{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_209-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZB 209/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Ver- sorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie gelten- den Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 209/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 \n\nAuch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Ver-\n\nsorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie gelten-\n\nden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als \n\nvolldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 \n\n- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - \n\nFamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und \n\nvom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - OLG Jena \n\nAG Stadtroda \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-\n\nlandesgerichts in Jena vom 20. August 2003 \n\na) dahin abgeändert, daß beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten \n\nder Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen \n\nVersorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbe-\n\ntrag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht 13,51 €, so ndern \n\n7,02 € beträgt, und \n\nb) darüber hinaus wie folgt ergänzt: \n\nZu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV \n\nNr. \n\n werden auf dem Versicherungskonto des An- \n\ntragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\n(Vers.Nr.: \n\n ) Rentenanwartschaften \n\nin Höhe \n\nvon monatlich 1,39 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, be grün-\n\ndet. \n\nDer Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunk-\n\nte umzurechnen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 18. Dezember 1982 geheiratet. Der Scheidungs-\n\nantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31. Dezember 1961) ist der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31. Januar 1961) am 3. August 2001 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nvom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der \n\nBfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n22,18 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, übertragen ha t. Ferner hat es zu Las-\n\nten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thü-\n\nringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere \n\nBeteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (anglei-\n\nchungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,87 €, be-\n\nzogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde der ZVK-KVTh hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin \n\nabgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings \n\n13,51 € beträgt, und daß die insoweit begründeten An wartschaften nicht anglei-\n\nchungsdynamisch sind. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1982 bis 31. Juli 2001; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA in Höhe von \n\n(angleichungsdynamisch) 351,95 € sowie der Antragsgegneri n bei der BfA in \n\nHöhe von (angleichungsdynamisch) 396,30 €, jeweils monatli ch und bezogen \n\nauf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-\n\nKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das \n\nOberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Lei-\n\nstungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung an-\n\nhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 € \n\ndem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungs-\n\ndynamischen) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV \n\n(SV; \n\nweitere \n\nBeteiligte \n\nzu 3) \n\nhaben \n\nAmts- und Oberlandesgericht entgegen der Auskunft der SV als private Ren-\n\ntenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nvorbehalten. Nach der Auskunft der SV vom 28. Januar 2001 beträgt das ehe-\n\nzeitliche Deckungskapital 587 €; eine Realteilung ist nicht\n\n vorgesehen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter \n\ngeltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium \n\nals statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-\n\nKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im \n\nAnwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beur-\n\nteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt \n\nfür Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen \n\nGemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und \n\nvom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) und für Versor-\n\ngungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versor-\n\ngungsverbandes Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 \n\n- XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878). \n\n2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der \n\nZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in \n\nder Neufassung vom 18. September 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565), \n\ngeändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 2003 (ThürStAnz \n\nNr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung vom 19. Mai 2004 \n\n(ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im \n\nLeistungsstadium dynamisch zu bewerten. \n\nDie ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre \n\nVersorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Ge-\n\nsamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Re-\n\ngelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt. Nach \n\ndem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwart-\n\nschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der \n\nZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem \n\n1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-\n\ngungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert \n\nmit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung \n\nergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, daß die \n\nSumme der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-\n\ntipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis \n\nzum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich erge-\n\nbenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der \n\nZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von \n\n3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 \n\nAbs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale \n\nKomponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben wer-\n\nden. Daß die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bo-\n\nnuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Be-\n\ntriebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um \n\n1 % erhöht. \n\nDanach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell \n\nderjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus \n\ndenselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli \n\n2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-\n\ndium dynamisch zu bewerten sind. \n\n3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die \n\n(nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin \n\nbei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen \n\n(vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ \n\n1986, 344). \n\n4. Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a und Nr. 5 a, \n\nAbs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgen-\n\nde Berechnung: \n\nBei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische \n\nVersorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies \n\nführt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antrags-\n\ngegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 € errechnet s ich demnach ein \n\nBarwert von 619,56 € x 4,785 = 2.964,59 €. Nach Multi\n\nplikation mit dem Um-\n\nrechnungsfaktor \n\nder Rechengrößenbekanntmachung \n\nfür \n\n2001 \n\nvon \n\n0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplika-\n\ntion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynami-\n\nsche Rente von 14,05 €. \n\nAus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der \n\nAntragsgegnerin bei der SV (587 €) errechnet sich durch Multiplikationen mit \n\ndem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von \n\n0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von \n\n49,51 eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 2,78 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe \n\nvon 351,95 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegn erin in Höhe von \n\ninsgesamt 396,30 € + 14,05 € + 2,78 € = 413,13 € geg\n\nenüber, so daß sich eine \n\nAusgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 30,59 € errechnet (413,13 € \n\n./. 351,95 € = 61,18 €; 61,18 € : 2 = 30,59 €). Davo\n\nn entfallen - wovon bereits \n\ndas Amtsgericht ausgegangen ist - 22,18 € auf das (anglei chungsdynamische) \n\nSplitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen \n\nQuasi-Splittings 7,02 € auf die ZVK-KVTh und 1,39 € a uf die SV. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-209-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:16.803436+00:00"}}