{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_189-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 189/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 572 Abs. 2, 574 Abs. 1, 574 Abs. 3 Satz 2 a) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen End- entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO). b) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbe- schwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zu- lassung gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 159, 14).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 189/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 572 Abs. 2, 574 Abs. 1, 574 Abs. 3 Satz 2 \n\na) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon \n\nvon Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet \n\nsich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom Berufungsrecht (§ 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen End-\n\nentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nb) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht \n\ndurch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zu-\n\nlassung gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 159, 14). \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - OLG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des \n\n3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 15. August 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.912 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um \n\nden Wegfall der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalts. \n\nNach einer im Scheidungsverbund ergangenen, zeitlich unbefristeten \n\neinstweiligen Anordnung ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Unterhalt an \n\nseine (inzwischen rechtskräftig geschiedene) Ehefrau in Höhe von 1.213,52 € \n\nund für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von je 288 € zu zahlen. Der \n\nKläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, daß er über die monatlichen \n\nUnterhaltsleistungen für die Kinder hinaus nicht zu weiteren Unterhaltszahlun-\n\ngen verpflichtet ist. \n\nDas Amtsgericht hat seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Es hat die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Anfechtbarkeit von Einstel-\n\nlungsentscheidungen nach § 769 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. \n\n1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-\n\nrichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts \n\noder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen \n\ndes § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde \n\nnur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zuge-\n\nlassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der ersten Voraussetzung fehlt es; an \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist der Se-\n\nnat nicht gebunden. \n\na) Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig ver-\n\nworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unter-\n\nscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen \n\nRegelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für Rechts-\n\nmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwendbar und die Rechts-\n\nbeschwerde deswegen bei Verwerfung der dort anstelle der Berufung zulässi-\n\ngen befristeten Beschwerde zulässig (§ 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO). \n\nb) Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\ndurch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Be-\n\nschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach \n\ndem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, \n\nin denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Ge-\n\nsetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch \n\ndessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt besonders \n\ndann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war \n\n(Senatsbeschluß BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.; BGH Be-\n\nschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). \n\n2. Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, daß über den \n\nAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO \n\nzu entscheiden war und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zu-\n\nlässig ist. \n\na) Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der besonderen Rechtsbehel-\n\nfe gegen einstweilige Anordnungen nach den §§ 620 b, 620 c ZPO nicht vor, \n\ntritt die Anordnung nach § 620 f ZPO bei Rücknahme oder Abweisung der \n\nHauptsache oder erst dann außer Kraft, wenn eine anderweitige Regelung an \n\nihre Stelle tritt. Das gilt auch dann, wenn durch einstweilige Anordnung im \n\nScheidungsverbund Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde (vgl. Dose Einst-\n\nweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 35). Eine solche ander-\n\nweitige Hauptsacheregelung kann der Kläger als Unterhaltsschuldner im Wege \n\neiner negativen Feststellungsklage erwirken. \n\nb) Im Rahmen der anhängigen negativen Feststellungsklage konnte der \n\nKläger die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nur im Wege der \n\neinstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO verhindern. \n\nDenn einstweilige Anordnungen sind mit Erlaß oder Verkündung sofort vollzieh-\n\nbar, ohne daß es einer weiteren Entscheidung über die Vollstreckung bedarf. \n\nZwar kann die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 620 e ZPO \n\nausgesetzt werden, wenn gegen die Entscheidung aufgrund mündlicher Ver-\n\nhandlung neu zu entscheiden (§ 620 b Abs. 2 ZPO) oder eine sofortige Be-\n\nschwerde nach § 620 c Satz 1 ZPO zulässig ist (vgl. Dose aaO Rdn. 57, 60). Ist \n\ndie einstweilige Anordnung hingegen - wie hier - formell rechtskräftig, steht dem \n\nUnterhaltspflichtigen dieser Rechtsbehelf nicht mehr zu. Ob im Rahmen der \n\nnegativen Feststellungsklage, die wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft \n\nder einstweiligen Anordnung zulässig ist, eine einstweilige Anordnung der \n\nZwangsvollstreckung nach § 769 ZPO oder nach § 707 ZPO zulässig ist, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur zwar umstritten, (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. \n\n§ 620 f. Rdn. 15 a m.w.N.). Auf diese Frage kommt es hier allerdings nicht an, \n\nweil § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine Anfechtbarkeit des Einstellungsbe-\n\nschlusses ausdrücklich ausschließt, auch für Entscheidungen nach § 769 ZPO \n\ngilt und ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die beantragte Einstel-\n\nlung deswegen nicht zulässig ist. Denn der Senat hat nach Erlaß des angefoch-\n\ntenen Beschlusses entschieden, daß auch gegen einstweilige Anordnungen \n\nnach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige Beschwerde noch eine außeror-\n\ndentliche Beschwerde statthaft ist. Ein Rückgriff auf die allgemeine Beschwer-\n\ndemöglichkeit im Vollstreckungsrecht nach § 793 ZPO scheidet wegen der dem \n\n§ 769 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 707 ZPO aus (Senatsbe-\n\nschluß BGHZ aaO = FamRZ aaO, 1192 f.). Daran hält der Senat fest. Das \n\nOberlandesgericht hat die Beschwerde deswegen zu Recht als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-189-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:25.613869+00:00"}}