{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_234-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"XII ZB 234/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist als deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines min- derjährigen Kindes zu verwenden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 234/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 \n\nKindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist als \n\nderen Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, \n\nsoweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines min-\n\nderjährigen Kindes zu verwenden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - OLG München \n\nAG Rosenheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, allerdings \n\nmit der Maßgabe, daß der vorgenannte Beschluß wie folgt gefaßt \n\nwird: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. September 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Rosenheim vom 24. April 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003 \n\nwurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens \n\nProzeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 € bewilligt. Das \n\nFamiliengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt \n\nin Höhe von insgesamt 1.554 € für die Antragstellerin und die beiden 1994 und \n\n1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen \n\nvon dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 €. Von dem Gesamteinkom-\n\nmen von 1.862 € zog das Familiengericht Beträge in Höh e von 157 € (halber \n\nEckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 € (Pa rteifreibetrag), 750 € \n\n(Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 € (so nstiger Unterhaltsfrei-\n\nbetrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 € verblieb. \n\nAuf Antrag der Antragstellerin, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuhe-\n\nben, weil sie selbst lediglich über einen Trennungsunterhalt in Höhe von \n\n1.035 € verfüge, erließ der Rechtspfleger des Amtsgericht s am 4. September \n\n2003 einen Beschluß, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ra-\n\ntenzahlungen von 45 € auf 75 € erhöhte, obwohl sich di\n\ne persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hatten. \n\nDagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der \n\nsie weiterhin Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe erstrebt hat. Das Ober-\n\nlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndaß die Antragstellerin auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten von \n\n45 € anstelle der im Beschluß vom 4. September 2003 fest gesetzten Raten von \n\n75 € zu entrichten hat. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen \n\nratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der An-\n\ntragstellerin ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Es \n\nverbleibt vielmehr bei den nach dem Beschluß vom 24. April 2003 aufzubrin-\n\ngenden Zahlungen. \n\na) Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 382 \n\nveröffentlicht ist, hat der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Ein-\n\nkommens der Antragstellerin die Berechnung des Amtsgerichts im Beschluß \n\nvom 24. April 2003 zugrundegelegt, da der Beschluß des Rechtspflegers ge-\n\nmäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht habe ergehen dürfen. Es hat im wesentlichen aus-\n\ngeführt: Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zwar zu Unrecht den vom \n\nAntragsgegner gezahlten Kindesunterhalt als Einkommen zugerechnet. Ferner \n\nhabe es fehlerhaft den halben Eckregelsatz mit 157 € in Abzug gebracht, ob-\n\nwohl die Antragstellerin nicht erwerbstätig sei. Darüber hinaus habe es einen \n\nsonstigen Unterhaltsfreibetrag von 462 € als abzugsfähig anerkannt, ohne die-\n\nsen zu erläutern. Zu Recht habe es allerdings das staatliche Kindergeld von \n\ninsgesamt 308 € dem Einkommen der Antragstellerin hinzu gerechnet. Das Kin-\n\ndergeld sei grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhalte. Es \n\nstehe nicht den Kindern, sondern im vorliegenden Fall der Antragstellerin zu. \n\nDementsprechend erhöhe es ihr Einkommen, und zwar in vollem Umfang der \n\nZahlung, da unterhaltsrechtliche Verrechnungsgesichtspunkte bei der Ermitt-\n\nlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichti-\n\ngen seien. \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\nb) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Kindergeld bei einem Pro-\n\nzeßkostenhilfeantrag eines Elternteils als dessen Einkommen zu berücksichti-\n\ngen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beant-\n\nwortet. Zum einen wird vertreten, das Kindergeld habe außer Betracht zu blei-\n\nben, weil es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handele, die dazu \n\nbestimmt sei, Familien oder Einzelpersonen mit Kindern zu entlasten und des-\n\nhalb nicht dazu dienen könne, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Demge-\n\ngenüber hält die wohl herrschende Meinung das Kindergeld für sozialhilferecht-\n\nlich anrechenbares und deshalb auch bei der Prozeßkostenhilfe einsetzbares \n\nEinkommen desjenigen Elternteils, an den es gezahlt wird. Schließlich wird die \n\nAuffassung vertreten, das Kindergeld sei bei jedem Elternteil zur Hälfte zu be-\n\nrücksichtigen bzw. den Eltern jeweils nach dem Umfang ihrer Unterhaltsleistung \n\nals Einkommen zuzurechnen (vgl. zum Meinungsstand etwa die Nachweise bei \n\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. \n\nRdn. 231; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 55; \n\nWohlgemuth FPR 2003, 60). \n\nc) Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Behandlung das Kindergeld \n\nim Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu er-\n\nfahren hat, muß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Danach \n\ngehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Defini-\n\ntion stimmt wörtlich mit derjenigen des § 76 Abs. 1 BSHG bzw. der entspre-\n\nchenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden \n\nSozialgesetzbuches XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzu-\n\nnehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 76 Abs. 2 und 2 a \n\nBSHG bzw. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, daß \n\nder Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilfe-\n\nrechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, daß Prozeßkostenhilfe eine \n\nForm der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld \n\ngrundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das gilt auch \n\nnach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 61, 62 ff. EStG \n\nund nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteu-\n\nergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 - BGBl. I 1250, 1378 - (BVerwGE 114, \n\n339, 340 m.w.N.). Diese Beurteilung ist durch die seit dem 1. Januar 2000 vor-\n\ngeschriebene Absetzung des Kinderfreibetrages vom Einkommen (§ 76 Abs. 2 \n\nNr. 5 BSHG) bestätigt worden, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, daß das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen gehören soll \n\n(vgl. Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 77 Rdn. 47). \n\nDie gesetzgeberische Bewertung hat inzwischen in eingeschränktem \n\nUmfang eine Änderung erfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Min-\n\nderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, \n\nsoweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt \n\nwird. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzu-\n\nfolge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit \n\nder unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich ist, desjenigen Anspruchsbe-\n\nrechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt. Diese Zurechnung \n\ndes Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem ge-\n\nmeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfe-\n\nbedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 \n\nS. 65). \n\nd) Der vorgenannten gesetzlichen Änderung kommt wegen der Bezo-\n\ngenheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des So-\n\nzialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der \n\nProzeßkostenhilfe Bedeutung zu. Kindergeld ist danach lediglich insoweit zum \n\nEinkommen eines Elternteils zu rechnen, als es nicht zur Bestreitung des not-\n\nwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Der \n\ngesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von Einrichtun-\n\ngen) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonder-\n\nbedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-\n\nnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im \n\nRahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB XII). Da entsprechende auf dem neuen Recht basierende Verordnungen \n\nderzeit noch nicht verfügbar sind, jedenfalls aber keine Wirksamkeit zu entfalten \n\nvermögen, kann zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nur auf die \n\nin § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für weitere Unterhaltsberechtigte vorgesehenen Frei-\n\nbeträge in Höhe von 45 % des - im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe geltenden - Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG abge-\n\nstellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Ermittlung des Freibetrages der \n\nhöchste Regelsatz der Länder sowie - bei Unterhaltsberechtigten - ein Zuschlag \n\nfür einmalige Leistungen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von 18,5 % \n\nzugrunde liegen, kann davon ausgegangen werden, daß damit das Existenzmi-\n\nnimum eines Kindes (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin \n\nvom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind) zumindest bis zum voll-\n\nendeten 14. Lebensjahr gewährleistet ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. \n\n§ 115 Rdn. 34 sowie zur Berechnung: Regierungsentwurf zum Prozeßkostenhil-\n\nfeänderungsgesetz, BT-Drucks. 12/6963 S. 9, 23). Denn die Regelung wird den \n\nAnforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht an eine Typisierung \n\ndes Existenzminimums gestellt hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 172). Mit der Wah-\n\nrung des Existenzminimums im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \n\nist zugleich sichergestellt, daß auch der bedürftigen Partei die Prozeßführung \n\nnicht unmöglich gemacht wird, selbst wenn sie sich an den Kosten zu beteiligen \n\nhat (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.). \n\ne) Danach begegnet es im vorliegenden Fall keinen Bedenken, daß das \n\nvolle Kindergeld dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet worden \n\nist. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder, der mit dem im Zeitpunkt der \n\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe geltenden Freibetrag von jeweils 253 € \n\n(§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen \n\ndes Antragsgegners von jeweils 259,50 € gewährleistet. D ie Kosten der Unter-\n\nkunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird, \n\nsind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden. \n\nEin für diese günstigeres Ergebnis würde sich im übrigen auch dann \n\nnicht ergeben, wenn als Existenzminimum der Kinder 135 % des Regelbetrages \n\nnach der Regelbetrag-Verordnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 \n\n- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) zugrunde gelegt würden. Diese wür-\n\nden sich (in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) auf jeweils 308 € \n\nmonatlich belaufen, die bis auf 48,50 € (308 € abzügli\n\nch 259,50 €) durch die \n\nUnterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten werden könnten. Dieser \n\nrestliche Betrag liegt jedenfalls unter den anteiligen Wohnkosten der Kinder, die \n\nohnehin als abzugsfähig anerkannt worden sind. \n\nf) Nach alledem ist die der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlung nicht \n\nzu beanstanden. Ihr Einkommen beläuft sich auf insgesamt 1.343 € (Unterhalt: \n\n1.035 €; Kindergeld: 308 €). Davon sind abzusetzen: de\n\nr Parteifreibetrag von \n\n360 €, die Kosten der Unterkunft von 750 € sowie - zugu\n\nnsten der Antragstelle-\n\nrin - vom Amtsgericht zu Unrecht in Abzug gebrachte weitere 100 € (157 € + \n\n462 € = 619 € abzüglich zu Unrecht angesetztes Einkommen von\n\n 519 €). Von \n\ndem verbleibenden Einkommen von 133 € sind nach der Tab elle in § 115 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten von 45 € zu zahlen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zb-234-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zb-234-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:41.572430+00:00"}}