{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_239-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 239/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 239/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 wird auf sei-\n\nne Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche \n\nAusgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2000, nicht 286,78 €, \n\nsondern 277,49 € beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 29. März 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. November 1941) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 7. Mai 1937) am 13. Juli 2000 zugestellt worden. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, \n\ndaß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be-\n\nsoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im \n\nWege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-\n\nkonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-\n\nberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 286,78 €, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründe t hat. Dabei ist das \n\nAmtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehe-\n\nzeitlichen (1. März 1985 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften \n\nder Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des \n\nHöchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-\n\nlich 1.813,63 DM ausgegangen. Der Antragsgegner bezieht seit 1. Juni 1997 \n\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, deren Ehezeitan-\n\nteil monatlich 691,85 DM beträgt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des \n\nLBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDie Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 erreichen. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsge-\n\ngners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der \n\nAntragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-\n\nzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-\n\ndesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober \n\n2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung \n\ngeltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September \n\n2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-239-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-239-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:01.046088+00:00"}}