{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_226-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"XII ZB 226/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 91, 104 Zur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten Partei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 226/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91, 104 \n\nZur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten Partei. \n\nBGH, Beschluß vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - OLG Brandenburg \n\nLG Cottbus \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-\n\ndenburg vom 2. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.374,22 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Kläger der Beklagten Kosten aus \n\neinem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten haben. \n\nDas Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen \n\ndie Beklagte als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß eine juristi-\n\nsche Person mit der Bezeichnung \"S. GmbH\" nicht existiere. \n\nDas Landgericht hat die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden \n\nerstinstanzlichen Kosten auf 1.374,22 € festgesetzt. Auf d ie sofortige Beschwer-\n\nde der Kläger hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß des \n\nLandgerichts aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie \n\nist zulässig, denn die an sich nicht existente Beklagte wird als existent behan-\n\ndelt, soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren den zu ihren Gunsten ergange-\n\nnen Kostenfestsetzungsbeschluß verteidigt. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kostenfestsetzung zugun-\n\nsten einer nicht existenten Partei verbiete sich aus der Natur der Sache. Einer \n\nsolchen Partei könnten keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO ent-\n\nstehen. Sie könne keinen Rechtsanwalt beauftragen. Dies sei nur dem hinter \n\nder \"Partei\" stehenden Dritten möglich. Eine Kostenfestsetzung laufe damit im \n\nErgebnis auf eine Erstreckung der Kostengrundentscheidung zugunsten dieses \n\nDritten hinaus. Ob dann etwas anderes gelte, wenn die Existenz oder Identität \n\neiner Partei im Rechtsstreit Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen sei, \n\nkönne dahinstehen. So liege der Fall nicht. Die Beklagte habe unstreitig nie exi-\n\nstiert. In solchen Fällen könne dem hinter der Partei stehenden Dritten ein ma-\n\nteriell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten zustehen. \n\nDazu müsse aber der Klageweg beschritten werden. \n\nDie Auffassung, die nicht existente Partei als fiktiven gebührenrechtli-\n\nchen Auftraggeber anzusehen und die Frage der Notwendigkeit der ausgelö-\n\nsten Kosten am Dritten, der den Rechtsanwalt beauftrage, zu orientieren, sei \n\nmit Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vereinbar, das von \n\numfangreichen materiell-rechtlichen Prüfungen \n\nfreigehalten werden solle. \n\nKomme es bei der Frage der Notwendigkeit der Kosten auf die Person des Drit-\n\nten an, dann müsse die Identität des Dritten ermittelt werden, weil nur so ver-\n\nläßlich die Notwendigkeit der Kosten geklärt werden könne (etwa die Reiseko-\n\nsten der Partei, die Bestellung eines Korrespondenzanwaltes oder der Anfall \n\neiner Gebühr gemäß § 20 BRAGO). Der Dritte könne auch nicht geltend ma-\n\nchen, der Schutz seiner Vermögensinteressen habe die Beauftragung eines \n\nRechtsanwalts erforderlich gemacht. Werde aus einem Titel gegen die nicht \n\nexistente Partei gegen ihn vollstreckt, so stehe ihm die Erinnerung nach § 766 \n\nZPO offen. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen \n\nNachprüfung im Ergebnis stand. \n\nZutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die geltend ge-\n\nmachten Anwaltsgebühren erster Instanz keine notwendigen Kosten der Be-\n\nklagten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind und deshalb nicht im Verfah-\n\nren gemäß § 104 ZPO festgesetzt werden können. Die Klage war von Anfang \n\nan gegen eine nicht existente Partei gerichtet. Diese konnte keine Prozeßhand-\n\nlungen vornehmen, insbesondere keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung be-\n\nauftragen. Anwaltskosten konnten ihr deshalb nicht entstehen. Das Prozeßge-\n\nricht hätte die Klage kostenpflichtig als unzulässig abweisen müssen (allgemei-\n\nne Meinung; BGHZ 24, 91). \n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die nicht existente \n\nPartei in einem gegen sie angestrengten Prozeß insoweit als parteifähig zu be-\n\nhandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allgemeine Meinung; \n\nBGHZ aaO 94; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, \n\n2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, daß die Partei die Frage \n\nihrer Existenz selbst klären lassen kann. \n\nEine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im \n\nanschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch in \n\ndiesem Verfahren als existent zu behandeln (OLGR Saarbrücken, 2002, 259, \n\n260; MünchKomm/Belz ZPO 2. Aufl. § 103 Rdn. 25). Nach überwiegender Auf-\n\nfassung in der Rechtsprechung ist die Existenz der Partei im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht exi-\n\nstenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzu-\n\nlässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei \n\nkönne daher ein Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen werden, in dem die \n\nAufwendungen desjenigen zu berücksichtigen seien, der für die nicht existente \n\nPartei einen Rechtsanwalt beauftragt habe (KG AnwBl. BE 1995, 300; OLGR \n\nSaarbrücken, aaO 260; OLG Hamburg MDR 1976, 845 f.; a.A. OLG Koblenz \n\nNJW-RR 2001, 285, 286; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 50 Rdn. 13). Ein-\n\nschränkend dazu wird die Auffassung vertreten, daß der Erstattungsanspruch \n\nzwar geltend gemacht werden könne, jedoch nicht der nicht existenten Partei, \n\nsondern derjenigen Person zustehe, die für sie aufgetreten sei (OLGR Bamberg \n\n2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264 f.). \n\nAllen Verfahren, in denen der nicht existenten Partei oder dem für sie \n\nhandelnden Dritten ein Kostenerstattungsanspruch zuerkannt wurde, ist aber \n\ngemeinsam, daß die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz \n\ngeltend gemacht und ihr dadurch Kosten entstanden sind. Lediglich insoweit \n\nwurde ihre Existenz fingiert. Lediglich insoweit kommt auch eine Kostenerstat-\n\ntung in Betracht. Demgegenüber weist das Beschwerdegericht zutreffend dar-\n\nauf hin, daß sich die Beklagte hier in erster Instanz - nur um die dort entstande-\n\nnen Kosten geht es - gerade nicht auf ihre fehlende Existenz berufen, sondern \n\nmit Einwendungen in der Sache verteidigt hat. Damit bestand aber kein ausrei-\n\nchender Grund, ihre - tatsächlich nicht bestehende - Existenz zur Ermöglichung \n\nihrer Verteidigung zu fingieren. Existierte die Beklagte nicht und wurde ihre \n\nExistenz auch nicht fingiert, dann konnte sie Prozeßhandlungen nicht wirksam \n\nvornehmen, insbesondere keinen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Die Beauf-\n\ntragung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen Dritten kann ihr nicht fiktiv \n\nzugerechnet werden. Es handelt sich deshalb bei den Gebühren des Rechts-\n\nanwalts nicht um eigene Kosten der nicht existenten Beklagten, sondern um \n\nsolche des wahren Auftraggebers. Ob dieser die Kosten, die ihm durch die Be-\n\nauftragung des Rechtsanwalts mit der Vertretung der nicht existenten Beklagten \n\nentstanden sind, von den Klägern ersetzt verlangen kann, ist eine Frage des \n\nmateriellen Rechts, die im Kostenfestsetzungsverfahren mit den dort zur Verfü-\n\ngung stehenden Mitteln nicht geklärt werden kann. Insoweit muß der Dritte den \n\nProzeßweg beschreiten. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/xii-zb-226-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/xii-zb-226-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:32:59.901968+00:00"}}