{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_248-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"XII ZB 248/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8; TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai 2006-11-02 a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus- gleich. b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal- tungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti- gen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver- sorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande- rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten. c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig- keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei- nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 248/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8; \nTV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai \n2006-11-02 \n\na) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post \nAG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus-\ngleich. \n\nb) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal-\ntungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti-\ngen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-\nsorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande-\nrerseits als leistungsdynamisch zu bewerten. \n\nc) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai \n2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom \n3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-\nkeit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-\nnes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen \nregelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln. \n\nBGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München \n\nAG Laufen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, \n\nDose und Lohmann \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 12. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 982,56 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungs-\n\nantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem \n\nEhemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zu-\n\ngestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Ver-\n\nbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich \n\ndahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 \n\nBGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; \n\nweitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nBfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den \n\n30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die \n\nvon ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine \n\nVersicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost \n\n(VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch \n\nfür die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der \n\nbis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur \n\nReform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. \n\nI 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM \n\numgerechnet. \n\n2 \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils be-\n\nzogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften \n\nvon monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings \n\nnach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei \n\nder BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Renten-\n\nanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellun-\n\ngen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. No-\n\nvember 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antrag-\n\nstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe \n\nvon 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der \n\nEhezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom \n\n2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz-\n\nrente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem \n\n1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem \n\nbezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund \n\neiner Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - \n\nseit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post \n\nAG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich \n\nist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des \n\nVerbraucherpreisindex vorgesehen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte \n\nder Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynami-\n\nsche Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Be-\n\nträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zu-\n\nrückgerechnet, indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge \n\ndurch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert \n\nund mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. \n\nAufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei \n\nder VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei \n\nder Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in \n\ndie Ausgleichsbilanz eingestellt. \n\n4 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine \n\nDynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und \n\nder Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 \n\ngeltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichs-\n\nbetrags erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das \n\nbei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zu-\n\nsatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten \n\nAnrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander \n\nin die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP be-\n\ngründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum \n\nVersorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versor-\n\ngungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die \n\nbis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften. \n\n7 \n\nNach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersver-\n\nsorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post \n\nTarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Be-\n\ntriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen \n\nPost AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €-\n\nBetrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung \n\ndes Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur \n\nRegelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV \n\nBZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV \n\nNr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichti-\n\ngen, die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatz-\n\nrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestands-\n\nschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Alters-\n\nversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische \n\nVersicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 \n\nSatz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom \n\n20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, \n\nveröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich be-\n\nsteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren \n\nVAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesam-\n\nten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Sat-\n\nzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 \n\nRdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 \n\n- XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre \n\nBetriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und \n\ndavon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen. \n\n8 \n\nDas Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, \n\ndass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem \n\nBesitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, wäh-\n\nrend die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. \n\nDeswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik \n\nvon der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurück-\n\nzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus \n\nder Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP \n\nauszugleichen. \n\n9 \n\n2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG \n\nbegründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in \n\nder Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) \n\nZahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar \n\nauf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be-\n\ntriebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht \n\nnicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen \n\nPost AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Ent-\n\nsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebs-\n\nrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 \n\nbis zum 31. Oktober 2001 errechnet. \n\n10 \n\nIn die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebs-\n\nrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem \n\nVerhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten \n\nBetriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehe-\n\nzeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie \n\ndas vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der \n\nVersorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung \n\neines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berück-\n\nsichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - \n\nFamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a \n\nRdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbe-\n\nschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom \n\n7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berech-\n\nnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form \n\neiner Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der \n\nfrüheren öffentlich-\n\nrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen \n\nPost AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom \n\n2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von \n\n1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin \n\n1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon \n\nist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, \n\n23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzu-\n\nziehen. \n\n11 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der \n\nDeutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils sta-\n\ntisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n12 \n\na) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antrag-\n\nstellerin, die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar \n\nerworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbst-\n\nständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) \n\nergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbeson-\n\ndere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Ge-\n\nsetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). \n\nDas Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit \n\n351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch ange-\n\nsehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolier-\n\nte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auf-\n\nfassung, die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen \n\nPost AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch. \n\n14 \n\nUm den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Ent-\n\nbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt \n\nes, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als \n\nvolldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle \n\nUmstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, \n\nfür die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen \n\nVergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). \n\n15 \n\naa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden \n\nBetriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten \n\nim vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen \n\nBundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik \n\nDeutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst. \n\n16 \n\nEine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufen-\n\nder Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Recht-\n\nsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Be-\n\ngründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommens-\n\nentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli \n\n1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 \n\n- IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - \n\nFamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, \n\n88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. \n\n§ 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; \n\nSoergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hin-\n\ngegen: Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ \n\nRehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düssel-\n\ndorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein \n\nauf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen \n\nÜberprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annah-\n\nme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftli-\n\ncher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur \n\neine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG \n\nHamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554). \n\n17 \n\nbb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Ar-\n\ngumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. \n\nDie Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 \n\nAbs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwart-\n\nschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungs-\n\nphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende \n\naktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den \n\nLeistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor \n\nund dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, \n\num dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfän-\n\ngern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat in-\n\nsoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkom-\n\nmensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der \n\nDynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die all-\n\ngemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung \n\nvon Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des \n\nVersorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - \n\nFamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ \n\n1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, \n\n167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des \n\nAnrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt \n\nhält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann. \n\n18 \n\nFür den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhält-\n\nnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für \n\ndie Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-\n\nversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung \n\ndes Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): \n\nges. Rentenvers. \n\nVeränderung des Verbraucherpreisindex \nzum Vorjahr (Inflationsrate) \n\n1996 \n\n1997 \n\n1998 \n\n1999 \n\n2000 \n\n2001 \n\n2002 \n\n2003 \n\n2004 \n\n2005 \n\n0,95 % \n\n1,65 % \n\n0,44 % \n\n1,34 % \n\n0,60 % \n\n1,91 % \n\n2,16 % \n\n1,04 % \n\n0,00 % \n\n0,00 % \n\n1,5 % \n\n1,9 % \n\n0,9 % \n\n0,6 % \n\n1,4 % \n\n2,0 % \n\n1,4 % \n\n1,1 % \n\n1,6 % \n\n2,0 % \n\n19 \n\nIm Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen \n\nRentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbrau-\n\ncherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb \n\ndie Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegen-\n\nwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte \n\nBetriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen \n\nRenten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Be-\n\nzugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Ren-\n\nten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Be-\n\ntriebsrenten, die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Ren-\n\nte der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im \n\nLeistungsstadium volldynamisch. \n\n20 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der \n\nDeutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dy-\n\nnamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Kons-\n\ntellationen, in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetre-\n\nten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus \n\ndes § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verord-\n\nnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und \n\ndamit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise sei-\n\nen hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich \n\nzugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den \n\nzum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in \n\nder Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßge-\n\nbenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungs-\n\nzeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vor-\n\ngehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von \n\n115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführ-\n\nten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein \n\nAusgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei \n\nder Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende \n\n21 \n\n22 \n\neingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da \n\ndurch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen \n\nVersorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach \n\n§ 10 a VAHRG vermieden werden könne. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten \n\nund nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im \n\nEntscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch \n\nnicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht. \n\n23 \n\nAus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unter-\n\nschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die \n\nNotwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte \n\nmiteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt \n\ndabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen \n\nRentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte \n\nwird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser \n\nerrechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und \n\nnicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Bei-\n\ntrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Me-\n\nthode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse \n\nvom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. Sep-\n\ntember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). \n\n24 \n\nFür die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage \n\nvon § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach \n\nder Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des \n\n(ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat \n\nsich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertbe-\n\nrechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (Münch-\n\nKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den \n\nFamiliengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellari-\n\nscher Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Se-\n\nnatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der \n\nBarwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der \n\nBarwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll \n\ndeshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Mul-\n\ntiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). \n\nDaran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. \n\nZwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynami-\n\nsche“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt \n\n(BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und \n\nGlockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbe-\n\nschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit \n\ndem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-\n\nVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 \n\naaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung \n\nvom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zu-\n\ndem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungs-\n\ngrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabel-\n\nlen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswe-\n\ngen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend \n\naber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Verän-\n\nderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deut-\n\nschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. \n\nDer Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nnicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen \n\nFassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer ver-\n\nfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Um-\n\nrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so \n\nauch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAP-\n\nVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner An-\n\npassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Bar-\n\nwert-Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 \n\nNr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrech-\n\nnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Aus-\n\ngleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen \n\nAnrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Ren-\n\ntenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zu-\n\nrückgerechnet wird. \n\n25 \n\nb) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-\n\nrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis \n\nzum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, \n\nsind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer \n\nAnrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die \n\nGründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehand-\n\nlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu \n\nrechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen \n\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so-\n\nlange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten \n\nPraktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich be-\n\nnachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - \n\nkorrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom \n\n10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober \n\n1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil \n\n§ 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine \n\nspätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändern-\n\nden Entscheidung zulässt. \n\n26 \n\nDas Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung \n\nder betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für \n\nden Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrech-\n\nnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Aus-\n\ngleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dyna-\n\nmisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 \n\nund Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur \n\n33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des O-\n\nberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlen-\n\nvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht \n\nzu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der Barwert-\n\nVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deut-\n\nschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungssta-\n\ndium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) \n\nausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt \n\ndes Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfall-\n\nbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht \n\n(\"voll-\")dynamisch geworden ist. \n\n27 \n\n5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehe-\n\nzeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium voll-\n\ndynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen \n\nist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB \n\naus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt \n\nwird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht \n\n(Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei \n\nder Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist. \n\n28 \n\nTritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach \n\ndem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen \n\nAnrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, \n\nwenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschafts-\n\nstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und \n\ndas Anrecht damit insgesamt (\"voll-\")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom \n\n6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen \n\nFall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b \n\nBGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezei-\n\ntende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall \n\nkönnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages \n\nermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwart-\n\nschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag \n\ndieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende \n\nnicht geändert hätten. \n\n29 \n\nDarauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorlie-\n\ngenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der Barwert-\n\nVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag be-\n\ngrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post \n\nmit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Um-\n\nrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a \n\nAbs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Bar-\n\nwert-Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verord-\n\nnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € \n\n(ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwert-\n\nfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = \n\n21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Ren-\n\ntenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verord-\n\nnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von \n\n(1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen. \n\n30 \n\n6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 \n\nDM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Bar-\n\nwert-Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende \n\n(30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu \n\neinem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berech-\n\nnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multi-\n\nplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von \n\n2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Mul-\n\ntiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM \n\nergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente \n\nvon 242,48 DM (= 123,98 €). \n\n31 \n\n7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten \n\nAuskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in \n\nHöhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen \n\nmit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der \n\nDeutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) \n\nergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von \n\ninsgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von \n\n962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der An-\n\ntragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der \n\nAntragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer \n\nWerte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB \n\n52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - \n\nFamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlan-\n\ngung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der \n\nAusgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetra-\n\nges auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-\n\ndes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum \n\nAusgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). \n\nDer Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analo-\n\nges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der An-\n\ntragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden \n\nHöchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das \n\nerweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von \n\n17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n32 \n\n8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. \n\nZumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der \n\nDRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Ände-\n\nrungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG \n\nvom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 \n\nin Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht \n\nzurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung \n\nneuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 - \nOLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/xii-zb-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/xii-zb-248-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:17.176113+00:00"}}