{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"XII ZB 250/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 138 Ab Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sitten- widrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Aus- schluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachtei- ligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Alters- vorsorge aufbauen könne.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 250/03\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Ab \n\nErgibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine \n\nPartei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine \n\nberechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sitten-\n\nwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den \n\ngesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein \n\nRaum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses \n\ndes Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Aus-\n\nschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachtei-\n\nligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Alters-\n\nvorsorge aufbauen könne. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - OLG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-\n\nligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. \n\n Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n Beschwerdewert: 6.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 6. März 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993 \n\nund 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangehörige, geb. 1966) am 8. Februar \n\n2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsan-\n\ngehöriger, geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nvom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 1. Oktober 2003). \n\nDie Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n\n2 \n\nMit notariellem Ehevertrag vom 20. Februar 1990 vereinbarten die Par-\n\nteien für ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie Gütertrennung. Außer-\n\ndem schlossen sie u.a. jegliche Ausgleichsansprüche sowie den Versorgungs-\n\nausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit \n\nAusnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer ge-\n\nmeinsamer Kinder. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Ver-\n\ntrages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Be-\n\nstimmungen keinen Einfluss haben. Mit notariellem Ehevertrag vom 7. März \n\n1990 erstreckten die Parteien den Unterhaltsverzicht auf jeglichen nacheheli-\n\nchen Unterhalt und damit - ausdrücklich - auch auf den wegen der Betreuung \n\neines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt. Für die Antragsgegnerin, \n\ndie der deutschen Sprache damals nicht mächtig war, wurde beim Abschluss \n\nbeider Verträge eine Dolmetscherin zugezogen. Seit der - 2001 erfolgten - \n\nTrennung der Parteien leben die Kinder bei der Antragsgegnerin. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsaugleich nicht \n\nstattfindet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der \n\nAntragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Versorgungsausgleich durchzu-\n\nführen, weiter. \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von den Parteien \n\ngetroffenen ehevertraglichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie nachehe-\n\nliche Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin generell ausschließen. Die \n\nNichtigkeit dieser zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelungen erfasse \n\njedoch nicht den gesamten Vertrag; vielmehr habe die Vereinbarung über den \n\nAusschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin Bestand. \n\n6 \n\nBeim Vertragsschluss habe sich die damals 23 Jahre alte Antragsgegne-\n\nrin gegenüber dem Antragsgegner in einer ungleichen Verhandlungsposition \n\nbefunden. Sie sei diesem in ein für sie fremdes Land gefolgt, dessen Sprache \n\nsie nicht beherrscht habe und in dem sie ohne eine Eheschließung weder eine \n\nAufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Da sie auch über keine \n\nAusbildung verfügt habe, die ihr einen baldigen Eintritt in das Arbeitsleben er-\n\nmöglicht hätte, sei sie vom elf Jahre älteren Antragsteller, den sie als Tropen-\n\narzt in Brasilien kennen gelernt habe und der als Arzt im öffentlichen Dienst \n\nschon bei Vertragsschluss gut verdient habe, wirtschaftlich völlig abhängig ge-\n\nwesen. Auch sei die Antragsgegnerin durch die ehevertraglichen Abreden, mit \n\ndenen der Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag - wirtschaftliche Motive \n\nder Antragsgegnerin für die Heirat habe ausschließen wollen und durch welche \n\ndie einem Ehegatten nach einer Scheidung zustehenden Ansprüche in vollem \n\nUmfang abbedungen worden seien, einseitig unangemessen belastet worden. \n\nDie ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenvertei-\n\nlung hätten dazu geführt, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen über den \n\nUnterhaltsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Jede andere \n\nBewertung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie über \n\ndreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und in dieser Zeit \n\ndurch die Betreuung der gemeinsamen Kinder maßgeblich zum Familienunter-\n\nhalt beigetragen habe, nahezu völlig rechtlos dastünde. \n\n7 \n\nGleichwohl führe die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhalts-\n\nausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien ver-\n\neinbart hätten, dass die etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen \n\nauf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben solle. Ein \n\nEhevertrag, durch den lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und \n\nGütertrennung vereinbart werde, der es aber hinsichtlich des Ehegattenunter-\n\nhalts bei der gesetzlichen Regelung belasse, sei rechtlich bedenkenfrei. Dies \n\nergebe sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in den §§ 1408 Abs. 1 \n\nund 2, 1410, 1414 BGB. Nach § 1408 BGB seien vom Leitbild des Versor-\n\ngungsausgleichs abweichende Regelungen zuzulassen, die bis zu einem ent-\n\nschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen könnten. Eine \n\nGrenze sei nur dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass der Verzichtende \n\nals Folge seines Verzichts auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein wer-\n\nde. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die Antragsgegnerin durch die ge-\n\nsetzlichen Unterhaltsansprüche, welche die Parteien nicht wirksam hätten ab-\n\nbedingen können, abgesichert sei. Insbesondere stünden der Antragsgegnerin \n\nAnsprüche auf Altersvorsorgeunterhalt zu, die sie in die Lage versetzten, sich \n\neine eigene Alterssicherung aufzubauen. \n\n8 \n\nEine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \n\nÄnderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt; denn die Regelung im ersten \n\nEhevertrag, nach dem ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe bestehen \n\nbleiben sollen, und der später vereinbarte Ausschluss gerade auch dieses An-\n\nspruchs zeigten, dass die Parteien bereits beim Ehevertrag die Möglichkeit be-\n\ndacht hätten, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben werde. \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-\n\nlem Umfang stand. \n\n10 \n\na) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ \n\n2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - \n\nFamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom \n\n12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 \n\n- XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, \n\n1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen \n\nnicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch \n\nvertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre aber \n\nder Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-\n\ntung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung \n\nentstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens \n\nder Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden \n\ndabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so \n\ngenauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten \n\nüber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-\n\ndungsfolgenrechts eingreift. \n\n11 \n\nDabei hat der Tatrichter hier zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-\n\nkontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versor-\n\ngungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen \n\ndes Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu \n\neiner derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr \n\n- und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Le-\n\nbensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung \n\nder Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an \n\nihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich \n\nist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim \n\nVertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe \n\nsowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv \n\nsind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonsti-\n\ngen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu sei-\n\nnem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-\n\nnachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. \n\n12 \n\nSoweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine \n\nAusübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-\n\nhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist \n\nvielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-\n\nschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident \n\neinseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-\n\nten unzumutbar ist. \n\n13 \n\nb) Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-\n\nsamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. Die Sittenwidrigkeit dieser \n\nAbreden ist dabei nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts be-\n\nschränkt; sie erfasst auch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs. \n\n14 \n\nDas Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antrags-\n\ngegnerin, die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und \n\nder deutschen Sprache nicht mächtig war, die über keine Ausbildung verfügt \n\nhat und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitser-\n\nlaubnis erhalten hätte, sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in \n\nDeutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert \n\nwar, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition befunden hat. Diese \n\nDisparität stellt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls nicht verkennt, eine evi-\n\ndent einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Denn \n\ndie getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen, dass die An-\n\ntragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde, und zwar auch \n\ndann, wenn sie - wie geschehen - gemeinsame Kinder betreut. Die Antrags-\n\ngegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich - nach der Geburt \n\nihrer Kinder - aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehen-\n\nden Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen - ein \n\nErgebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wä-\n\nre. Diese Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war - als mögliche Folge einer \n\nScheidung - auch schon bei Abschluss des Ehevertrags vorhersehbar; denn \n\ndie Parteien sind, wie das Oberlandesgericht aus den getroffenen Abreden zu-\n\ntreffend gefolgert hat, bereits damals von der Möglichkeit ausgegangen, dass \n\naus ihrer Ehe Kinder hervorgehen würden. Schließen Parteien unter solchen \n\nVoraussetzungen gleichwohl alle vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen aus, \n\nso muss die Rechtsordnung einer solchen Abrede schon nach § 138 BGB die \n\nAnerkennung versagen. \n\n15 \n\nDiese Missbilligung gilt nicht nur für den Ausschluss jeglichen nacheheli-\n\nchen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des Ver-\n\nsorgungsausgleichs. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel \n\nändert daran - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nichts. Ergibt \n\nsich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Ge-\n\nsamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei - wie hier für die \n\nAntragsgegnerin - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen \n\ndurch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so \n\nerfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch \n\nden für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (vgl. etwa \n\nBrambring FPR 2005, 130, 133). Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des \n\nAusschlusses des Versorgungsausgleichs nicht, wie das Oberlandesgericht \n\nmeint, deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Un-\n\nterhalts seinerseits nichtig sei und die Antragsgegnerin deshalb mit Hilfe des \n\nAltersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne. Eine sol-\n\nche Argumentation würde nicht nur zu einer beliebigen Austauschbarkeit der \n\nNichtigkeit einzelner Vertragsteile führen; sie verkennt auch, dass der Versor-\n\ngungsausgleich sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener \n\nAltersvorsorgeunterhalt verstehen lässt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 \n\naaO 604), dass der Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich aber \n\nnicht ersetzen kann, weil der eine für den zukünftigen Versorgungsaufbau be-\n\nstimmt ist, während der andere den Versorgungsaufbau für die Vergangenheit \n\nausgleichen soll. \n\n16 \n\n3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da \n\ndie Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen \n\nüber die von den Parteien in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte getrof-\n\nfen haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es diese Feststellungen nachholt und den Versorgungsausgleich durch-\n\nführt. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2003 - 268 F 4228/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - II-2 UF 149/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zb-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1414","ref_norm":"1414","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zb-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:23.424570+00:00"}}