{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_179-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"XII ZB 179/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 179/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; \n\nVersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 \n\nZur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens \n\nvon Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des \n\nVersorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs. \n\nBGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den \n\n31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt\n\n. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-\n\nhend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim \n\nLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer \n\nBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf \n\ndem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001 , begründet hat. Auf \n\ndie hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag \n\n337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der \n\nweiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August \n\n2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter \n\nBerücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-\n\nrungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und be i der BfA in Höhe \n\nvon monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001 , sowie der Antrag-\n\nstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. Au-\n\ngust 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-\n\nhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 \n\nNr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich \n\n120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskun ft des LBV für die \n\nAntragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für \n\nden Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise \n\ndurchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung \n\nder Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-\n\nrin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum \n\n1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-\n\ndessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-\n\nseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-\n\ntragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsan-\n\nrechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensbe-\n\nrechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze \n\nund übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin \n\nein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensbe-\n\nrechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil \n\nder Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. \n\nDies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nTrifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, \n\nunterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusam-\n\nmen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten \n\nHöchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente \n\nübernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten-\n\nversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB \n\nauch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, \n\ndie der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte \n\nEhegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung \n\ndes in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur \n\ninsoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente \n\nberuht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichs-\n\nberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst \n\nzu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu \n\nden insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzu-\n\nteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der \n\nBeamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die \n\nEhezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). \n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähi-\n\ngen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von \n\n3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren H öchstruhegehaltssatz \n\nvon 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechne n ist die Sonderzu-\n\nwendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich ins-\n\ngesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höch stgrenze aus der \n\nDienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe \n\n(A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstu\n\nfe A 12 x 71,75 % Ruhe-\n\ngehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwen-\n\ndung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der \n\nAntragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € er-\n\nworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente über-\n\nsteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der \n\nehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit \n\nerworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x \n\n6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag \n\nist der ungekürzte Ehe-\n\nzeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beam-\n\ntenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbl\n\neibt. \n\n3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags \n\nauf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-\n\nmessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-\n\ndung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in \n\nBund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des \n\nGesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg \n\n- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-\n\ntober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der \n\nEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-179-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-179-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:30.986201+00:00"}}