{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_184-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 184/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 184/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des \n\n5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\n2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, \n\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg bietet. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beru-\n\nfungsverfahren mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 € bewilligt, da ihm \n\nnach der zugrunde gelegten Berechnung ein für die Prozeßkosten einsetzbares \n\nEinkommen von 175 € verblieb. Dabei hat das Oberlandesge richt das für die \n\nbeiden im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden gemeinsamen \n\nKinder gezahlte Kindergeld von insgesamt 308 € als Ein kommen im Sinne des \n\n§ 115 ZPO berücksichtigt. \n\nGegen diesen Beschluß hat der Kläger zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde eingelegt, mit der er den Wegfall der Ratenzahlungen erstrebt. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden \n\n(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen ratenfrei-\n\ner Prozeßkostenhilfe lägen vor. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem \n\nKläger ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld nicht als Einkom-\n\nmen außer Betracht gelassen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist \n\nKindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur \n\nDeckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und \n\nzwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG \n\nzufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). \n\nWird im vorliegenden Fall - wie vom Oberlandesgericht angenommen - \n\ndas Kindergeld in voller Höhe als Einkommen des Klägers behandelt, weil der \n\nnotwendige Lebensunterhalt der Kinder durch die für sie in Abzug gebrachten \n\nFreibeträge sowie durch die als abzugsfähig anerkannten Kosten der Unterkunft \n\ngedeckt wird, so erweist sich die Berechnung des Oberlandesgerichts als zu-\n\ntreffend. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn das Kindergeld \n\n- wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - jedem mit den Kindern in Haus-\n\nhaltsgemeinschaft lebendem Elternteil zur Hälfte zuzurechnen wäre, weil es für \n\nbeide eine vorweggenommene Mindeststeuererstattung darstelle. Denn dann \n\nwürde sich zwar das Einkommen des Klägers um 154 € verringe rn, anderer-\n\nseits aber auch der von seinem Einkommen in Abzug gebrachte restliche Frei-\n\nbetrag von 210 € für die Ehefrau reduzieren, weil di ese über weiteres Einkom-\n\nmen von 154 € verfügen würde. Abzusetzen wären für die Ehefrau mithin nur\n\nnoch (365 € Freibetrag abzüglich 153 € sonstiges Einkomme\n\nn abzüglich 154 € \n\nKindergeld) 58 €. Auch von dem dann verbleibenden Einko mmen wären monat-\n\nliche Raten in der festgesetzten Höhe zu entrichten. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-184-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-184-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:59.269504+00:00"}}