{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_242-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 242/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3; a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 242/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3; \n\na) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 \n\nZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt vertreten lassen. \n\nb) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher \n\nProzeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf \n\nKindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht \n\nauf diejenigen des Kindes abzustellen. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden \n\nAG Dippoldiswalde \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß \n\ndes 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\nan das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am \n\n24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der \n\nKlägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von \n\ndem Beklagten Kindesunterhalt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßko-\n\nstenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Pro-\n\nzeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen.\n\n Auf die Beschwerde \n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben. \n\nDagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Be-\n\nzirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechts-\n\nstreits an das Oberlandesgericht. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-\n\ngen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO). \n\na) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der \n\nProzeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen \n\ndes Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen \n\nihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - \n\nFamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Vorausset-\n\nzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach \n\n§ 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als \n\nVertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von \n\nder Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat. \n\nb) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es \n\neiner Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-\n\nwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern \n\nhat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, \n\ndie dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. \n\nZwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem \n\nBundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen \n\ngrundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer \n\nEinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 \n\nZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt \n\ndas neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der \n\namtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz be-\n\nwusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in \n\n§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich \n\nauch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-\n\nwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde \n\n§ 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die \n\nim Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht \n\n- im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Ver-\n\nfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts \n\nund die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der \n\nBReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechts-\n\nbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung \n\nklären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. \n\nZur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen \n\nKenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesge-\n\nrichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 \n\nf.). \n\nDer in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für \n\ndie Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von \n\nder materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei \n\nist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den \n\nRechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwalts-\n\nzwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetre-\n\ntenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO \n\nerfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ \n\nv. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). \n\nFür Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwalts-\n\nzwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von \n\ndiesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht \n\nerfasst. \n\nWeder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst betei-\n\nligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. \n\nDie Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts \n\nauf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von \n\nder Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder \n\nEingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). \n\nDie Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ent-\n\ngegenwirken, ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. \n\nDieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. \n\nnachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind \n\nunvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der \n\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den \n\nEinzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = \n\nNJW 1995, 581). \n\nZur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die \n\nAusübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berück-\n\nsichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der \n\nGrenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der An-\n\nwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse \n\nder Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten \n\nsollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt \n\nund der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes ver-\n\nsachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warn- \n\nund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle \n\neines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen \n\nder Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre ei-\n\nne sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten An-\n\nwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse \n\ndienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen \n\nam Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Auf-\n\nnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, \n\n374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der \n\nBeschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, \n\n70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmit-\n\ntel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kin-\n\ndesunterhalt, die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der \n\ngesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des \n\nKindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur \n\nZahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. \n\nDas hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. \n\nb) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft \n\ngemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, \n\nist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. \n\nTeilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 \n\nAbs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der \n\nEltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG \n\nKarlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG \n\nFamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ \n\n1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, \n\n1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG \n\nKöln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden \n\n- 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ \n\nWrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; Münch-\n\nKomm/Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74). \n\nEine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach \n\neiner Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \n\nKosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen \n\nkann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der \n\ngesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Aus-\n\nnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; \n\nOLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensa-\n\nchen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln \n\n- 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München \n\nFamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, \n\n924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG \n\nDresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ \n\nSchwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. \n\n§ 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork \n\nZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). \n\nc) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. \n\naa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der \n\nPartei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor \n\nRechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberech-\n\ntigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung \n\nnicht in Zweifel gezogen. \n\nbb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßko-\n\nstenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpar-\n\ntei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und \n\nZweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten. \n\nDie Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in \n\nder Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährlei-\n\nsten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit \n\nder Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \n\nZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zu-\n\nsätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind \n\nwährend der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern \n\n(BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbe-\n\nziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern \n\nverhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im \n\nRahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. \n\nGerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. \n\ncc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, \n\ndaß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur \n\nrechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger \n\nScheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich \n\nvertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzge-\n\nber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei \n\nder Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechts-\n\nkräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei \n\nzu behandeln. \n\nIm Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber \n\ndie Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf \n\ndas sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-\n\nzeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im üb-\n\nrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der ge-\n\ntrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a \n\nAbs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des \n\n§ 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen An-\n\nspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August \n\n2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 \n\n- XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\ndd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des \n\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre per-\n\nsönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustel-\n\nlen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine \n\nRegel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe \n\nauf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzu-\n\nstellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). \n\nDie Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch \n\nnicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 \n\nBGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist \n\nmit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes \n\nsind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen \n\nübertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem ei-\n\ngenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, \n\nTestamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird \n\ndeswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Ver-\n\nmögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstand-\n\nschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene In-\n\nteressen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-\n\nhaltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und \n\nErziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht \n\nbefreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmä-\n\nßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen \n\nKindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vor-\n\nhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, \n\n1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). \n\nee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in ge-\n\nsetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung \n\nentspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei \n\nist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind \n\nkostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschuß-\n\npflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im \n\nRahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes \n\nabgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden \n\ngesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, \n\nallein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach \n\n§§ 114, 115 ZPO zu erfüllen. \n\nd) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin \n\nzu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. \n\nDenn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 \n\nAbs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die \n\nbewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin \n\nwährend der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit \n\n§1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßko-\n\nstenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten \n\nin einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige \n\ndarauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewil-\n\nligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß \n\nvom 4. August 2004 aaO 1634 f.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_242-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-242-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_242-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_242-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-242-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_242-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:09.842213+00:00"}}