{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_228-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZB 228/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 h Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli- chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 228/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 h \n\nZur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-\n\nchen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die \n\nKranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen \n\nEhegatten. \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart \n\n AG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Vézina und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum \n\nNachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.139 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: \n\nEhefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: \n\nEhemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In \n\nder Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben \n\nbeide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nerworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im \n\nLeistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der \n\nA. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass \n\nes vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe \n\nvon insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. \n\nIn Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiter-\n\nten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen \n\nAltersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amts-\n\ngericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nSeit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Ar-\n\nbeitslosigkeit; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, \n\nderen Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und \n\nmit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli \n\n2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte. \n\n5 \n\nAm 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familienge-\n\nricht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine \n\nmonatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde \n\ndes Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf \n\nmonatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht \n\nmit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli \n\n2003 nur noch 214,40 € betrage. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren \n\nweiter verfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, \n\nsoweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der \n\nbeiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto \n\n519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. \n\nHiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilaus-\n\ngleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Hö-\n\nhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berück-\n\nsichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steige-\n\nrung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer \n\nRückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen sta-\n\ntischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da \n\nder aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder \n\n21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 \n\n26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder \n\n37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € \n\naufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen \n\nAltersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so \n\ndass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche \n\nAusgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatli-\n\nche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das \n\nVerschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr \n\nbei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €. \n\n9 \n\nZugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. \n\nZwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer \n\ngesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen \n\nAusgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder \n\ndie Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleich-\n\ngewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der \n\nRegel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer \n\nAusgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhal-\n\nten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschul-\n\ndeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund \n\n1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die \n\nvon dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetra-\n\nges, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich aus-\n\nzugleichenden Versorgung abzuziehen ist. \n\n12 \n\nZwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen \n\nTeilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichs-\n\nberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 \n\nNr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente \n\nmit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines \n\nnicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet (\"entdynamisiert\") und da-\n\nnach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der \n\nschuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbe-\n\nschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Aller-\n\ndings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren \n\nFassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Sep-\n\ntember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rück-\n\nrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung \n\nzum \n\njetzigen Zeitpunkt nicht mehr \n\nin Betracht kommt. Zwar hat der \n\nVerordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die No-\n\nvellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. \n\nDennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren \n\nBarwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolg-\n\nten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu \n\nzahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der al-\n\nten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Bar-\n\nwert-Verordnung \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag \n\nsich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der \n\nBetriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den \n\nGrenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten An-\n\nrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\n13 \n\nDer Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ \n\n2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB \n\n191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, ei-\n\nnen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erwei-\n\nterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende \n\nbezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-\n\ngen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag \n\n\"hochgerechnet\" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-\n\nchenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich \n\nnicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu \n\nLasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das \n\nAnrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker \n\ngekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlan-\n\ndesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten \n\nBarwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an \n\nder von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung \n\nanhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom \n\n25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Ent-\n\nscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Gel-\n\ntung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Ober-\n\nlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertrage-\n\nnen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeiten-\n\nde erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nb) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesge-\n\nricht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung \n\ndes schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in \n\nErwägung gezogen hat. \n\n15 \n\nZutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandes-\n\ngerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-\n\nausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-\n\nbensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem \n\nVermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den \n\nAusgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des \n\nRegierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets \n\ndann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsan-\n\nspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber \n\nhinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Be-\n\ntracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weite-\n\nren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten ge-\n\nfährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Hen-\n\nrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; Münch-\n\nKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). \n\nDenn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Aus-\n\ngleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken \n\nmüsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberech-\n\ntigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften ge-\n\ndeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. \n\nSoweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs-\n\nrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten an-\n\ngemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, \n\nweil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen \n\nhöhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf \n\nden außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann des-\n\nhalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c \n\nBGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25). \n\n16 \n\nAllerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der \n\nHärteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im \n\nEinklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar \n\n1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der \n\nBemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsren-\n\nten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- \n\nund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung ei-\n\nner schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen \n\nEinnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine ge-\n\nsamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der \n\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der \n\nVersorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 \n\nff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG \n\nFamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrecht-\n\nlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Kran-\n\nkenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht \n\nzu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann \n\ndies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS \n\n1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 \n\nSGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis-\n\ntungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von \n\nUnterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versiche-\n\nrung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 \n\nSGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die \n\nBeitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein sol-\n\ncher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern \n\npflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung \n\nist. \n\n17 \n\nDer Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzli-\n\nchen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der bei-\n\ntragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Be-\n\ntriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Aus-\n\ngleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesam-\n\nten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hin-\n\nnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung \n\ndes § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom \n\n26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG \n\nCelle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt \n\nFamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g \n\nRdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachan-\n\nwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich \n\n[2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hop-\n\npenz/Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; \n\nHauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], \n\nRdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des \n\nAusgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten \n\nAusgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unter-\n\nhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver-\n\nhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die \n\nAusgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pfle-\n\ngeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversi-\n\ncherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt \n\nin Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Moderni-\n\nsierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I \n\nS. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur \n\nden halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Ver-\n\nfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. Au-\n\ngust 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage \n\nnach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung. \n\n18 \n\nc) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Ober-\n\nlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht ange-\n\nbrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von \n\n214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Aus-\n\ngleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), \n\nnachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung \n\nerlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der aus-\n\ngleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines \n\nAusgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst \n\nvon dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug ge-\n\nraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten \n\nsich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann \n\ndie Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe \n\nvon monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines \n\nBeschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der \n\nZahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausge-\n\nhenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-228-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:33.824691+00:00"}}