{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_204-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"XII ZB 204/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 204/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs \n\nund Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, \n\nbezogen auf den 31. Januar 2002, nicht 35,24 €, sondern 31,93 € \n\nbeträgt. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere \n\nBeteiligte zu 1. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 15. Mai 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 31. Mai 1954) ist dem Ehemann (An-\n\ntragsgegner; geboren am 14. Januar 1947) am 21. Februar 2002 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-\n\nhend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Lan-\n\ndesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-\n\nteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt \n\nBaden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 29,93 €, bezogen auf den 31. Januar 2002, begründet hat. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nbis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1987 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nAnwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-\n\nsenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in \n\nder Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-\n\nhe von monatlich 728,59 € sowie des Antragsgegners bei de r Oberfinanzdirek-\n\ntion Karlsruhe (OFD; weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der Absen-\n\nkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der \n\nFassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe \n\nvon monatlich 668,72 €, jeweils bezogen auf den 31. Jan uar 2002, ausgegan-\n\ngen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-\n\nricht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\n35,24 € beträgt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die OFD, die LVA und die \n\nBfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDie Antragstellerin (Kriminalbeamtin) wird vorliegend die vorgezogene Al-\n\ntersgrenze von 60 Jahren, die in der Auskunft des LBV vom 12. Juni 2002 \n\nzugrunde gelegt wird, im Jahre 2014, der Antragsgegner die Regelaltersgrenze \n\nvon 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2012 erreichen. Anhaltspunkte \n\ndafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen \n\nkommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall \n\nwird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenom-\n\nmenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsgeg-\n\nners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der \n\nAntragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte der ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Indessen übersieht die Berechnung des Oberlandesgerichts, daß zum \n\nZeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (August 2003) hinsichtlich \n\nder Sonderzuwendung für beide Parteien nicht mehr der Bemessungsfaktor von \n\n86,31 % einschlägig war, sondern der Bemessungsfaktor für 2003 von 84,29 %. \n\nDarüber hinaus beträgt der Ruhegehaltssatz für die Antragstellerin entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts nicht 72,288125 %, sondern ist auf den \n\nHöchstsatz von 71,75 % begrenzt. \n\n3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags \n\nauf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-\n\nmessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-\n\ndung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in \n\nBund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des \n\nGesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg \n\n- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-\n\ntober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\n Fuchs \n\n Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-204-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-204-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:23.215455+00:00"}}