{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_171-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 171/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 171/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2003 wird auf seine Ko-\n\nsten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-\n\ngleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, nicht 137,65 €, \n\nsondern 132,83 € beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 2. Juni 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. Oktober 1961) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 8. April 1964) am 2. April 2002 zugestellt wor-\n\nden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend \n\ngeregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt \n\nfür Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter \n\nzu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versi-\n\ncherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für \n\nAngestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 137,65 €, bezogen auf den 31. März 2002, beg ründet hat. Dabei ist \n\ndas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von \n\nehezeitlichen (1. Juni 1989 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-\n\nschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung \n\ndes Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fas-\n\nsung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von \n\nmonatlich 554,50 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monat-\n\nlich 279,20 €, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegan gen. Die hiergegen \n\ngerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-\n\nlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen betrug der im Zeitpunkt \n\nihrer jeweiligen Entscheidungen maßgebliche Bemessungsfaktor 2003 für die \n\nSonderzuwendung nicht 86,31 % sondern 84,29 %. Die Abänderung des mo-\n\nnatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung \n\ndes baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für \n\n2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von \n\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur \n\nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, \n\n1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von \n\nSonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landes-\n\nsonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur \n\nAnwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-\n\ntors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - \n\nFamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:11.894214+00:00"}}