{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_170-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZB 170/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 170/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n23. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den \n\n31. August 2002, nicht 611,64 €, sondern 601,06 € betr\n\nägt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 22. Januar 1977 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 2. September 1951) ist der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 22. September 1956) am 25. Septem-\n\nber 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch \n\nVerbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Ver-\n\nsorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung \n\ndes Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-\n\nWürttemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 2 BGB auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der \n\nAntragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 655,41 €, bezo-\n\ngen auf den 31. August 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend \n\nabgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August \n\n2002, 611,64 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht\n\n nach den Auskünften \n\nder weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Karlsruher Lebensversicherung \n\nAG (LV) von ehezeitlichen (1. Januar 1977 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der \n\nAbsenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \n\ni.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach \n\nDurchführung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von \n\nmonatlich 1.660,64 € und bei der Bundesversicherungsanstal\n\nt für Angestellte \n\n(BfA; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 87,18 €, bezogen auf den \n\n31. August 2002, sowie der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung \n\nder Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in \n\nHöhe von monatlich 494,41 € und einer dynamischen monat\n\nlichen Rente - um-\n\ngewertet aus dem Deckungskapital - von 30,12 € bei der LV ausgegangen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die Versorgungsträ-\n\nger haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nim wesentlichen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2016 erreichen, die Antragsgegnerin im Jahre \n\n2021. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren \n\nZeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. \n\nDer Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem \n\nbisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-\n\ntreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der \n\nnunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die \n\nGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-\n\ndung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. \n\nS. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden \n\nBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 \n\n- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-170-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zb-170-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:30.884491+00:00"}}