{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_214-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 214/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 214/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf \n\nseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-\n\nche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1 \n\nAbsatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 €, sondern 31,39 € und\n\n in \n\nZiffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 € sondern 75,17 € \n\nbeträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (An-\n\ntragsgegnerin; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, \n\ndaß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-\n\nsoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im \n\nWege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-\n\nkonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-\n\nberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 78,45 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründe t und vom Versiche-\n\nrungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Rentensplittings (Ost) nach \n\n§§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 VAÜG auf das Versicherungskonto des An-\n\ntragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,40 €, \n\nbezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht \n\nnach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen \n\n(1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-\n\ntragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-\n\nhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des \n\nVersorgungsänderungsgesetzes 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55 \n\nBeamtVG ist nach Auskunft des LBV nicht erforderlich - in Höhe von monatlich \n\n321,74 € und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft b ei der BfA in Höhe \n\nvon monatlich 62,79 €, bezogen auf den 31. März 2002, so wie des Antragstel-\n\nlers bei der LVA in Höhe von monatlich 164,85 €, bezoge n auf den 31. März \n\n2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche \n\nAusgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-\n\nSplittings durchgeführt wird, 77,96 €, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die \n\nLVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDie Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-\n\nren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-\n\nlers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der \n\nAntragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht zum einen \n\nauf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-\n\nmessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-\n\ndung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in \n\nBund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes \n\nüber die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landes-\n\nanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober \n\n2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung \n\ngeltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September \n\n2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zum anderen beträgt der \n\nmonatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen \n\nAnrechte in konsequenter Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes lediglich \n\n31,39 € statt 31,40 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-214-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-214-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:40.463941+00:00"}}