{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_178-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZB 178/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 178/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n31. Juli 2003 wird auf seine Kosten der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndaß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März \n\n2002, nicht 223,58 €, sondern 218,66 € beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 30. März 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 25. August 1959) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 20. Oktober 1960) am 12. April 2002 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-\n\nhend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-\n\ndesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-\n\nteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf einem \n\nfür die Antragsgegnerin einzurichtenden Versicherungskonto bei der Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 239,40 €, bezogen au f den 31. März 2002, \n\nbegründet hat. Dabei hatte das Amtsgericht Rentenanwartschaften der An-\n\ntragsgegnerin bei der BfA übersehen. Auf die Beschwerde der BfA hat das \n\nOberlandesgericht daher die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß zu \n\nLasten der Versorgung des Antragstellers bei dem LBV Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich 223,58 €, bezogen auf den 31. Mä rz 2002, auf dem Ver-\n\nsicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet werden. Dabei ist \n\ndas Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 \n\nvon ehezeitlichen (1. März 1990 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-\n\nwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absen-\n\nkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-\n\nlich 587,49 € sowie der Antragsgegnerin beim LBV in H öhe von monatlich \n\n134,38 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 5,94 €, bezogen auf den \n\n31. März 2002, ausgegangen. Eine Kürzung nach § 55 BeamtVG ergibt sich \n\nnach Auskunft des LBV hinsichtlich der Anwartschaft der Antragsgegnerin nicht. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024, die Antragsgegnerin im Jahre 2025 errei-\n\nchen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren \n\nZeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. \n\nDer Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem \n\nbisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-\n\ntreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-\n\nsatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-\n\ngegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 \n\nbis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. \n\nDies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung \n\nandererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß \n\ndem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-\n\nwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-\n\nde im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-\n\ngenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-\n\nßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung \n\nnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die \n\nGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-\n\ndung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. \n\nS. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden \n\nBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 \n\n- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-178-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:40.069347+00:00"}}