben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung \n\nmit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich \n\nnicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich \n\nauf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Ver-\n\nsorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDaß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen \n\nEnde der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine \n\nandere Bewertung. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-\n\nnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\nAllerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers \n\nrechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des \n\nbaden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 \n\nhinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- \n\nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung \n\ndienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Ver-\n\nbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlun-\n\ngen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungs-\n\ngesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des \n\njeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt \n\nSenatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. \n\nm.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von \n\n1.260,33 €. \n\n2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei \n\nder KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies \n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für \n\nVersorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-\n\nmeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom \n\n6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). \n\n3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der \n\nKVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des \n\nkommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom \n\n2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy-\n\nnamisch zu bewerten. \n\nDie KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Ver-\n\nsorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Ge-\n\nsamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Re-\n\ngelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt. Nach \n\ndem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwart-\n\nschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der \n\nKVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungs-\n\npunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels \n\ndes zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von \n\n1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgeste llt werden. Die monatliche \n\nZusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann \n\ndadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meß-\n\nbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für d ie Versorgungspunkte, die \n\nals sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erwor-\n\nbenen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34 \n\nAbs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche \n\nVerzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte \n\nnach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für so-\n\nziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-\n\nschüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt \n\nhätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der \n\nKVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. \n\nDanach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derje-\n\nnigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben \n\nGründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) \n\nebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-\n\nmisch zu bewerten sind. \n\n4. Danach ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Ver-\n\nsorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt \n\nzur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegne-\n\nrin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Bar-\n\nwertVO). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet si ch demnach ein Bar-\n\nwert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multipl\n\nikation mit dem Umrech-\n\nnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 \n\nergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem \n\nallgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € ein e dynamische Rente \n\nvon 9,53 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe \n\nvon 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsge gnerin in Höhe von \n\ninsgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so \n\ndaß sich eine Aus-\n\ngleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 €\n\n errechnet (1.260,33 € \n\n./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-255-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:29.649205+00:00"}}