{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_247-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"XII ZB 247/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 114 Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Ent- gelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 247/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 114 \n\nEine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Ent-\n\ngelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um \n\ndie Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - OLG Bamberg \n\nAG Aschaffenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Okto-\n\nber 2003 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Auf-\n\nhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. \n\nDie 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine \n\nScheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der \n\nderzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem \n\neine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensge-\n\nmeinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein \n\nKind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die \n\nAufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachge-\n\nsuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit \n\nder vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr \n\nBegehren weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache \n\nzugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene \n\nBeurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt \n\nwie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen \n\nBetrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rückla-\n\ngen gebildet hätte. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\na) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuch-\n\nte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei \n\ndie Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das \n\nOberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorlie-\n\ngende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die \n\nAufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits \n\nbei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur \n\nunter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die \n\nEheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig. \n\nDavon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag er-\n\nhalten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die \n\nsich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu kön-\n\nnen. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe \n\nmindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte \n\nbegleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung \n\nvon Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin \n\nnach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten \n\njetzt nicht mehr aufbringen könne, so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhe-\n\nbung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen \n\nArt. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin \n\ndurch ihr rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht \n\nhabe. \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg. \n\nb) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-\n\nbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nbietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls \n\nunter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für \n\nein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird \n\nin Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. \n\naa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei \n\ngrundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel \n\nrechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht \n\nmißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es \n\nsei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den Rechtsmißbrauch her-\n\nbeigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das \n\nScheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der \n\nEhe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG Stuttgart \n\nFamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts \n\n5. Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen \n\n2. Aufl. Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durch-\n\nsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen). \n\nbb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn \n\ndie Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Auf-\n\nenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthalts-\n\nerlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, \n\nsondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon \n\nbei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese \n\nnicht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens ver-\n\nsagt werden (OLG Hamm FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004, \n\n548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. \n\n§ 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs \n\nProzeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 464; Johannsen/Henrich/ \n\nThalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch Schneider MDR 1985, 441, \n\n442). \n\ncc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Rechtsmiß-\n\nbräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftig-\n\nkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantra-\n\ngende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsan-\n\nspruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten \n\nbestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müs-\n\nse der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn \n\ndie Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfah-\n\nrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rückla-\n\ngen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt \n\nverbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abge-\n\nsehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle \n\nFamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm FamRZ \n\n2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG \n\nFrankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stutt-\n\ngart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 \n\nRdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO \n\n4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/ \n\nWrobel-Sachs aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564 \n\nRdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher \n\nBGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141; Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Pro-\n\nzeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A. Spangenberg FamRZ 1985, 1105, \n\n1106). \n\ndd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen \n\ndie Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozeß-\n\nkostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelas-\n\nsen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auf-\n\nfassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozeß-\n\nkostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Vorausset-\n\nzungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der \n\nBegründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der \n\nSteuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, \n\nfinde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die \n\nbedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungs-\n\ngleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmiß-\n\nbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung \n\nsei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorge-\n\nschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme \n\nPartei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO). \n\nc) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des \n\nSenats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden \n\nZwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren \n\ndie einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht \n\ndagegen, das Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen \n\n(ebenso: OLG Köln FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615; OLG \n\nStuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; OLG Naumburg FamRZ 2001, 629; \n\nStein/Jonas/Bork aaO § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann aaO § 1564 \n\nRdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn aaO \n\n§ 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO § 1564 Rdn. 141). Aus diesen Erwä-\n\ngungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsich-\n\ntigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die \n\nAuflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen. \n\nLetztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges \n\nVerhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. \n\nd) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuch-\n\nlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung \n\ntrifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehba-\n\nren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur \n\nBildung von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurtei-\n\nlung hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. \n\nDaß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im ein-\n\nzelnen darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und \n\nwie sie die Mittel verwendet hat. \n\ne) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachge-\n\nsuchte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirt-\n\nschaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen \n\n10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem \n\nvon dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts \n\nhat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 € bezo-\n\ngen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entge-\n\ngengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 € erhalten zu ha-\n\nben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden. \n\n Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin \n\nnicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfah-\n\nrens zu bilden. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß be-\n\nstanden, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden \n\nhabe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte \n\nVerfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag \n\nsie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das O-\n\nberlandesgericht entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen \n\nhabe. Daß die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte \n\nAntragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an \n\nder Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widerspre-\n\nchen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der Schein-\n\nehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das \n\nentsprechende Begehren gegeben hat. \n\nDaß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht \n\nbekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer \n\nScheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht \n\nnicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen über-\n\ngangen worden. Im übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Le-\n\nbenserfahrung. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe kei-\n\nne Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in \n\nder Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden. \n\nDeshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die Ver-\n\nfahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten \n\nBetrages beruhe. \n\nAuch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der \n\nAntragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwen-\n\ndet hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte \n\ndas Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftli-\n\nchen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts \n\nzurückzulegen. \n\nZu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle \n\nkeinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung \n\nder Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres \n\nKindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich \n\ngeschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die An-\n\ntragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Schein-\n\nehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Anga-\n\nben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat, \n\nist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen \n\nvon ca. 1.000 €. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr mögli ch sein, die Verfahrens-\n\nkosten anzusparen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-247-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:51.830488+00:00"}}