{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZB 243/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 243/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: 72.264 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teil-\n\nweise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-\n\nrichts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am \n\n27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis \n\ndes Oberlandesgerichts - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit \n\neinem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\nSie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die \n\nÜberwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem Empfangsbekenntnis \n\neine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und \n\nauf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist ver-\n\nmerkt würden. Die Fristen würden sodann nebst Vorfristen in einem besonde-\n\nren Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenka-\n\nlender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte, \n\nzuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte Kanzleiangestellte \n\nG., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die \n\nBerufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der \n\nProzeßbevollmächtigte Frau G. auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst \n\nan, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka-\n\nlender zu überprüfen. Auch dies habe Frau G., obwohl sie die Berufung selbst \n\ngeschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist erhalten habe. Die Kanzleiangestellte G. hat die Richtig-\n\nkeit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die An-\n\ntragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache \n\nwirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; \n\nsie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO). \n\n1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm \n\nzwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der \n\nNotierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt \n\n- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche \n\nBedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur \n\nanwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist \n\nzur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., et-\n\nwa BGH Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO \n\n§ 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von \n\nErledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbe-\n\ngründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu for-\n\nschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen \n\nProzeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. Sep-\n\ntember 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB \n\n2/92 - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn \n\nHandakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt \n\nwerden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich \n\nvielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. \n\nDie Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit \n\nder Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt \n\nder Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-\n\ntung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre \n\nes deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammen-\n\nhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen \n\nPrüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die \n\n- ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen. \n\n2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nSachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. \n\nDie angefochtene Entscheidung steht zu dem von der Rechtsbeschwer-\n\nde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 \n\n(aaO) nicht in Widerspruch. Wie der Bundesgerichtshof in diesem Beschluß \n\ndargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht, \n\nbei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiede-\n\nnen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinne-\n\nrung) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der Bun-\n\ndesgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für \n\nFälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusam-\n\nmenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang \n\nmit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr \n\nbei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar \n\n2004 - XII ZB 263/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die \n\nRechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat \n\ndarzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschul-\n\nden trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristnotierungen an-\n\nhand der Erledigungsvermerke in den ihm zwecks Fertigung der Berufungs-\n\nschrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines \n\ndie Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt hät-\n\nte und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintra-\n\ngung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen. \n\nDies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-\n\nzungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter \"üblicherwei-\n\nse\" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise, \n\ndie Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalen-\n\nder zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeß-\n\nbevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß \n\nihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledi-\n\ngungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung \n\nan die Kanzleikraft veranlaßt hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zb-243-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zb-243-03","retrieved":"2026-07-10 15:27:56.732361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zb-243-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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