{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_185-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 185/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 185/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß \n\nin Ziff. 3 b) des Urteils des Amtsgerichts \n\n- Familiengerichts - Freiburg i.Br. vom 29. April 2003 der monatli-\n\nche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2000, nicht \n\n95,25 €, sondern 93,19 € beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 15. Mai 1992 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Februar 1957) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 12. Dezember 1965) am 11. November 2000 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-\n\nhin gehend geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 \n\nBGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-\n\nsoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) \n\nauf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 95,25 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet \n\nhat. Darüber hinaus hat es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB \n\nvom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaf-\n\nten in Höhe von monatlich 73,14 €, bezogen auf den 31.\n\n Oktober 2000, auf das \n\nVersicherungskonto des Antragstellers bei der BfA übertragen. Dabei ist das \n\nAmtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehe-\n\nzeitlichen (1. Mai 1992 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-\n\nten der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des \n\nHöchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-\n\nlich 205,51 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 1 46,28 €, bezogen auf den \n\n31. Oktober 2000, ausgegangen. Ein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG ergibt \n\nsich für die Antragsgegnerin nach Auskunft des LBV nicht. Der Antragsteller hat \n\nnach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Ehezeit ein Versorgungsan-\n\nrecht bei der Allianz Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe \n\nvon (dynamisiert) monatlich 15,01 € erworben. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde \n\ndes LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die \n\nNeuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die \n\nweiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nnicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDie Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-\n\nren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-\n\nlers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der \n\nAntragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich \n\nauf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-\n\nmessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-\n\ndung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in \n\nBund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des \n\nGesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg \n\n- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-\n\ntober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-185-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-185-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:04.027215+00:00"}}