{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_177-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"XII ZB 177/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das An- recht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausge- übt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664). Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ha- ben, führt zu keinem anderen Ergebnis.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 177/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 \n\nEine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine \nKapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies \ngilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das An-\nrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausge-\nübt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß \nvom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664). \n\nDer Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ha-\nben, führt zu keinem anderen Ergebnis. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - OLG Stuttgart \n\nAG Ludwigsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni \n\n2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 5.328 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersver-\n\nsorgung in den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle \n\nVereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa \n\nentstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den \n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des \n\nEhemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober \n\n2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nWährend der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. September 2000; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen \n\nRentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-\n\nfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 14. Mai 1956 geborene Ehefrau in \n\nHöhe von 257,44 DM und der am 21. März 1960 geborene Ehemann in Höhe \n\nvon 1.145,44 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2000. \n\nDer Ehemann hat in der Ehezeit außerdem bei seinem Arbeitgeber, der \n\nR. B. GmbH (im folgenden: GmbH), eine unverfallbare Anwartschaft \n\nauf ein Versorgungskapital in Höhe von 161.978,00 DM = 82.818,00 € erwor-\n\nben (Basiskonto). Nach den maßgebenden betrieblichen Regelungen stellt die \n\nGmbH für Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jähr-\n\nliche Beiträge zum Basiskonto bereit. Aus diesem Beitrag ergibt sich durch Mul-\n\ntiplikation mit einem Altersfaktor ein Versorgungsbaustein. Die Auszahlung der \n\nVersorgung erfolgt bei einem Versorgungsguthaben von bis zu 90.000 DM als \n\n\"Einmalkapital\", d.h. als einmalige Zahlung, bei einem höheren Versorgungs-\n\nguthaben in Raten. Die GmbH behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz \n\noder teilweise zu verrenten, wenn dieses 240.000 DM übersteigt. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungs-\n\nkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von (1.145,44 - \n\n257,44 = 888,00 : 2 =) 444 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September \n\n2000, übertragen hat. Eine Einbeziehung der Anwartschaft bei der GmbH in \n\nden Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, auch die \n\nbei der GmbH begründete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzube-\n\nziehen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der An-\n\nwartschaft des Ehemannes bei der GmbH um eine betriebliche Altersversor-\n\ngung, die, weil sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht im Versorgungs-\n\nausgleich berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der Entscheidung des \n\nFamiliengerichts stehe nicht fest, in welcher Form das Versorgungskapital - ob \n\nals Kapital oder als Rente - ausgezahlt werde. Insoweit sei kein wesentlicher \n\nUnterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen für den Arbeitnehmer eine \n\nKapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis mit \n\nRentenwahlrecht abgeschlossen werde; derartige Anwartschaften seien auch \n\ndann in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusage der \n\nbetrieblichen Altersversorgung beruhten und das Wahlrecht noch nicht ausge-\n\nübt sei. Da das Versorgungsguthaben des Ehemannes unterhalb der Grenze \n\nvon 240.000 DM liege, erfolge seine Auszahlung als Kapital in Raten; es werde \n\nalso nicht verrentet. Die Anwartschaft auf dieses Guthaben sei mithin einer Ka-\n\npitallebensversicherung vergleichbar und unterliege nicht dem Versorgungs-\n\nausgleich. \n\n2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. \n\na) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der \n\nGmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei \n\nder GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg \n\nFamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998). Die Anwartschaft ist \n\nauf eine - in Raten zahlbare - Kapitalleistung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapital-\n\nleistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da des-\n\nsen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist \n\nund für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.). \n\nDies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung be-\n\ngründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB \n\n887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR \n\n218/00 - FamRZ 2003, 153). Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise \n\nspäter von seiner Befugnis, das Anrecht zu verrenten, Gebrauch macht, falls \n\ndas bis dahin angesammelte Versorgungskapital 240.000 DM übersteigt, steht \n\nnicht entgegen. Bis zum Ende der Ehezeit hat der Arbeitgeber dieses Recht \n\nnicht ausgeübt. Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem \n\nCharakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbe-\n\nsondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Ver-\n\nsorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 \n\n- XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664). \n\nSoweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beitragsorientierte \n\nVersorgungen unterfielen, auch soweit sie als Kapitalleistungen ausgezahlt wür-\n\nden, dem Versorgungsausgleich, teilt der Senat diese Meinung nicht. Sie über-\n\nsieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung \n\ndurch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unver-\n\nändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und \n\ndas Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung \n\nstellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wort-\n\nlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November \n\n1983 aaO). \n\nb) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, \n\ndaß die Parteien Gütertrennung mit der Folge vereinbart haben, daß ein Zuge-\n\nwinnausgleich nicht stattfindet und damit auch ein Ausgleich des Anrechts auf \n\ndas Versorgungskapital nicht möglich ist. Zwar mag es nicht voll befriedigend \n\nerscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft \n\nauf das Versorgungskapital stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär \n\nvereinbarte Form der Leistung zu beantworten. Die Rechtsstellung des Ehegat-\n\nten des Inhabers einer Versorgungsanwartschaft weist, wie der Senat dargelegt \n\nhat, je nachdem, ob ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber \n\nein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. Diese Un-\n\nterschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtli-\n\nchen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs ande-\n\nrerseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom \n\n9. November 1983 aaO). Dies gilt auch und gerade in Fällen der vorliegenden \n\nArt, in denen ein Zugewinnausgleich und damit auch eine Ausgleichung von \n\nAnrechten auf Kapitalleistungen nicht in Betracht kommt, weil die Parteien den \n\nZugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen haben. Hier beruht der Nachteil, \n\nder mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und \n\ndieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien, die vor \n\ndem Abschluß ihrer güterrechtlichen Vereinbarung vom beurkundenden Notar \n\nüber die Rechtsfolgen belehrt und - im vorliegenden Fall - bei der Vorbereitung \n\ndieser Vereinbarung sogar anwaltlich beraten worden sind. Ob der vereinbarte \n\nAusschluß des Zugewinnausgleichs einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht \n\nstandhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen. Etwaige \n\nMängel könnten nämlich allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Par-\n\nteien von Einfluß sein, nicht aber dazu führen, daß der hier allein zur Entschei-\n\ndung stehende Versorgungsausgleich (auch) auf das Anrecht des Ehemannes \n\nauf das Altersvorsorgekapital erstreckt wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zb-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zb-177-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:30.780651+00:00"}}