{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_176-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"XII ZB 176/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 493, 494 a Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundent- scheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 176/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 493, 494 a \n\nDie Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden \n\nnach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundent-\n\nscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 - OLG Frankfurt \n\nLG Wiesbaden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. August \n\n2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 879,28 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich dagegen, dass ihm in der Kostenentscheidung \n\nnach Klagerücknahme im Hauptsacheverfahren auch die den Beklagten im \n\nselbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind. \n\nDer Kläger und sein inzwischen verstorbener von ihm allein beerbter Va-\n\nter hatten mit den Rechtsvorgängern der Beklagten einen Pachtvertrag über ein \n\nHotelrestaurant abgeschlossen. Nach dessen Beendigung leitete der Kläger \n\ngegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein, um eine angebli-\n\nche Wertsteigerung des Pachtobjekts durch von ihm und seinem Vater vorge-\n\nnommene Umbauten feststellen zu lassen. Mit der nach Abschluss des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf das \n\nim selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten, von \n\nden Beklagten Zahlung in Höhe der angeblichen Wertsteigerung verlangt. Nach \n\neinem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts auf die \n\nAussichtslosigkeit der Klage hat er diese mit Zustimmung der Beklagten zu-\n\nrückgenommen. \n\nIn einem Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum hat der Kläger mit dem \n\nim vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch hilfsweise die Auf-\n\nrechnung erklärt. \n\nAuf Antrag der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger die Kosten \n\ndes Rechtsstreits einschließlich der den Beklagten im selbständigen Beweisver-\n\nfahren entstandenen Kosten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger \n\nsofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung auf-\n\nzuheben, soweit die Kosten des Beweisverfahrens dem vorliegenden Verfahren \n\nzugeordnet wurden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zu-\n\nrückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger \n\nseinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber im Ergebnis keinen \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 70 \n\nveröffentlicht ist, meint, der Kostenausspruch nach einer Klagerücknahme er-\n\nfasse auch ohne vorangegangene Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n§ 494 a ZPO analog die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn \n\n- wie hier - die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch \n\nseien. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO und die Interessenlage der Parteien \n\ngeböten dessen entsprechende Anwendung. Der Regelung liege zugrunde, \n\ndass es zu einer unbilligen Härte für den Antragsgegner führen könne, wenn \n\nder Antragsteller nach der Durchführung des Beweisverfahrens von der Einlei-\n\ntung des Hauptverfahrens absehe und es deshalb zu keiner Kostengrundent-\n\nscheidung über die Hauptsache und damit über die Kosten des selbständigen \n\nBeweisverfahrens komme. Für diesen Fall solle der Antragsgegner, der im \n\nselbständigen Beweisverfahren Kosten aufgewandt habe, so gestellt werden, \n\nals habe er in der Hauptsache obsiegt. \n\n7 \n\nDie Interessenlage sei im vorliegenden Fall, in dem der Kläger von sich \n\naus Klage erhoben, diese aber wieder zurückgenommen habe, vergleichbar. \n\nDer Antragsgegner habe, nachdem die Klage erhoben worden sei, jedenfalls \n\nzunächst keine Möglichkeit mehr, nach § 494 a ZPO vorzugehen, weil die An-\n\nordnung zur Klageerhebung voraussetze, dass eine Klage noch nicht anhängig \n\nsei. Durch die Rücknahme der Klage entfalle aber auch die Möglichkeit, dass im \n\nRahmen des Hauptverfahrens über den sachlichen Streit und damit über die im \n\nselbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nach dem jeweiligen Ob-\n\nsiegen und Unterliegen entschieden werde. \n\n8 \n\nZwar könne der Kläger nach der Klagerücknahme die Klage jederzeit er-\n\nneut erheben und eine ihm inhaltlich günstige Entscheidung erwirken. Die Mög-\n\nlichkeit, dass der Antragsteller die dem Antragsgegner in einem selbständigen \n\nBeweisverfahren entstandenen Kosten auch dann zu tragen habe, wenn er \n\nletztlich in einem Hauptverfahren sachlich obsiege, habe der Gesetzgeber aber \n\nmit der Regelung des § 494 a ZPO bewusst in Kauf genommen. Auch nach \n\ndieser Bestimmung wirke sich die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \n\nauf die Kostenentscheidung aus, wenn der Antragsteller die ihm gesetzte Frist \n\nzur Klageerhebung versäumt habe. \n\n9 \n\nDa es nach § 494 a ZPO nur darauf ankomme, ob der Antragsteller in-\n\nnerhalb der gesetzten Frist eine Hauptsacheklage erhoben habe, sei es unbe-\n\nachtlich, dass der Kläger mit dem Anspruch, der Gegenstand der zurückge-\n\nnommenen Klage gewesen sei, in einem anderen Verfahren mit umgekehrtem \n\nRubrum hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe. Die Beklagten seien deshalb \n\nauch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses gehindert gewesen, eine \n\nAnordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO zu erwirken. Denn bei der nur hilfsweise \n\nerklärten Aufrechnung stehe nicht einmal fest, ob es überhaupt zu einer Über-\n\nprüfung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs komme. Dem Antragsgeg-\n\nner könne in einem solchen Fall nicht zugemutet werden mit der Festsetzung \n\nseiner Kosten abzuwarten. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nOb die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme \n\nder Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostenentscheidung gemäß § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-\n\nten. \n\n12 \n\na) Nach der bisher wohl überwiegenden Auffassung erstreckt sich die \n\nKostengrundentscheidung nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren \n\n(§ 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) nicht auf die im selbständigen Beweisverfah-\n\nren entstandenen Gebühren und Auslagen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, \n\n1028; OLG Köln BauR 2003, 290 und MDR 2002, 1391; OLG Koblenz NJW \n\n2003, 3281, 3282; OLG München MDR 1999, 893 und NJW-RR 1998, 1078; \n\nOLG Schleswig JurBüro 1995, 36; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann \n\nZPO 64. Aufl. § 91 Rdn. 198; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 65; Zöl-\n\nler/Greger ZPO 26. Aufl. § 269 Rdn. 18 b). Zur Begründung wird ausgeführt: \n\nEine Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei den \n\nKosten des Hauptsacheverfahrens sei grundsätzlich nur möglich, wenn im \n\nHauptsacheverfahren eine abschließende Entscheidung über den Streitgegens-\n\ntand erfolge. Das sei bei der Klagerücknahme nicht der Fall. Denn der Rechts-\n\nstreit sei gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzu-\n\nsehen. Der Kläger könne somit die zurückgenommene Klage erneut erheben \n\nund damit den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens erneut einfüh-\n\nren. Erst in diesem Prozess werde dann über diejenigen Tatsachen und Be-\n\nweisfragen sachlich mitentschieden, die Gegenstand des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens gewesen seien. Je nach Ausgang dieses Verfahrens und der \n\ndort getroffenen Kostengrundentscheidung fielen die Kosten des Beweisverfah-\n\nrens dem Kläger oder dem Beklagten zur Last. Im Hinblick auf diese Möglich-\n\nkeit könnten die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht von der Kos-\n\ntenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden. \n\n13 \n\nDem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens sei es freilich \n\nunbenommen, zur Realisierung der ihm im dortigen Verfahren entstandenen \n\nKosten eine Kostengrundentscheidung gemäß § 494 a ZPO im selbständigen \n\nBeweisverfahren zu erwirken. Einige Vertreter dieser Auffassung halten § 494 a \n\nZPO für unmittelbar (OLG Köln BauR 2003, 290), einige für analog (Zöl-\n\nler/Herget aaO § 494 a Rdn. 4 a; Musielak/Huber aaO § 494 a Rdn. 4 a, 7 und \n\nFoerste § 269 Rdn. 23) anwendbar. \n\n14 \n\nb) Eine andere - auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung - \n\ngeht davon aus, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien analog \n\n§ 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger mit der \n\nKostengrundentscheidung nach Klagerücknahme aufzuerlegen, wenn keine \n\nFrist gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei und die Parteien und der \n\nStreitgegenstand identisch seien (OLG Düsseldorf aaO 351; OLG Hamburg \n\nMDR 2002, 1093 lässt offen, ob § 494 a Abs. 2 ZPO analog oder § 269 Abs. 3 \n\nZPO direkt anwendbar ist). Für diesen Fall liege eine planwidrige Gesetzeslü-\n\ncke vor, die nach Sinn und Zweck des § 494 a ZPO und der Interessenlage der \n\nBeteiligten eine entsprechende Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nrechtfertige. Mit der Einfügung des § 494 a ZPO durch das am 1. April 1991 in \n\nKraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 \n\n(BGBl. I 2847) habe eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Antragsgeg-\n\nners ermöglicht werden sollen, wenn der Antragsteller kein Hauptsacheverfah-\n\nren eingeleitet habe. Bei der Klagerücknahme werde zwar mangels einer Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht über den sachlichen Streit \n\nder Parteien entschieden. Das stehe jedoch einer entsprechenden Anwendung \n\ndes § 494 a Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da der Gesetzgeber das Fehlen einer \n\nSachentscheidung in den Fällen des § 494 a Abs. 2 ZPO bewusst hingenom-\n\nmen habe. Gleiches gelte für die in der fehlenden Entscheidung über den sach-\n\nlichen Streit liegende Gefahr, dass in einem späteren Rechtsstreit zur Hauptsa-\n\nche eine inhaltlich abweichende Entscheidung ergehe, die eine von § 494 a \n\nAbs. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung veranlasst hätte. \n\n15 \n\nc) Nach einer weiteren Ansicht werden die Kosten des selbständigen \n\nBeweisverfahrens bei Klagerücknahme direkt von der Kostenentscheidung \n\nnach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Streitgegens-\n\ntand identisch sind (OLG Karlsruhe Beschluss vom 17. Januar 2005 - 15 W \n\n22/04 - Juris in der Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof Beschluss vom \n\n21. Juli 2005 - VII ZB 44/05 - ZfBR 2005, 360 insoweit offen gelassen; OLG \n\nStuttgart Rechtspfleger 1988, 117; OLG Celle JurBüro 1984, 1581; Münch-\n\nKomm/Schreiber ZPO 2. Aufl. § 494 a Rdn. 1; MünchKomm/Lüke aaO § 269 \n\nRdn. 51; Schreiber NJW 1991, 2600, 2602; Hansens NJW 1991, 953, 958). Zur \n\nBegründung wird ausgeführt, nach Klageerhebung sei für eine Anwendung von \n\n§ 494 a ZPO kein Raum mehr. Von diesem Zeitpunkt an seien vielmehr die all-\n\ngemeinen Regeln über die Kostentragungspflicht, wie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nbei Klagerücknahme und § 91 ZPO bei Klageabweisung, anwendbar. Zu den \n\ndanach festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits gehörten die Kosten des vo-\n\nrangegangenen selbständigen Beweisverfahrens ebenso wie die Kosten einer \n\nim Hauptsacheverfahren durchgeführten Beweisaufnahme. Der Einwand der \n\nGegenansicht, eine Zuordnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens \n\nzum Hauptsacheprozess sei nur möglich, wenn in dem Rechtsstreit eine ab-\n\nschließende Entscheidung getroffen werde, greife nicht. Er finde weder im Ge-\n\nsetz eine Stütze, noch werde er durch die Erwägung gerechtfertigt, das Ergeb-\n\nnis des selbständigen Beweisverfahrens könne in einem erneuten Verfahren \n\nverwertet und dort je nach Umfang des Obsiegens oder Unterliegens berück-\n\nsichtigt werden. Denn auch bei einer Beweiserhebung im Hauptprozess, der \n\ndurch Klagrücknahme beendet worden sei, sei es stets möglich, dass die Er-\n\ngebnisse der Beweiserhebung in einem erneuten Hauptprozess benutzt und \n\nverwertet würden, ohne dass sich dies dort kostenrechtlich auswirke. \n\n16 \n\nDer Fall einer Klagerücknahme werde darüber hinaus vom Wortlaut des \n\n§ 494 a Abs. 2 ZPO nicht erfasst. Die Vorschrift könne auch nicht dahin ausge-\n\nlegt werden, dass sie diesen Fall regele. Denn sie sei als Ausnahmevorschrift \n\neng auszulegen und deshalb auf die Fälle zu beschränken, in denen der An-\n\ntragsteller keine Klage erhoben habe. \n\n17 \n\nFür eine analoge Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO bestehe kein Be-\n\ndürfnis, weil die Kosten der Beweissicherung bei Klagerücknahme im Hauptver-\n\nfahren bereits von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst würden. \n\n18 \n\n3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n\n19 \n\na) Die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage folgt aus § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Zu \n\nden Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich die im selbständigen Be-\n\nweisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegens-\n\ntand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (st. Rspr. \n\nBGHZ 132, 96, 104; BGH Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 - \n\nNJW-RR 2006, 810; vom 21. Juli 2005 - VII ZB 44/05 - aaO; vom 22. Juli 2004 \n\n- VII ZB 9/03 - BauR 2004, 1809; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - NJW 2004, \n\n3121; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - BauR 2004, 1487). \n\n20 \n\n Die Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens be-\n\nruht darauf, dass gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung \n\neiner Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Par-\n\ntei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, \n\nberufen hat. \n\n21 \n\nb) Die Rücknahme der Hauptsacheklage ändert an der einmal begründe-\n\nten Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kos-\n\nten des Hauptsacheverfahrens nichts. \n\n22 \n\naa) Insbesondere bedarf es zur Einbeziehung der Kosten des selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens keiner abschließenden Entscheidung über den Ge-\n\ngenstand des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren. \n\n23 \n\nDer von der Gegenansicht angeführte Grundsatz, die Kosten des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens dürften nur dann der Kostenentscheidung im \n\nHauptsacheverfahren folgen, wenn in diesem Verfahren über den Gegenstand \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens entschieden werde, besteht nicht. Viel-\n\nmehr gilt der Grundsatz, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise, \n\nwenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, eine Kos-\n\ntenentscheidung gemäß § 494 a ZPO ergehen darf (BGH Beschluss vom \n\n24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO). § 494 a ZPO ist nach Wortlaut sowie Sinn \n\nund Zweck weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Klage im Hauptsa-\n\ncheverfahren zurückgenommen wird und die Parteien und der Streitgegenstand \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch \n\nsind. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die ent-\n\nsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der \n\nBeweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Der Antragsteller soll \n\ndadurch nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer solchen \n\nKlage ergeben würde. Als Ausnahmevorschrift ist § 494 a ZPO eng auszulegen. \n\nEr ist deshalb grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der An-\n\ntragsteller keine Klage erhoben hat (BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB \n\n11/03 - aaO m.w.N.). Soweit es heißt (s. BT-Drucks. 11/8283, 48), die Formulie-\n\nrung solle auch die Fälle erfassen, in denen die Klage zurückgenommen wor-\n\nden sei, findet diese Auffassung nach einhelliger Ansicht im Wortlaut des \n\n§ 494 a ZPO keinen hinreichenden Ausdruck (BGH Beschluss vom 22. Mai \n\n2003 - VII ZB 30/02 - NJW-RR 2003, 1240,1241; Hansens aaO; Schreiber aaO \n\n2602; Zöller/Herget aaO § 494 a Rdn. 4 a). Sie steht auch nicht in Einklang mit \n\ndem Ziel des § 494 a ZPO, eine Entscheidung über die Kosten des selbständi-\n\ngen Beweisverfahrens nur ausnahmsweise für den Fall zu ermöglichen, dass \n\nkeine Hauptsacheklage erhoben worden ist. \n\n24 \n\nEine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist \n\nschließlich auch nicht deshalb Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens, weil der Kläger nach einer Klagerück-\n\nnahme erneut Klage erheben kann und die Kosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens dort entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt \n\nwerden können. Gleiches gilt für die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem \n\nProzessgericht. Auch diese Kosten bleiben nach Klagerücknahme Kosten des \n\nRechtsstreits, obwohl das Beweisergebnis in einem späteren über denselben \n\nStreitgegenstand geführten Prozess von den Parteien erneut verwertet werden \n\nkann. \n\n25 \n\nAuch die Fiktion des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Kla-\n\ngerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der Zugehö-\n\nrigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der \n\nHauptsache nichts ändern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten an-\n\nhängig (§ 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten \n\nwerden von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (vgl. BGH Be-\n\nschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - NJW 2004, 2309,2310; OLG Celle \n\naaO). \n\n26 \n\nbb) Gegen eine getrennte Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren \n\nnach § 269 Abs. 3 ZPO und im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 a \n\nZPO in Fällen der vorliegenden Art spricht darüber hinaus der Grundsatz der \n\nEinheitlichkeit der Kostenentscheidung. Diesem Grundsatz wird auch in den \n\nFällen Rechnung getragen, in denen die Hauptsacheklage hinter dem Verfah-\n\nrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt und deshalb \n\nüber einen Teil des selbständigen Beweisverfahrens keine Entscheidung getrof-\n\nfen wird. Auch in diesen Fällen sind die gesamten Kosten des selbständigen \n\nBeweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, obwohl nur über einen \n\nTeil sachlich entschieden wird und über den nicht rechtshängig gemachten wei-\n\nteren Teil in einem anderen Prozess entschieden werden kann (BGH Beschlüs-\n\nse vom 22. Juli 2004 aaO, vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO, vom 9. Feb-\n\nruar 2006 aaO). Gleiches gilt für den Fall, dass das Beweisergebnis des \n\nselbständigen Beweisverfahrens bei der Entscheidung insgesamt oder teilweise \n\nnicht verwertet worden ist (BGH Beschlüsse vom 22. Mai 2003 aaO, vom \n\n24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - aaO). \n\n27 \n\n4. Ausgehend von diesen Grundsätzen werden im vorliegenden Fall die \n\nKosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung nach \n\n§ 269 Abs. 3 ZPO erfasst. Die Parteien und der Streitgegenstand des selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sind identisch. Der \n\nKläger hat sich zur Begründung der Klage auf das selbständige Beweisverfah-\n\nren berufen, dessen Akten von dem Landgericht beigezogen worden sind. \n\n28 \n\n5. Die von dem Kläger im Rechtstreit mit umgekehrtem Rubrum erklärte \n\nHilfsaufrechnung mit Ansprüchen, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage \n\nsind, lässt die Zuordnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu \n\nden Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens unberührt. Wie oben dargelegt \n\nentfällt die Zugehörigkeit der Kosten nicht dadurch, dass in einem anderen \n\nRechtsstreit möglicherweise eine Sachentscheidung über den Gegenstand des \n\nselbständigen Beweisverfahrens ergeht. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2003 - 1 O 97/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.08.2003 - 19 W 29/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zb-176-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":27},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zb-176-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:16.857332+00:00"}}