{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_173-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 173/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 173/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den \n\n30. September 2002, nicht 799,65 €, sondern 785,13 €\n\n beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 20. April 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 30. Dezember 1951) ist der Ehe-\n\nfrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. Dezember 1952) am 11. Oktober 2002 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-\n\nhin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim \n\nLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer \n\nBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf \n\ndem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 799,66 €, bezogen auf den 30. September 2002, begründet hat. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nund 2 von ehezeitlichen (1. April 1979 bis 30. September 2002; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der \n\nAbsenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in \n\nder Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-\n\nhe von monatlich 1.678,56 € sowie der Antragsgegnerin b ei der BfA in Höhe \n\nvon monatlich 79,25 €, bezogen auf den 30. September 2 002, ausgegangen. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 799,65 € beträgt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die BfA hat sich im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren nicht geäußert; die Parteien konnten vor dem Bundesgerichtshof \n\ndurch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht wirksam vertreten \n\nwerden. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2016 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-\n\nzes über die Gewährung von Sonderzahlungen \n\nin Baden-Württemberg \n\n- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-\n\ntober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Daneben \n\nwar zu berücksichtigen, daß der Antragsteller nach der Auskunft des LBV nicht \n\nden Höchstversorgungssatz von 71,75 % erreichen kann, sondern lediglich \n\n70,98 %. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-173-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-173-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:33.365404+00:00"}}