{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_172-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZB 172/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 172/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden \n\nder Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2003 aufgehoben und \n\ndie Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen Ziffer 2 des \n\nUrteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwetzingen vom \n\n20. November 2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der \n\nmonatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2002, nicht \n\n92,87 €, sondern 87,89 € beträgt. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 28. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 8. Dezember 1961) ist der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 12. April 1965) am 10. August 2002 zu-\n\ngestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim \n\nLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer \n\nBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf \n\ndem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 92,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet hat. Dabei ist \n\ndas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von \n\nehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-\n\nschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung \n\ndes Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des \n\nArt. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich \n\n572,98 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höh e von monatlich \n\n387,24 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung da-\n\nhin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 92,87 € beträgt <sic!>. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Amtsgericht, das im November 2002 entschieden hat, hat den \n\nVersorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Berechnung des Oberlandesgerichts entspricht der Berechnung \n\ndes Amtsgerichts, übersieht dabei aber, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts (Juli 2003) hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht \n\nmehr der Bemessungsfaktor von 86,31 % einschlägig war, sondern der Bemes-\n\nsungsfaktor für 2003 von 84,29 %. \n\n3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die \n\nGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-\n\ndung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. \n\nS. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden \n\nBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 \n\n- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-172-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-172-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:20.853016+00:00"}}