{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_210-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"XII ZB 210/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 210/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der \n\nBeschluss des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-\n\nlandesgerichts in Jena vom 1. September 2003 aufgehoben und \n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom \n\n14. April 2003 in Ziffer 4 abgeändert: \n\nZu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzver-\n\nsorgungskasse Thüringen (Vers.Nr.: … ) werden auf \n\ndem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Mitteldeutschland \n\n(Vers.Nr.: … \n\n ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,37 € , bezo-\n\ngen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte, \n\nbegründet. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Schei-\n\ndungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem \n\nEhemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nvom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Bund (DRV Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; wei-\n\ntere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, früher Landesversicherungsan-\n\nstalt Thüringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 6,38 € und weitere (nicht angleichungsdynamische) \n\nAnwartschaften in Höhe von 0,88 €, jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der \n\nAntragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK-Th; weitere \n\nBeteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten \n\nzu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n20,20 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet. \n\n2 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 \n\nhat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichs-\n\nbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47 € beträgt und dass die \n\ninsoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei \n\nist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von \n\nehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-\n\nschaften der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 € \n\nund (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 € jeweils bei der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von (anglei-\n\nchungsdynamisch) 306,43 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August \n\n2002, ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 beste-\n\nhenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandes-\n\ngericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase \n\nstatisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-\n\nwert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 € dem Versor-\n\ngungsausgleich zugrunde gelegt. \n\n3 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter \n\ngeltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium \n\nals statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 \n\nhaben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der Beteiligten \n\nzu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im An-\n\nwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6 \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Glei-\n\nches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Bayeri-\n\nschen Gemeinden (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - \n\nFamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B \n\n(Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959, \n\n1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des \n\nKommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg \n\n(Senatsbeschluss \n\nvom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879). \n\n7 \n\nZudem hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - \n\nentschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 struktu-\n\nrell derjenigen bei der VBL entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der \n\nZVK-Th aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluss \n\nvom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im \n\nLeistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli \n\n2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533). \n\nDanach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4, \n\n1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berech-\n\nnung: \n\nBei der Umwertung der Anwartschaften bei der ZVK-Th in eine dynami-\n\nsche Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur An-\n\nwendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin \n\nbei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der Barwert-\n\n8 \n\n9 \n\nVerordnung um 65 % auf 3,795 zu erhöhen, weil die Zusatzversorgung der \n\nEhefrau im Leistungsstadium dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der \n\nZVK-Th von 484,92 € (40,41 € x 12) errechnet sich danach ein Barwert von \n\n(484,92 € x 3,795 =) 1.840,27 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-\n\ntor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894 \n\nergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer \n\nMultiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (Tabel-\n\nle 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 € folgt daraus eine volldynamische Rente von \n\n8,74 €. \n\n10 \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Ehemannes bei der DRV \n\nMitteldeutschland in Höhe von 306,43 € stehen ebenso angleichungsdynami-\n\nsche Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 319,18 € ge-\n\ngenüber. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 € hat das \n\nAmtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdy-\n\nnamische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das-\n\njenige des Ehemannes übertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls über die höheren \n\nnicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, sind diese zusätzlich \n\nauszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belau-\n\nfen sich auf 1,75 € bei der DRV Bund und auf weitere 8,74 € bei der ZVK-Th, \n\ninsgesamt also auf 10,49 €. Die Hälfte davon, also 5,25 €, sind zusätzlich zu-\n\ngunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits \n\nim Wege des Splittings 0,88 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei \n\nder DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV \n\nMitteldeutschland übertragen. Der Rest in Höhe von 4,37 € entfällt auf das \n\n(nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sömmerda, Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 F 352/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-210-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-210-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:16.991573+00:00"}}