{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_166-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"XII ZB 166/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1666; MSA Artt. 3, 8 Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu ent- ziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Ob diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu ge- währleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entschei- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 166/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2004 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1666; MSA Artt. 3, 8 \n\nDie Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines \n\nAufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der \n\nMutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu ent-\n\nziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. \n\nOb diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu ge-\n\nwährleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entschei-\n\nden. \n\nBGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - OLG Dresden \nAG Dresden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß \n\ndes 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der vorge-\n\nnannte Beschluß bezüglich der Entscheidung über die außerge-\n\nrichtlichen Kosten und insoweit aufgehoben, als in Abänderung \n\ndes Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden \n\nvom 8. Mai 2003 die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungs-\n\nrechts für das Kind abgelehnt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Entscheidung über die Rechtsbeschwerden ergeht gerichts-\n\ngebührenfrei. \n\nBeschwerdewert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 2. Juli 1998 geborene J. T. ist die Tochter der weite-\n\nren Beteiligten zu 1. Sie besitzt, ebenso wie ihre nicht mit einander verheirate-\n\nten Eltern, die gambische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt in Gambia. Die \n\nMutter heiratete am 24. November 2000 in Gambia einen deutschen Staatsan-\n\ngehörigen und folgte ihm zusammen mit ihrer Tochter im März 2001 nach \n\nDeutschland. Da die Mutter hier eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert \n\nund sich deshalb gehindert sah, das Kind zu betreuen, beabsichtigte sie, dieses \n\nam 8. Januar 2003 durch ihren Ehemann und dessen Vater nach Gambia \n\nverbringen zu lassen. J. sollte in Gambia von der Familie der Mutter betreut \n\nwerden und eine Vorschule besuchen. \n\nDas Jugendamt Dresden (weiterer Beteiligter zu 3), das über die bevor-\n\nstehende Reise informiert worden war, veranlaßte am 6. Januar 2003 die Inob-\n\nhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII, weil es befürchtete, diesem drohe \n\nbei einem Aufenthalt in Gambia die Beschneidung. Auf Antrag des Jugendam-\n\ntes entzog das Amtsgericht der Mutter zunächst vorläufig das Aufenthaltsbe-\n\nstimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge und bestellte insoweit \n\ndas Jugendamt zum Pfleger. Mit Beschluß vom 8. Mai 2003 hat das Amtsge-\n\nricht auch in der Hauptsache entsprechend der vorläufigen Anordnung ent-\n\nschieden. \n\nHiergegen hat die Mutter befristete Beschwerde eingelegt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat eine \"mündliche Verhandlung\" durchgeführt und anschließend \n\neine vorläufige Anordnung erlassen, nach der das Kind der Mutter unverzüglich \n\nherauszugeben ist, dieser aber untersagt wird, das Gebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland mit dem Kind zu verlassen oder zu gestatten, daß ihre Tochter mit \n\nDritten das Land verläßt. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesge-\n\nricht den angefochtenen Beschluß teilweise abgeändert und dieser das Aufent-\n\nhaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzogen, als es um die Entscheidung \n\ngeht, ob das Kind - zu Urlaubszwecken oder für einen längeren Aufenthalt - \n\nnach Gambia verbracht wird. Insoweit hat es Pflegschaft angeordnet und den \n\nweiteren Beteiligten zu 3) als Pfleger eingesetzt. Hiergegen richten sich die \n\n- zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Mutter und der Landeshauptstadt \n\nDresden - Ortsamt Plauen - (weiterer Beteiligter zu 2, im folgenden: Ortsamt). \n\nDie Mutter erstrebt die vollständige Abweisung des Antrags, während das Ort-\n\nsamt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt erreichen \n\nmöchte. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Mutter ist unbegründet. Auf die Rechtsbe-\n\nschwerde des Ortsamtes ist der Beschluß im Umfang der Anfechtung aufzuhe-\n\nben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nA. Rechtsbeschwerde der Mutter \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung \n\nin FamRZ 2003, \n\n1862 ff. veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit sowie die An-\n\nwendbarkeit deutschen Rechts ohne weitere Ausführungen bejaht. Das begeg-\n\nnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. \n\nDie - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - inter-\n\nnationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach den Vorschrif-\n\nten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das \n\nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom \n\n5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II 217; im folgenden: MSA). Nach Art. 1 MSA sind \n\ndie Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Auf-\n\nenthalt hat, vorbehaltlich der Artt. 3, 4 und 5 Abs. 3 MSA dafür zuständig, Maß-\n\nnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen. Nach Art. 13 \n\nAbs. 1 MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die \n\n- wie hier das Kind J. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Ver-\n\ntragsstaaten haben, ohne daß der Minderjährige die Staatsangehörigkeit eines \n\nVertragsstaates besitzen müßte \n\n(Staudinger/Kropholler BGB, 13. Bearb. \n\n- 1994 - Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB Rdn. 525 m.w.N.). Einen einschrän-\n\nkenden Vorbehalt gegenüber Angehörigen von Nichtvertragsstaaten nach \n\nArt. 13 Abs. 3 MSA hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt. Hinsicht-\n\nlich der von den inländischen Gerichten zu treffenden Schutzmaßnahmen, zu \n\ndenen die im Streit stehende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts \n\nnach § 1666 BGB gehört (Staudinger/Kropholler aaO Rdn. 217), ist gemäß \n\nArt. 2 MSA innerstaatliches, hier also deutsches Recht anzuwenden. \n\nGemäß Art. 3 MSA ist allerdings ein nach dem Recht des Heimatstaates \n\ndes Kindes kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen. Ein \n\nEingriff in ein solches Gewaltverhältnis liegt vor, wenn das ausländische Hei-\n\nmatrecht des Minderjährigen eine derartige Maßnahme nicht zuläßt (Pa-\n\nlandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdn. 25). Dies macht die \n\nRechtsbeschwerde der Mutter in bezug auf das gambische Recht geltend, ohne \n\nihren Einwand zu konkretisieren. Dessen Richtigkeit entzieht sich infolgedessen \n\neiner Beurteilung. Feststellungen zu dem gambischen Recht hat das OLG nicht \n\ngetroffen. Die Frage, ob der Einwand gerechtfertigt ist, bedarf indessen keiner \n\nEntscheidung. Ein eventuell bestehendes Gewaltverhältnis schließt es nämlich \n\nnach Art. 8 MSA nicht aus, daß die Behörden des Aufenthaltsstaates, also auch \n\ndie deutschen Gerichte, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, \n\nsoweit er in seiner Person oder seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. Mit \n\nsolchen Schutzmaßnahmen kann deshalb auch in ein grundsätzlich anzuerken-\n\nnendes Gewaltverhältnis eingegriffen werden. In den Fällen, in denen nach den \n\n§§ 1666 ff. BGB Maßnahmen zu treffen sind, ist in der Regel auch das Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen des Art. 8 MSA anzunehmen (BGHZ 60, 68, 73 f.). \n\n2. In der Sache hat das Beschwerdegericht ein Eingreifen nach § 1666 \n\nBGB für erforderlich gehalten. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die \n\nDurchführung der Beschneidung von Mädchen stelle eine erhebliche Beein-\n\nträchtigung des Kindeswohls dar. Es handele sich um Genitalverstümmelungen, \n\nin denen eine schwere Menschenrechtsverletzung zu sehen sei und die in ihrer \n\nIntensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfol-\n\ngungsmaßnahmen, wie der Folter, nicht nachstehe. Die Gefahr, als Mädchen in \n\nGambia beschnitten zu werden, sei groß. Gambia sei der UN-Kinderrechts-\n\nkonvention nicht beigetreten. Aus den vom Jugendamt vorgelegten Unterlagen \n\ngehe hervor, daß nach Auskunft lokal tätiger Nichtregierungsorganisationen in \n\nGambia fast alle ethnischen Gruppen Genitalverstümmelungen praktizierten \n\nund zwischen 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung beschnitten seien. Die \n\nBeschneidung könne Mädchen jeden Alters drohen, einer Dreijährigen ebenso \n\nwie einer 16-jährigen. Auch die Mutter habe bei ihrer Anhörung bestätigt, daß \n\nes keine Altersgrenze gebe, von der an ein Kind selbst entscheiden könne, ob \n\nes beschnitten werde oder nicht. Die traditionell begründete Beschneidung dro-\n\nhe dem Kind deshalb, sobald es sich in Gambia aufhalte. Insofern bestehe auch \n\neine gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung. Die Mutter sei der-\n\nzeit nicht in der Lage, ihre Tochter vor einer solchen Körperverletzung ausrei-\n\nchend zu schützen. Soweit sie bei ihrer Anhörung erklärt habe, sie wünsche \n\nnicht, daß ihrem Kind eine Beschneidung widerfahre, sei diese ablehnende Äu-\n\nßerung unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens zustande gekommen und \n\nberuhe (noch) nicht auf eigener Erkenntnis. Denn die mehrfach geäußerte Auf-\n\nfassung, das Kind könne mit 14 Jahren selbst entscheiden, ob es beschnitten \n\nwerde, mache deutlich, daß die Mutter die Genitalverstümmelung nicht in dem \n\nerforderlichen Maße als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe. An-\n\ngesichts der Brutalität des Eingriffs und der möglichen physischen und psychi-\n\nschen Folgen hätte andererseits eine klare Ablehnung der Beschneidung in be-\n\nzug auf ihr Kind erfolgen müssen. Die eigene Erfahrung der - ihrerseits be-\n\nschnittenen - Mutter belege, daß selbst ein 13 Jahre altes Mädchen durch ge-\n\nzielte unrichtige Informationen dazu gebracht werden könne, sich die grausame \n\nVerstümmelung sogar selbst zu wünschen. Wenn die Mutter gleichwohl daran \n\nfesthalte, die Entscheidung über die Beschneidung dem Kinde selbst zu über-\n\nlassen, habe sie den Fehler ihrer eigenen Mutter wiederholt und damit gezeigt, \n\ndaß sie nicht fähig sei, die Gefahr von ihrem Kind abzuwenden. Dies sei indes-\n\nsen umsomehr notwendig, als nach den zu den Akten gelangten Informationen \n\ntraditionell die Großfamilie mitentscheide, ob eine Beschneidung durchgeführt \n\nwerde. Da die Mutter gleichwohl geplant habe, daß das Kind während der Dau-\n\ner ihrer Ausbildung in Gambia leben solle und es damit der Gefahr einer Geni-\n\ntalverstümmelung (schutzlos) ausgeliefert hätte, müsse ihr Verhalten als unver-\n\nschuldetes Versagen, aber auch als Form von Vernachlässigung im Sinne des \n\n§ 1666 Abs. 1 BGB angesehen werden. Richtig verstandenes elterliches Sorge-\n\nrecht hätte von ihr nicht passives Verhalten, sondern aktives Tun verlangt. Die \n\nGefährdung sei auch gegenwärtig. Die Mutter habe zwar erklärt, daß ihre Toch-\n\nter sich nicht mehr ohne ihre Begleitung in Gambia aufhalten solle. Es sei je-\n\ndoch zu besorgen, daß sie an diesem Entschluß nicht festhalte, sondern das \n\nKind doch zu ihrer Familie nach Gambia bringe, wenn sie sich wegen der auf \n\nsie zukommenden Prüfungen zur Altenpflegerin außerstande sehe, neben ihrer \n\nArbeit zu lernen und ihre Tochter ausreichend zu betreuen. Diese Gefahr werde \n\ndurch die Bekanntschaft mit in der Nähe ihrer Wohnung lebenden gambischen \n\nFamilien nicht aufgehoben. Die danach vorzunehmende Abwägung zwischen \n\ndem Elternrecht der Mutter einerseits und dem Recht des Kindes auf Schutz \n\nseiner Menschenwürde und seiner körperlichen Unversehrtheit andererseits \n\nführe zu der Notwendigkeit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts \n\ninsoweit, als es um Reisen des Kindes nach Gambia oder um Aufenthalte dort \n\ngehe. Angesichts des Ausmaßes der drohenden Gefahr müsse auch das Recht \n\ndes Kindes, seine Verwandtschaft in seinem Heimatstaat zu besuchen, zurück-\n\ntreten. Auf andere Weise könne ein hinreichend sicherer Schutz nicht gewähr-\n\nleistet werden. Auch der Respekt vor einer anderen Kultur rechtfertige keine \n\nabweichende Entscheidung. Die mit der Ausländereigenschaft von Mutter und \n\nKind verbundenen Vorstellungen von Kultur, Tradition, Religion und Erziehung, \n\ndenen grundsätzlich Bedeutung beizumessen sei, müßten zurücktreten, wenn \n\ndie drohende Schädigung entsprechend der ordre-public-Klausel des Art. 6 \n\nEGBGB unter keinem Gesichtspunkt zu tolerieren sei. \n\n3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der Rechtsbeschwerde \n\nallein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperli-\n\nche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch mißbräuchliche Aus-\n\nübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unver-\n\nschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Versagen eines Dritten gefähr-\n\ndet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwen-\n\nden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als \n\nderartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur \n\nAufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1, \n\n1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familien-\n\ngerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, daß \n\nsich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des \n\ngeistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorausse-\n\nhen läßt (BGH Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350, \n\n351; BayObLG DAVorm 1981, 897, 898 f.; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. \n\n- 2004 - § 1666 Rdn. 79; MünchKomm/Olzen 4. Aufl. § 1666 Rdn. 49). \n\nb) Daß die Beschneidung eines Mädchens als eine das Kindeswohl in \n\nganz erheblicher Weise beeinträchtigende Behandlung zu beurteilen ist, hat das \n\nBerufungsgericht zu Recht angenommen. Nach Auffassung des Senats handelt \n\nes sich bei der Genitalverstümmelung um einen schweren Eingriff, der bleiben-\n\nde physische und psychische Schäden zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn \n\nder Eingriff nicht - wie zumeist - unter unhaltbaren hygienischen Bedingungen, \n\nohne Betäubung und mit grausamen Hilfsmitteln, wie Glasscherben oder Ra-\n\nsierklingen als Schneidewerkzeug, durchgeführt wird, sondern selbst wenn er \n\nnach allen Regeln ärztlichen Könnens erfolgt. Es bleibt ein radikaler Eingriff in \n\ndie körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit der Frau. Dabei verbietet \n\nsich eine Unterscheidung nach der Art der Verstümmelung (Klitorisbeschnei-\n\ndung, Excision oder Infibulation), denn in allen Fällen liegt eine grausame, fol-\n\ngenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Mißhandlung vor (vgl. Bumke \n\nNVwZ 2002, 423, 426 m.w.N., sowie Beschlußempfehlung und Bericht des \n\nAusschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beschneidung von \n\nMädchen und Frauen BT-Drucks. 13/10682 S. 3 ff.). Auch die Rechtsbeschwer-\n\nde der Mutter erhebt gegen die Beurteilung der Beschneidung durch das Beru-\n\nfungsgericht keine Einwendungen. \n\nc) Sie rügt aber, das Beschwerdegericht habe eine hieraus resultierende \n\ngegenwärtige Gefahr für das Kind zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksich-\n\ntigt, daß die Mutter ihrem Vorbringen zufolge nicht gegen ihren Willen oder auf \n\nDruck ihrer Eltern, eines Elternteils oder naher Verwandter beschnitten worden \n\nsei, sondern aufgrund eigener Entscheidung, und zwar nach von dritter Seite \n\nerhaltener, heute als falsch und irreführend erkannter Informationen. In den \n\nVorgang sei sie aber nicht als Kleinkind, sondern als Mädchen, das die Pubertät \n\ndurchlaufen habe, involviert gewesen. Daraus folge, daß niemand aus der Fa-\n\nmilie der Mutter Anstalten getroffen habe, sie als Kind oder ohne ihre Einwilli-\n\ngung als herangereiftes Mädchen beschneiden zu lassen, auch nicht ihr eigener \n\nVater, in dessen Stamm noch Beschneidungen vorgenommen würden und der \n\ndieses Ritual befürwortet habe. Auf diesen sei ohnehin nicht abzustellen, da die \n\nGroßmutter sich vor 20 Jahren von ihm habe scheiden lassen und inzwischen \n\nwieder verheiratet sei. J. habe aber bei der Großmutter und nicht bei ihrem \n\nleiblichen Großvater leben sollen. Daneben habe sie, als sie noch in Gambia \n\ngelebt habe, engen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und dessen Familie un-\n\nterhalten, die nicht weit von der Großmutter entfernt lebten. Die Großmutter sei \n\nnicht beschnitten und lehne diesen Brauch ab. Sie habe auch ihrer Tochter ver-\n\nboten, sich dem Ritual zu unterziehen. Deshalb sei kein Anhaltspunkt dafür \n\nauszumachen, daß das Kind während eines Aufenthalts bei der Großmutter der \n\nGefahr ausgesetzt wäre, diese könne eine Beschneidung veranlassen oder zu-\n\nlassen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Großmutter das Mädchen \n\nnicht vor Übergriffen Dritter schützen könne, denn sie habe ihre Tochter bis zu \n\nderen eigener Entscheidung vor einer zwangsweisen Beschneidung bewahrt. \n\nAuch von der Seite der Familie des leiblichen Vaters sei für J. nicht die Ge-\n\nfahr einer Beschneidung auszumachen. Zwar seien in dem Stamm, dem der \n\nVater angehöre, Beschneidungen noch üblich. Der Vater und seine Familie \n\nlehnten, wie die Mutter bei ihrer Anhörung ausgeführt habe, aber Beschneidun-\n\ngen ab, weshalb in dieser Familie niemand beschnitten sei. Warum J. in \n\neiner solchen Familie der Gefahr ausgesetzt sein solle, als Kind fremdbestimmt \n\nbeschnitten zu werden, sei nicht ersichtlich. \n\nDamit vermag die Rechtsbeschwerde der Mutter nicht durchzudringen. \n\nDas Beschwerdegericht hat den betreffenden Sachvortrag nicht über-\n\ngangen, sondern in seine von Amts wegen (§ 12 FGG) zu treffenden Feststel-\n\nlungen einbezogen. Es hat seiner Entscheidung die Umstände der eigenen Be-\n\nschneidung der Mutter zugrunde gelegt, dem Gesichtspunkt, daß in der Familie \n\ndes Vaters - entgegen den Gepflogenheiten ihres Stammes - Beschneidungen \n\nnicht üblich seien, aber ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Nach den \n\nvon dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen entscheiden nämlich \n\nnicht die Eltern oder deren Familien allein über eine Beschneidung, sondern \n\nhierzu ist traditionell die Großfamilie mitberufen. Aus dieser Gestaltung ist letzt-\n\nlich auch zu erklären, daß die Großmutter die eigene Tochter nicht vor einer \n\nBeschneidung zu bewahren vermochte, obwohl letztere damals erst 13 Jahre \n\nalt war und ihr deshalb die Einsichtsfähigkeit und Reife für die von ihr zugun-\n\nsten einer Beschneidung getroffene Entscheidung fehlte und die Großmutter \n\ndiese Verstümmelung selbst ablehnt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, \n\ndie Großmutter könne in einer anderen Situation, nämlich bei Vorliegen anderer \n\nUmstände hinsichtlich der Beschneidung der Enkelin, bedingt durch äußere \n\nEinflüsse abermals versagen, stellt sich deshalb als vertretbare tatrichterliche \n\nWürdigung dar, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist. Denn die \n\nhohe Beschneidungsquote von 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias \n\nkann, wenn sich die Ablehnung der Genitalverstümmelungen wie von der \n\nRechtsbeschwerde geltend gemacht, durchsetzen ließe, nicht erklärt werden. \n\nVon daher ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesge-\n\nricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung des Kindes bei \n\neinem Aufenthalt in Gambia ausgegangen ist. \n\nd) Die Rechtsbeschwerde der Mutter wendet sich schließlich gegen die \n\nAnnahme, dem Kind drohe eine gegenwärtige Gefahr, weil zu besorgen sei, \n\ndaß die Mutter es im Zusammenhang mit den im Rahmen ihrer Ausbildung ab-\n\nzulegenden Prüfungen entgegen den abgegebenen Erklärungen doch nach \n\nGambia verbringen werde. Sie beruft sich insoweit auf den Vortrag der Mutter, \n\nmit ihrem Arbeitgeber Arbeitszeiten vereinbart zu haben, die eine Betreuung \n\ndes Kindes erlaubten. \n\nAuch das vermag die Entscheidung, soweit sie zum Nachteil der Mutter \n\nergangen ist, nicht in Frage zu stellen. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht bezweifelt, daß die Mutter in der Lage \n\nsein wird, den normalen Alltag mit der Betreuung des Kindes in Einklang zu \n\nbringen. Seine Annahme, es sei zu befürchten, daß sich die Einstellung der \n\nMutter unter dem Prüfungsdruck ändere, ist indessen eine von der Lebenser-\n\nfahrung getragene tatrichterliche Würdigung. Für deren Berechtigung sprechen \n\nzudem die Mitteilungen der beiden Pflegefamilien, in denen das Kind sich auf-\n\ngehalten hat. Danach ist J. nicht oder kaum in der Lage, sich selbst zu be-\n\nschäftigen, sondern erheischt permanent Aufmerksamkeit. \n\n4. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zu Recht von einer ge-\n\ngenwärtigen, in einem solchen Maße vorhandenen Gefahr ausgegangen, daß \n\nsich im weiteren Verlauf eine erhebliche Schädigung des Kindes in Form einer \n\nBeschneidung mit hinreichender Sicherheit voraussehen läßt. Denn die Mutter \n\nist, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, derzeit jedenfalls \n\nnoch nicht in der Lage, die Gefahr, die ihrem Kind in Gambia droht, realistisch \n\neinzuschätzen und dürfte deshalb bei zu erwartenden Betreuungsengpässen \n\nnicht davor zurückschrecken, ihr derzeit erklärtermaßen aufgegebenes Vorha-\n\nben einer Verbringung des Kindes nach Gambia doch noch in die Tat umzuset-\n\nzen. Dem ist nach § 1666 Abs. 1 BGB durch die erforderlichen Maßnahmen zu \n\nbegegnen. Insoweit stellt sich die angeordnete teilweise Entziehung des Auf-\n\nenthaltsbestimmungsrechts jedenfalls als einerseits gebotener, andererseits \n\naber auch verhältnismäßiger Eingriff in das Elternrecht dar, um das Kind vor \n\neinem irreparablen Schaden seiner psychischen und physischen Unversehrtheit \n\nzu bewahren. Dessen Interesse, seine Verwandten in Gambia zu besuchen, \n\noder das Bedürfnis, der heimatlichen Kultur und Tradition verbunden zu bleiben, \n\nmüssen dahinter zurücktreten. \n\nB. Rechtsbeschwerde des Ortsamtes \n\n1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, weitere Maßnahmen zum \n\nSchutz des Kindes zu treffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vollstän-\n\ndige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des \n\nKindes in einer deutschen Pflegefamilie seien unverhältnismäßig. \n\n2. Demgegenüber bringt die Beschwerde des Ortsamtes vor: Der Teil-\n\nentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht ausreichend, um die Gefahr \n\nder Genitalverstümmelung weitgehend zu verhindern. Die angeordnete Pfleg-\n\nschaft könne praktisch nicht verhindern, daß die Mutter oder ein Dritter das Kind \n\nüber einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbringe. Sie könne sich in der \n\njeweiligen gambischen Botschaft einen Ersatzpaß für J. anfertigen lassen, \n\nwährend das Original bei der Amtspflegerin hinterlegt bleibe. Die begründete \n\nBesorgnis ergebe sich daraus, daß die Mutter sowohl im Verfahren vor dem \n\nAmtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht nicht habe erkennen lassen, \n\ndaß sie aufgrund eigener Überzeugung ihre Tochter vor einer drohenden Geni-\n\ntalverstümmelung schützen wolle bzw. könne. \n\nDiesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen. \n\nEs erscheint nicht fernliegend, daß die Mutter, von der nach Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts zu besorgen ist, sie werde im Prüfungsdruck ihr Kind \n\ndoch noch nach Gambia verbringen, sich über die bisher getroffenen Maßnah-\n\nmen hinwegsetzt und von dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Weg \n\nGebrauch macht. Ziel der Maßnahmen nach § 1666 BGB muß aber die effekti-\n\nve Gefahrenabwehr für das Kind sein. Zwar steht jeder Eingriff in das Eltern-\n\nrecht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Ins-\n\nbesondere ist eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur dann zulässig, \n\nwenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, \n\nbegegnet werden kann (§ 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit, daß das Beru-\n\nfungsgericht als weitergehende Maßnahmen von vornherein aber nur die voll-\n\nständige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Verbindung mit der \n\nUnterbringung in einer Pflegefamilie erwogen hat, hat es sich den Blick dafür \n\nverstellt, die Geeignetheit anderer, weniger gravierender Maßnahmen in seine \n\nBeurteilung einzubeziehen und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt auch \n\ndie Möglichkeit öffentlicher Hilfen, etwa im Sinne einer beaufsichtigenden Pfleg-\n\nschaft, zu prüfen, um auf diesem Weg einen auch tatsächlich wirkungsvollen \n\nSchutz des Kindes zu gewährleisten. \n\n3. Da das Oberlandesgericht somit von seinem Auswahlermessen (vgl. \n\nhierzu Staudinger/Coester aaO § 1666 Rdn. 177) keinen fehlerfreien Gebrauch \n\ngemacht hat, kann die Entscheidung im Umfang der Anfechtung durch das \n\nOrtsamt keinen Bestand haben. Der Beschluß ist insoweit aufzuheben und die \n\nSache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die unterlassene \n\nPrüfung, welche weitergehenden Maßnahmen zu ergreifen sind, in tatrichterli-\n\ncher Verantwortung nachholen kann. Im weiteren Verfahren wird das Ortsamt \n\nauch Gelegenheit haben, das Begehren zu wiederholen, der Mutter möge auf-\n\ngegeben werden, das Kind regelmäßig einem Kinderarzt vorzustellen (vgl. zu \n\nentsprechenden Auflagen etwa Children's Protection Act 1993 - South Austra-\n\nlia). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-166-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-166-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:36.611559+00:00"}}