{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"XII ZB 186/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Brüssel II-VO Artt. 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 21 Abs. 1, 42; KiEnt- FÜbk Haag Artt. 12 Abs. 1, 16 a) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehege- richte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entfüh- rung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben. b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Ver- bundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfah- rens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung interna- tional unzuständig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 186/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBrüssel II-VO Artt. 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 21 Abs. 1, 42; KiEnt-\n\nFÜbk Haag Artt. 12 Abs. 1, 16 \n\na) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehege-\n\nrichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entfüh-\n\nrung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein \n\nRückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt \n\nworden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben. \n\nb) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Ver-\n\nbundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfah-\n\nrens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist \n\nund das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung interna-\n\ntional unzuständig war. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 - OLG Nürnberg \n AG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für \n\nFamiliensachen - vom 23. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarer-\n\nklärung der Kostenentscheidung aus dem Urteil Nr. 627/02 des \n\nTribunale di Novara vom 22. Juli 2002 (Verfahren Nr. 648/99) un-\n\nter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Nürnberg vom 4. März 2003 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbe-\n\nschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nWert: 12.399 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Sorgerechts- \n\nund Kostenentscheidung aus einem italienischen Verbundurteil im Verfahren \n\nüber die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett (separazione personale \n\ndei coniugi). \n\nDer Antragsteller ist Italiener; die Antragsgegnerin ist Deutsche. Aus der \n\nEhe der Parteien sind zwei - 1995 und 1997 geborene - Kinder hervorgegan-\n\ngen, die beide Staatsangehörigkeiten besitzen und mit denen sie bis zum \n\nScheitern der Ehe gemeinsam in Oleggio (Italien) lebten. Am 10. Mai 1999 zog \n\ndie Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach Deutschland, wo diese sich \n\nseitdem mit ihr aufhalten. \n\nMit einem am 9. Juni 1999 bei dem Tribunale (Landgericht) di Novara \n\neingegangenen Schriftsatz leitete der Antragsteller das Trennungsverfahren \n\nein. Im Anschluß an einen am 14. Dezember 1999 durchgeführten Anhörungs-\n\ntermin, zu dem die Antragsgegnerin trotz Ladung nicht erschien, erließ die Ge-\n\nrichtspräsidentin einen vorläufigen Beschluß, in dem sie unter anderem die E-\n\nhegatten zum Getrenntleben ermächtigte, das Sorgerecht für die beiden Kinder \n\ndem Antragsteller zusprach und die Antragsgegnerin verpflichtete, die sofortige \n\nRückkehr der Kinder nach Italien zu veranlassen. Auf einen weiteren Termin am \n\n6. April 2000, zu dem beide Parteien in Novara erschienen waren, wies das Ge-\n\nricht am 20. April 2000 die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den vor-\n\nläufigen Beschluß vom 14. Dezember 1999 zurück. \n\nEin am 9. August 2000 bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangener \n\nund auf das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder-\n\nherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 (BGBl. 1990 II, 220 - im \n\nFolgenden: ESÜ) gestützter Antrag des Generalbundesanwalts, die durch Be-\n\nschluß vom 20. April 2000 aufrechterhaltene Sorgerechts- und Rückführungs-\n\nentscheidung aus dem Beschluß des Tribunale di Novara vom 14. Dezember \n\n1999 für vollstreckbar zu erklären, wurde von dem Amtsgericht Nürnberg durch \n\nBeschluß vom 13. Februar 2001 zurückgewiesen. Die dagegen durch den Ge-\n\nneralbundesanwalt im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde wies \n\ndas Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluß vom 27. Juni 2001 zurück. \n\nBeide Instanzen stellten darauf ab, daß der Versagungsgrund gemäß Art. 10 \n\nAbs. 1 lit. b ESÜ einer Anerkennung der italienischen Entscheidung entgegen-\n\nstehe, weil die noch sehr kleinen Kinder mittlerweile in ihre deutsche Umgebung \n\nvollständig integriert seien und eine Rückführung nach Italien ihrem Wohl nicht \n\nentspreche. \n\nDie Antragsgegnerin hatte ihrerseits bereits am 21. Juli 1999 bei dem \n\nAmtsgericht Erlangen beantragt, ihr die elterliche Sorge für die beiden in ihrer \n\nObhut befindlichen Kinder zu übertragen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht \n\nErlangen durch Beschluß vom 25. Februar 2000 mit der Begründung zurück, \n\ndaß es für die begehrte Entscheidung international unzuständig sei. Am 17. Au-\n\ngust 2000 stellte die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Erlangen einen neu-\n\nen Sorgerechtsantrag, der durch Beschluß vom 5. Januar 2001 ebenfalls zu-\n\nrückgewiesen wurde. Auf die nunmehr eingelegte Beschwerde der Antragsgeg-\n\nnerin änderte das Oberlandesgericht Nürnberg die angefochtene Entscheidung \n\ndes Amtsgerichts nach Anhörung der Parteien und der Kinder ab und \n\nübertrug mit Beschluß vom 24. April 2002 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 163) \n\ndie elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Antragsgegnerin. \n\nAm 22. Juli 2002 erließ das Tribunale di Novara ein das Verfahren ab-\n\nschließendes Urteil, in dem es - unter anderem - die persönliche Trennung der \n\nEhegatten erklärte, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf den \n\nAntragsteller übertrug und die Antragsgegnerin zur Übernahme von Verfah-\n\nrenskosten in einer vom Gericht festgesetzten Höhe von 9.398,62 € verurteilte. \n\nMit einem am 6. Februar 2003 bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegan-\n\ngenen \"Antrag auf Klauselerteilung nach Art. 21 ff. der Verordnung (EG) \n\nNr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000\" begehrte der Antragsteller, das Ur-\n\nteil des Tribunale di Novara vom 22. Juli 2002, soweit ihm das Sorgerecht für \n\ndie gemeinsamen Kinder übertragen und die Antragsgegnerin in die Verfah-\n\nrenskosten verurteilt wurde, durch Anbringung einer Vollstreckungsklausel für \n\nvollstreckbar zu erklären. Gegen den am 4. März 2003 antragsgemäß ergange-\n\nnen Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg legte die Antragsgegnerin Beschwer-\n\nde ein. Das Oberlandesgericht änderte auf die Beschwerde der Antragsgegne-\n\nrin den angefochtenen Beschluß ab und wies den Antrag des Antragstellers auf \n\nVollstreckbarerklärung der Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zu den \n\nVerfahrenskosten insgesamt zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Sor-\n\ngerechts- und Kostenentscheidung erstrebt. \n\n2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise \n\nin \n\nFamRZ 2004, 278 (mit krit. Anm. Coester-Waltjen FamRZ 2004, 280 ff.) veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates \n\nvom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-\n\ntung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG 2000 Nr. L 160, 19 - \n\nim Folgenden: Brüssel II-VO) auf den streitgegenständlichen Fall keine Anwen-\n\ndung finden könne, weil das Verfahren vor dem Gericht in Novara bereits im \n\nJuni 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2001 \n\nanhängig gemacht worden sei. Auch nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel II-VO könne \n\ndie Entscheidung in Deutschland mangels internationaler Zuständigkeit des Ge-\n\nrichts in Novara für die Sorgerechtsentscheidung nicht vollstreckt werden. Las-\n\nse man die Brüssel II-VO zunächst außer Acht, sei die internationale Zustän-\n\ndigkeit nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden \n\nund das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjähri-\n\ngen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II, 217 - im Folgenden: MSA) zu bestim-\n\nmen. Nach diesem Abkommen seien für die in Frage stehenden Sorgerechts-\n\nentscheidungen die deutschen Gerichte zuständig gewesen, weil die seit Mai \n\n1999 in Deutschland lebenden und sozial eingegliederten Kinder der Parteien \n\njedenfalls im Jahre 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt \n\nhätten. Auf die Frage der möglichen Widerrechtlichkeit der Verbringung nach \n\nDeutschland komme es nicht an, weil auch in diesem Falle keine besonders \n\nhohen Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes zu \n\nstellen seien. Der Grundsatz der perpetuatio fori finde im Rahmen des MSA \n\nkeine Anwendung, so daß mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Auf-\n\nenthaltes im Zufluchtsstaat die Zuständigkeit der Behörden am bisherigen Auf-\n\nenthaltsort ende. Dies gelte auch dann, wenn man davon ausginge, daß auf-\n\ngrund der nationalen italienischen Verfahrensvorschriften im Trennungsverfah-\n\nren eine Verbundzuständigkeit für die Frage der elterlichen Sorge begründet \n\nworden sei, weil Italien keinen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 1 MSA zugunsten \n\nseiner Ehegerichte erklärt habe. Auch aus Art. 4 MSA lasse sich eine konkurrie-\n\nrende Zuständigkeit des italienischen Gerichts nicht herleiten, weil keine An-\n\nhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß ein Eingreifen der Heimatbehörden dem \n\nWohl der Kinder mehr diene und ihren Schutz besser gewährleiste als ein Han-\n\ndeln der deutschen Behörden. \n\nIm Rahmen des Art. 42 Abs. 2 Brüssel II-VO könne nach Art. 32 des ita-\n\nlienischen Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italieni-\n\nschen Systems des internationalen Privatrechtes eine internationale Zuständig-\n\nkeit des Gerichts in Novara nicht begründet werden. Denn Art. 32 des Gesetzes \n\nNr. 218 knüpfe für die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts \n\nan die Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder an den Ort der Eheschließung \n\nan, was nicht mit der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO übereinstimme, \n\nwo auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Forumstaat der Ehesache \n\nabgestellt werde. Im Übrigen ließe sich auch aus der Brüssel II-VO selbst eine \n\ninternationale Zuständigkeit des Gerichts in Novara nicht herleiten. Eine Zu-\n\nständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO sei im Zeitpunkt der Sorgerechts-\n\nentscheidung vom 22. Juli 2002 nicht gegeben gewesen, weil auf den gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt der Kinder im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre 2002 und \n\nnicht - unter Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori - im Zeitpunkt der \n\nVerfahrenseinleitung im Jahre 1999 abzustellen sei. Eine Zuständigkeit nach \n\nArt. 3 Abs. 2 Brüssel II-VO scheide ebenfalls aus, weil die Antragsgegnerin be-\n\nreits seit 1999 mehrfach und durch mehrere Instanzen vor den deutschen Ge-\n\nrichten Sorgerechtsentscheidungen zu ihren Gunsten zu erwirken versucht ha-\n\nbe und deshalb aus ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gericht in Novara \n\nnicht hergeleitet werden könne, daß die internationale Zuständigkeit des dorti-\n\ngen Gerichtes von ihr anerkannt worden sei. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung \n\nmit § 15 Abs. 1 AVAG bzw. §§ 28, 55 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung \n\nbestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Internationalen Familien-\n\nrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2005 I, 162) statthaft. Sie ist \n\ninsgesamt zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssache im Hinblick auf \n\ndie Abgrenzung der Zuständigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Brüssel II-VO \n\nin Kindesentführungsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt. \n\nIII. \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, soweit das Ober-\n\nlandesgericht es abgelehnt hat, das Urteil des Tribunale di Novara vom 22. Juli \n\n2002 hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung zur Übertragung der elter-\n\nlichen Sorge auf den Antragsteller für vollstreckbar zu erklären. \n\n1. Insoweit steht einer Vollstreckbarerklärung nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel \n\nII-VO von vornherein entgegen, daß Entscheidungen über die Zuweisung der \n\nelterlichen Sorge - anders als Umgangsregelungen und Herausgabeanordnun-\n\ngen - keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Rauscher/Rauscher, Europäi-\n\nsches Zivilprozeßrecht, Art. 21 Brüssel II-VO Rdn. 4; Schlosser, EU-Zivilprozeß-\n\nrecht, 2. Aufl., Vorbem. vor Art. 21 EuEheVO; Geimer/Schütze, Europäisches \n\nZivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 21 VO (EG) Nr. 1347/2000 Rdn. 2; Münch-\n\nKomm/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., Art. 21 EheGVO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, \n\n25. Aufl., Art. 28 EG-VO Ehesachen Rdn. 1; Krefft, Vollstreckung und Abände-\n\nrung ausländischer Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 111). \n\nDas Begehren des Antragstellers, der vom italienischen Gericht zu seinen Gun-\n\nsten vorgenommenen Verteilung der elterlichen Sorge auf der Grundlage der \n\nBrüssel II-VO in Deutschland Geltung zu verschaffen, konnte nur im Wege ei-\n\nnes fakultativen Anerkennungsverfahrens (Art. 14 Abs. 3 Brüssel II-VO) verfolgt \n\nwerden. \n\nEs kommt darauf im einzelnen aber nicht an, weil die Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts zur internationalen Unzuständigkeit des Tribunale di Nova-\n\nra für den Erlaß der streitgegenständlichen Sorgerechtsentscheidung am \n\n22. Juli 2002 im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung standhalten. \n\n2. Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht zutreffend erkannt, daß \n\ndie Brüssel II-VO auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar anzuwen-\n\nden ist. Gemäß Artt. 42 Abs. 1, 46 Brüssel II-VO gilt die Verordnung nur für sol-\n\nche gerichtlichen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am \n\n1. März 2001 eingeleitet worden sind; dies ist hier in Ansehung des bereits im \n\nJahre 1999 bei dem Tribunale di Novara anhängig gewordenen Trennungsver-\n\nfahrens der Parteien nicht der Fall. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht angegriffen. \n\nGemäß Art. 42 Abs. 2 Brüssel II-VO werden Entscheidungen, die nach \n\nInkrafttreten der Verordnung in einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten \n\nVerfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Artt. 13 ff. Brüssel \n\nII-VO) anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften \n\nzuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II (Artt. 2 ff. \n\nBrüssel II-VO) oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der \n\nEinleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem er-\n\nsuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Entsprechende Übergangsvorschriften finden \n\nsich in Art. 54 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, 773 - im Folgenden: \n\nEuGVÜ) und Art. 66 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nvom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\n\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. \n\nEG 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: Brüssel I-VO). Durch die Formulierung \n\n\"mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II …. übereinstimmen\" sollte \n\nklargestellt werden, daß in den Übergangsfällen das Gericht des ersuchten \n\nStaates - abweichend vom grundsätzlichen Nachprüfungsverbot der Artt. 17, 24 \n\nAbs. 2 Brüssel II-VO - ausnahmsweise die internationale Zuständigkeit des Ur-\n\nsprungsstaates festzustellen hat, weil diese im Erkenntnisverfahren mangels \n\nunmittelbarer Geltung der Verordnung nicht auf Betreiben des Antragsgegners \n\nhatte geprüft werden können (Borrás, Erläuternder Bericht zu dem Überein-\n\nkommen aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union \n\nüber die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\n\ndungen in Ehesachen, ABl. EG 1998 Nr. C 221, 27, Nr. 111; Albers in Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Anh. I zu § 606 a, Art. 42 \n\nEheGVVO Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 42 EheVO \n\nRdn. 4). Die mit Art. 42 Abs. 2 Brüssel II-VO verbundene Erweiterung des inter-\n\ntemporalen Geltungsbereiches der Verordnung soll die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung von Entscheidungen der Ehegerichte bereits in Übergangsfällen er-\n\nleichtern. Die Entscheidung des Ursprungsstaates kann bereits dann anerkannt \n\nund zur Vollstreckung zugelassen werden, wenn das Gericht des ersuchten \n\nStaates aufgrund eigener Prüfung zu der Ansicht gelangt, daß die internationale \n\nZuständigkeit des Gerichtes im Ursprungsstaat bei Verfahrenseinleitung auch \n\nnach der Brüssel II-VO gegeben gewesen wäre oder nach einem damals zwi-\n\nschen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Abkommen gegeben \n\nwar (Spellenberg, Der Anwendungsbereich der EheGVO [\"Brüssel II\"] in Sta-\n\ntussachen, in FS Schumann, 423, 429; vgl. weiterhin zu Art. 54 EuGVÜ: OLG \n\nFrankfurt RIW/AWD 1976, 107; OLG Zweibrücken IPRspr. 2001, Nr. 186; \n\nMünchKomm/Gottwald aaO Art. 54 EuGVÜ Rdn. 5; Geimer NJW 1975, 1086 f.; \n\nzu Art. 66 Brüssel I-VO: Geimer/Schütze aaO Art. 66 EuGVVO Rdn. 4; Krophol-\n\nler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 66 EuGVO Rdn. 6; Rauscher/A. \n\nStaudinger aaO Art. 66 Brüssel I-VO Rdn. 12); auf das autonome Verfahrens-\n\nrecht des Ursprungsstaates kommt es dagegen nicht an (vgl. bereits Geimer \n\nNJW aaO, S. 1087 zu Art. 54 EuGVÜ). Deshalb könnte in den Fällen, in denen \n\ndas Gericht im ersuchten Staat eine hypothetische Verordnungszuständigkeit \n\noder eine Abkommenszuständigkeit des Ursprungsgerichtes feststellt, dessen \n\nnach Inkrafttreten der Brüssel II-VO ergangene Entscheidung selbst dann aner-\n\nkannt und vollstreckt werden, wenn das Ursprungsgericht im Erkenntnisverfah-\n\nren das nationale Verfahrensrecht falsch angewendet und sich zu Unrecht für \n\ninternational zuständig gehalten hätte (Spellenberg aaO). Gleiches gilt, wenn \n\ndas Ursprungsgericht - wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall meint - \n\nseine Zuständigkeit auf exorbitante und der Brüssel II-VO fremde Anknüp-\n\nfungspunkte seines autonomen Rechtes gestützt hätte. Im Übrigen hat das O-\n\nberlandesgericht insoweit möglicherweise übersehen, daß auch das italienische \n\nGesetz Nr. 218 vom 31. Mai 1995 grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufent-\n\nhalt der Kinder abstellt und die Staatsangehörigkeit in Art. 37 nur zur Begrün-\n\ndung einer zusätzlichen internationalen Zuständigkeit heranzieht (vgl. Coester-\n\nWaltjen aaO, S. 281 und Fn. 10). \n\nUmgekehrt ist den Gerichten des ersuchten Staates die eigene Prüfung \n\nder internationalen Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates aber \n\nnicht schon dann verwehrt, wenn dessen Ansicht, international zuständig zu \n\nsein, mit den autonomen Regelungen seines Rechts übereinstimmt. \n\n3. Soweit auf völkerrechtliche Abkommen abzustellen ist, deren Ver-\n\ntragsstaaten Deutschland und Italien sind, können Fragen der internationalen \n\nZuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen nur nach dem MSA beurteilt wer-\n\nden, da das ESÜ und das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über \n\ndie zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II, \n\n206 - im Folgenden: HKÜ) keine eigenen Regelungen zur internationalen Zu-\n\nständigkeit enthalten (vgl. hierzu Schulz FamRZ 2003, 336, 339, 340) und das \n\nals Nachfolgeabkommen zum MSA konzipierte Haager Übereinkommen vom \n\n19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Aner-\n\nkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verant-\n\nwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (abgedruckt bei Jayme/ \n\nHausmann, Internationales Privatrecht, 12. Aufl., Nr. 55 - im Folgenden: KSÜ) \n\nim Juni 1999 weder in Deutschland noch in Italien in Kraft war (und es auch \n\njetzt noch nicht ist). \n\na) Art. 1 MSA begründet für Schutzmaßnahmen zugunsten eines Minder-\n\njährigen eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der \n\nMinderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Regelung der elterliche \n\nSorge für das Kind der Parteien gehört zu den Schutzmaßnahmen im Sinne \n\ndieser Vorschrift (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ \n\n1984, 686, 687). Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die seit Mai 1999 \n\nin Deutschland befindlichen Kinder infolge ihrer sozialen Integration jedenfalls \n\nim Jahre 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Zwar ist \n\nmangels entgegenstehender Feststellungen des Oberlandesgerichts in tatsäch-\n\nlicher Hinsicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß der \n\nAntragsteller am 10. Mai 1999 nicht damit einverstanden war, daß die Antrags-\n\ngegnerin mit den beiden Kindern dauerhaft nach Deutschland übersiedelte. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des \n\nAufenthaltes aber keine notwendige Voraussetzung für einen gewöhnlichen \n\nAufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA. Bei der Begründung des gewöhnlichen \n\nAufenthaltes handelt es sich um einen rein faktisch geprägten Vorgang, der bei \n\nlanger Verweildauer des Kindes und bei vollständiger Eingliederung in seine \n\nsoziale Umwelt auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten \n\nElternteils vollzogen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 293, 296 \n\nff. = FamRZ 1981, 135 ff. und BGHZ 151, 63, 65 = FamRZ 2002, 1182, 1183; \n\nvgl. auch BVerfGE 99, 145, 159 = FamRZ 1999, 85, 88). Dabei rechtfertigt die \n\nvom Tatrichter herangezogene Lebenserfahrung die Annahme, daß ein kleine-\n\nres Kind auch in Entführungsfällen jedenfalls nach einem Aufenthalt von fünf-\n\nzehn Monaten an einem neuen Ort so fest integriert ist, daß es dort seinen \n\nneuen Daseinsmittelpunkt gefunden hat (Senatsbeschluß BGHZ 78 aaO \n\nS. 301). Vor diesem Hintergrund läßt die tatrichterliche Beurteilung durch das \n\nOberlandesgericht keine Rechtsfehler erkennen, zumal die bei ihrer Ankunft in \n\nDeutschland noch sehr jungen Kinder im Jahre 2002 schon einen großen Teil \n\nihres Lebens im deutschen Sprachraum verbracht hatten und von der Antrags-\n\ngegnerin durchgehend an ihrem neuen Wohnort in Deutschland betreut und \n\nversorgt worden sind. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich aus dem \n\nGrundsatz der perpetuatio fori eine fortdauernde internationale Zuständigkeit \n\nnach Art. 1 MSA für die Behörden des früheren Aufenthaltsortes der Kinder in \n\nItalien nicht herleiten. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Hinblick auf \n\ndas Zusammenspiel von Art. 1 und Art. 5 MSA für eine perpetuatio fori im Rah-\n\nmen des MSA kein Raum ist, weil mit der Begründung eines neuen gewöhnli-\n\nchen Aufenthaltes die Zuständigkeit der Behörden am früheren Aufenthaltsort \n\ndes Minderjährigen zwangsläufig erlischt (Senatsbeschluß BGHZ 151, aaO \n\nS. 68 f. = FamRZ aaO S. 1184 mit zust. Anm. Henrich). Das Tribunale di Nova-\n\nra konnte daher am 22. Juli 2002 aus Art. 1 MSA keine internationale Zustän-\n\ndigkeit mehr dafür herleiten, dem Antragsteller die elterliche Sorge für die bei-\n\nden Kinder zu übertragen. \n\nb) Eine solche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 4 MSA. Un-\n\nabhängig davon, daß es dafür einer vorherigen Verständigung der Behörden im \n\nAufenthaltsstaat bedurft hätte, begründet Art. 4 MSA eine konkurrierende inter-\n\nnationale Zuständigkeit der Behörden und Gerichte des Heimatstaates - der bei \n\nDoppelstaatlern nicht der Staat der effektiven Staatsangehörigkeit sein muß \n\n(Senatsbeschluß vom 18. Juni 1997 - XII ZB 156/95 - FamRZ 1997, 1070 f.) - \n\nfür Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 MSA nur dann, wenn sie ein Ein-\n\nschreiten zum Wohle des Minderjährigen für erforderlich halten. Dies erfordert \n\ndie formale Prüfung, ob die Heimatbehörde ihr Einschreiten überhaupt als Not-\n\nmaßnahme unter den besonderen materiellen Voraussetzungen des Art. 4 MSA \n\nbegreifen wollte (OLG Hamm IPRspr. 1987 Nr. 78 mit Anm. Henrich IPrax 1988, \n\n39 f.; Hüßtege IPRax 1996, 104, 106 f.). Aus den Gründen des Urteils vom \n\n22. Juli 2002 ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß das italienische \n\nGericht von einem besonderen Eintrittsrecht nach Art. 4 MSA Gebrauch ma-\n\nchen wollte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Tribunale di \n\nNovara seine fortdauernde internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsent-\n\nscheidungen aus der Rechtsansicht herleitete, daß im Falle des widerrechtli-\n\nchen Verbringens oder Zurückhaltens eines Minderjährigen eine auf dem MSA \n\nberuhende internationale Zuständigkeit der Behörden im Zufluchtsstaat für \n\nSchutzmaßnahmen von vornherein nicht begründet werden könne und deshalb \n\ndie Zuständigkeit der Heimatbehörden durch den Aufenthaltswechsel unberührt \n\nbleibe. \n\n4. Auch bei hypothetischer Anwendung der - inzwischen durch Art. 71 \n\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 \n\nüber die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\n\ndungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung \n\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L \n\n338, 19 - im Folgenden: Brüssel IIa-VO) zum 1. März 2005 aufgehobenen - \n\nBrüssel II-VO ließe sich eine internationale Zuständigkeit des Tribunale di No-\n\nvara für die am 22. Juli 2002 ergangene Sorgerechtsentscheidung nicht herlei-\n\nten. \n\na) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO sind die Gerichte eines Mitglied-\n\nstaats, in dem eine Ehesache im Sinne des Art. 2 Brüssel II-VO zu entscheiden \n\nist, für Entscheidungen, welche die elterliche Verantwortung für ein gemeinsa-\n\nmes Kind der beiden Ehegatten betreffen, nur dann international zuständig, \n\nwenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat. \n\nEntscheidungen der elterlichen Verantwortung sind jedenfalls solche, welche \n\ndie Zuweisung der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben (Vogel MDR 2000, \n\n1045, 1047). \n\nDie Frage, ob für eine aus Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO hergeleitete Zu-\n\nständigkeit der Ehegerichte bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes der per-\n\npetuatio-Grundsatz gilt, beurteilt sich in den Fällen der Kindesentführung nach \n\nArt. 4 Brüssel II-VO, wonach die nach Maßgabe von Art. 3 Brüssel II-VO zu-\n\nständigen Gerichte ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des \n\nHKÜ, insbesondere dessen Artt. 3 und 16, auszuüben haben. Bei Art. 4 Brüssel \n\nII-VO handelt es sich um eine besondere Zuständigkeitsvorschrift, die aber kei-\n\nnen neuen Gerichtsstand für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung \n\neröffnet, sondern die Zuständigkeiten nach Art. 3 Brüssel II-VO in Entführungs-\n\nfällen in einer Weise überlagert, daß ein Widerspruch zu den vorrangigen Ziel-\n\nsetzungen des HKÜ ausgeschlossen ist. \n\nNach Art. 16 HKÜ dürfen die Behörden des Zufluchtsstaates nach der \n\nMitteilung über die widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des Kindes \n\nim Sinne von Art. 3 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst dann \n\ntreffen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund des HKÜ nicht zurückzu-\n\ngeben oder wenn innerhalb angemessener Frist ein Antrag auf Rückführung \n\nnach dem HKÜ nicht gestellt worden ist (vgl. dazu im einzelnen auch Senats-\n\nbeschluß BGHZ 145, 97 ff. = FamRZ 2000, 1502 ff.). Hieraus folgt für die inter-\n\nnationale Zuständigkeit der Ehegerichte zum einen, daß die nach Art. 3 Abs. 1 \n\nBrüssel II-VO zuständigen Gerichte ihre Zuständigkeit nicht ausüben und keine \n\nin die elterliche Verantwortung eingreifenden Maßnahmen treffen dürfen, wenn \n\nsie davon Mitteilung erhalten, daß sich das Kind nur infolge eines widerrechtli-\n\nchen Verbringens oder Zurückhaltens im Forumstaat aufhält (Borrás-Bericht \n\naaO Nr. 41; Hau FamRZ 2000, 1333, 1338; Sumampouw, Parental Responsibi-\n\nlity under Brussels II, in Liber Amicorum Kurt Siehr 2000, 729, 741). Zum ande-\n\nren soll durch den Verweis auf Art. 16 HKÜ im umgekehrten Fall gewährleistet \n\nsein, daß der frühere und rechtmäßige Aufenthalt des Kindes im Ursprungs-\n\nstaat auch dann als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des dortigen Ehe-\n\ngerichtes dienen kann, wenn in Folge des widerrechtlichen Verbringens oder \n\nZurückhaltens eine Änderung des Aufenthaltsortes eingetreten ist (Erwägungs-\n\ngrund Nr. 13 zur Brüssel II-VO; vgl. Borrás-Bericht aaO; Hau aaO; Sumampouw \n\naaO S. 735 f., 741). Aus dieser Erwägung läßt sich aber gerade im Lichte des \n\nHKÜ nicht ableiten, daß in Entführungsfällen die internationale Zuständigkeit \n\nausschließlich an den früheren und rechtmäßigen Aufenthalt des Kindes ange-\n\nknüpft werden könnte. Auch der widerrechtlich begründete gewöhnliche Aufent-\n\nhalt wird vom HKÜ in bestimmten Fällen hingenommen, und zwar insbesondere \n\ndann, wenn innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ kein Antrag auf \n\nRückführung des Kindes nach dem HKÜ gestellt worden ist, weil dann eine \n\nRückführung unterbleibt, wenn sich das Kind erweislich in seine neue Umge-\n\nbung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). Auch bei einem innerhalb der Jahres-\n\nfrist gestellten Antrag findet eine Rückführung nicht statt, wenn diese von den \n\nBehörden des Zufluchtsstaates ausnahmsweise nach Art. 13 HKÜ verweigert \n\nwerden kann. Würde auch in solchen Fällen die fortdauernde Annexzuständig-\n\nkeit des Ehegerichtes im Ursprungsstaat eine aus staatsvertraglichen Zustän-\n\ndigkeitsvorschriften oder aus dem autonomen Recht des Zufluchtsstaates her-\n\ngeleitete Restzuständigkeit (Art. 8 Abs. 1 Brüssel II-VO) der dortigen Behörden \n\nfür Sorgerechtsentscheidungen ausschließen, liefe der Wegfall der Entschei-\n\ndungssperre nach Art. 16 HKÜ ins Leere. Schon vor diesem Hintergrund liegt \n\nes nahe, in Entführungsfällen die aus Art. 3 Brüssel II-VO hergeleitete Zustän-\n\ndigkeit der Ehegerichte bei einem Aufenthaltswechsel in einen anderen Mit-\n\ngliedstaat allenfalls so lange fortdauern zu lassen, wie die Entscheidungssperre \n\ndes Art. 16 HKÜ für Sorgerechtsentscheidungen im Zufluchtsstaat anhält (Gei-\n\nmer/Schütze aaO Art. 4 VO (EG) Nr. 1347/2000 Rdn. 7 f.; Gruber RPfleger \n\n2002, 545, 547; Coester-Waltjen aaO S. 281). \n\nDaß die internationale Zuständigkeit der Ehegerichte im Ursprungsstaat \n\nnicht länger andauern kann, findet seine Bestätigung auch im Auslegungsrück-\n\ngriff auf die Zuständigkeitsvorschriften des für Deutschland und Italien aller-\n\ndings noch nicht in Kraft getretenen KSÜ. Anders als die Brüssel II-VO enthält \n\ndas KSÜ - ebenso wie die am 1. März 2005 in Kraft getretene Brüssel IIa-VO - \n\nausdrückliche Abgrenzungsregeln für die internationale Zuständigkeit in den \n\nFällen, in denen das Kind im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen ande-\n\nren Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Nach Art. 7 Abs. 1 \n\nlit. b KSÜ (vgl. nunmehr auch die entsprechende Regelung in Art. 10 lit. b (1) \n\nBrüssel IIa-VO) endet die Zuständigkeit der Behörden im Ursprungsstaat, wenn \n\nsich das Kind im Zufluchtsstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem \n\nder Sorgeberechtigte diesen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, \n\nwährend dieses Zeitraums kein Rückgabeantrag gestellt worden ist und das \n\nKind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat; durch diese an Art. 12 Abs. 1 \n\nHKÜ angelehnte Regelung soll die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschrif-\n\nten mit Art. 16 HKÜ hergestellt werden (Lagarde, Erläuternder Bericht zum \n\nKSÜ, Nr. 46 f., 49b, in Conférence de la Haye de droit international privé, Actes \n\net documents de la Dix-huitième session, Tome II - 1998 - S. 534 ff; Kropholler, \n\nDas Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996, Liber Amicorum Kurt Siehr \n\naaO S. 379, 384; Schulz aaO S. 345; vgl. zu Art. 10 Brüssel IIa-VO auch Solo-\n\nmon FamRZ 2004, 1409, 1417). Für die Abgrenzung der internationalen Zu-\n\nständigkeiten nach der Brüssel II-VO können keine anderen Maßstäbe gelten. \n\nZwar kannte der EU-Verordnungsgeber Art. 7 Abs. 1 KSÜ, ohne daß eine ent-\n\nsprechende Regelung ausdrücklich in die Brüssel II-VO übernommen worden \n\nwäre. Das schließt jedoch nicht aus, entsprechende Abgrenzungsregeln unmit-\n\ntelbar aus Art. 4 Brüssel II-VO und der darin enthaltenen Verweisung auf Art. 16 \n\nHKÜ herzuleiten, wenn dadurch den vom HKÜ akzeptierten Zuständigkeiten \n\nund Befugnissen der Behörden im Zufluchtsstaat Geltung verschafft werden \n\nkann. \n\nNach diesen Maßstäben konnte eine bei Einleitung des Trennungsver-\n\nfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit des \n\nTribunale di Novara für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung jeden-\n\nfalls nicht mehr bis zum Jahre 2002 fortdauern, da der Antragsteller innerhalb \n\nder Jahresfrist keinen Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt hat und die \n\nmittlerweile vollzogene Integration der Kinder in ihr soziales Umfeld in Deutsch-\n\nland vom Oberlandesgericht zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist. \n\nb) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Brüssel II-VO sind die Gerichte im Forumstaat \n\nder Ehesache auch dann für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung in-\n\nternational zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem \n\nanderen Mitgliedstaat hat, zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verant-\n\nwortung für das Kind besitzt, die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von \n\nden Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes \n\nsteht. \n\nIm Ausgangspunkt setzt die Begründung der Annexzuständigkeit nach \n\nArt. 3 Abs. 2 Brüssel II-VO keine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung der \n\nEhegatten voraus, so daß ein Anerkenntnis der Zuständigkeit auch aus einem \n\nkonkludenten Verhalten der Ehegatten geschlossen werden kann (Albers in \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Art. 3 EheGVVO Rdn. 7 m.w.N.). \n\nAuf die - für das europäische Zivilprozeßrecht aus Art. 24 Satz 1 Brüssel I-VO \n\nherzuleitenden - Grundsätze der rügelosen Einlassung kann allerdings in dem \n\nVerfahren über Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung nicht ohne weite-\n\nres zurückgegriffen werden; entscheidend ist vielmehr, wie das gesamte Ver-\n\nhalten der Eltern im Verfahren nach Treu und Glauben zu würdigen ist (Rau-\n\nscher/Rauscher aaO Art. 3 Brüssel II-VO Rdn. 17). Dabei scheidet ein still-\n\nschweigendes Anerkenntnis der internationalen Zuständigkeit des Ehegerichtes \n\nfür Entscheidungen der elterlichen Verantwortung durch einen Elternteil in der \n\nRegel aus, wenn von diesem vor oder nach Einleitung der Ehesache im Aufent-\n\nhaltsstaat des Kindes ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig gemacht \n\nworden ist (wie hier: Rauscher/Rauscher aaO Art. 3 Brüssel II-VO Rdn. 18; \n\nPuszkajler IPrax 2001, 81, 83). Gerade die in Art. 3 Abs. 2 lit. b Brüssel II-VO \n\nals materielles Kriterium besonders verankerten Grundsätze des Kindeswohls \n\ngebieten Zurückhaltung bei der Annahme, daß ein Ehegatte allein durch das \n\nUnterlassen einer formellen Zuständigkeitsrüge stillschweigend die internationa-\n\nle Zuständigkeit der Gerichte im Forumstaat der Ehesache anerkennt, obwohl \n\ner parallel zum Eheverfahren die sachnäheren Behörden und Gerichte im Auf-\n\nenthaltsstaat anruft, die im allgemeinen besser ermitteln und beurteilen können, \n\nin welchen Verhältnissen das Kind lebt und welche Maßnahmen zu seinem \n\nWohl erforderlich sind. \n\nDie nach diesen Maßstäben erforderliche Gesamtwürdigung des Verhal-\n\ntens der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht vorgenommen und aus \n\ndem Umstand, daß die Antragsgegnerin im Anschluß an ihre Übersiedlung \n\nnach Deutschland zunächst am 21. Juli 1999 und danach am 17. August 2000 \n\nbei dem Amtsgericht Erlangen eigene Sorgerechtsanträge angebracht hat, in \n\nrechtlich unbedenklicher Weise geschlossen, daß ein stillschweigendes Aner-\n\nkenntnis der internationalen Zuständigkeit des Tribunale di Novara für Ent-\n\nscheidungen der elterlichen Verantwortung am 6. April 2000 nicht vorgelegen \n\nhabe. \n\nIV. \n\nDer angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts kann dagegen kei-\n\nnen Bestand haben, soweit in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung \n\nauch der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Kostenent-\n\nscheidung aus dem Urteil des Tribunale di Novara vom 22. Juli 2002 insgesamt \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nZwar erstreckt sich die Verpflichtung zur Vollstreckbarerklärung nach \n\ndem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Brüssel II-VO nur auf - vollstreckbare - Ent-\n\nscheidungen zur elterlichen Sorge. Darauf ist der Anwendungsbereich der Vor-\n\nschrift aber nicht beschränkt. Nach Art. 13 Abs. 2 Brüssel II-VO werden aus-\n\ndrücklich Entscheidungen über die Kostenfestsetzung in das Anerkennungs- \n\nund Vollstreckungssystem nach dem Kapitel III der Brüssel II-VO einbezogen. \n\nEs entspricht daher allgemeiner Ansicht, daß alle Entscheidungen zur Kosten-\n\nfestsetzung nach den Art. 21 ff. Brüssel II-VO vollstreckbar sind, wenn sie in \n\neinem vom Anwendungsbereich der Brüssel II-VO erfaßten Verfahren ergangen \n\nsind (Wagner IPrax 2001, 73, 79; Rauscher/Rauscher aaO Art. 13 Brüssel II-VO \n\nRdn. 15, MünchKomm/Gottwald aaO Art. 21 EheGVO Rdn. 4; Albers in Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Art. 21 EheGVVO Rdn. 3). Kommt da-\n\nnach eine Vollstreckbarerklärung der Kostenfestsetzung aus dem Urteil des \n\nTribunale di Novara vom 22. Juli 2002 grundsätzlich in Betracht, konnte das \n\nOberlandesgericht diese nicht mit der Begründung verweigern, daß das Tribu-\n\nnale di Novara für die Sorgerechtsentscheidung international unzuständig ge-\n\nwesen sei. Denn die Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 22. Juli 2002 ist \n\nnicht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren, sondern im Verbund der Ehesa-\n\nche ergangen; daß die italienischen Gerichte bei hypothetischer Anwendung \n\nder Brüssel II-VO für das Statusverfahren international zuständig gewesen wä-\n\nre, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a, zweiter, fünfter und sechster Spiegelstrich \n\nBrüssel II-VO. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Fest-\n\nstellungen zu den Verfahrenskosten erforderlich sind. Das Tribunale di Novara \n\nhat in seinem Urteil vom 22. Juli 2002 nicht nur über die Trennung der Parteien \n\nund die Frage der elterlichen Sorge, sondern im Verbund auch über Folgesa-\n\nchen - Unterhalt, Zuweisung von Ehewohnung und Hausrat - entschieden, die \n\nnicht in den Anwendungsbereich der Brüssel II-VO fallen. Das Oberlandesge-\n\nricht wird danach zu prüfen haben, ob durch diese Folgesachen abtrennbare \n\nKosten verursacht worden sind, weil die Kosten dieser Folgesachen nur dann \n\nnach den Vorschriften der Brüssel II-VO für vollstreckbar erklärt werden kön-\n\nnen, wenn sie von den Kosten des Ehestatusverfahrens praktisch nicht zu tren-\n\nnen sind (Rauscher/Rauscher aaO Art. 13 Brüssel II-VO, Rdn. 17; ähnlich \n\nSchlosser aaO Art. 13 EuEheVO Rdn. 2). Vergleichbare Grundsätze gelten un-\n\nter den hier obwaltenden Umständen für die Entscheidung zur elterlichen Sor-\n\nge, für die das Tribunale di Novara international unzuständig war. Auch insoweit \n\nkönnen die entstandenen Kosten, soweit sie von den Kosten des Ehestatusver-\n\nfahrens und den übrigen Kosten abtrennbar sind, nicht für vollstreckbar erklärt \n\nwerden. Dabei wird das Oberlandesgericht allerdings zu beachten haben, daß \n\ndas Tribunale di Novara beim Vorliegen einer Kindesentführung erst im Laufe \n\ndes Verfahrens international unzuständig geworden wäre und einer Vollstreck-\n\nbarerklärung hinsichtlich der in der Sorgerechtssache bis zu diesem Zeitpunkt \n\nbereits entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit keine \n\nBedenken entgegenstehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:57.355956+00:00"}}