{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_164-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"XII ZB 164/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu ei- ner Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Febru- ar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 164/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als \n\nauch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu ei-\n\nner Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf \n\nder Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er \n\ndie Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Febru-\n\nar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB \n\n243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.). \n\nBGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - OLG München \nLG Landshut \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 112.484 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den \n\nBeklagten zur Rückzahlung eines ihm von der Klägerin gewährten Darlehens \n\nvon 220.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ließ das ihm am 28. Februar 2003 \n\nzugestellte Urteil durch seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nebst An-\n\nschreiben am 14. März 2003 per Fax an die Münchener Kanzlei der Rechtsan-\n\nwaltspartnerschaft K. übermitteln und vereinbarte mit dem dort tätigen Rechts-\n\nanwalt Dr. N. einen Besprechungstermin für den 19. März 2003. \n\nIm Rahmen dieses Besprechungstermins, zu dem Rechtsanwalt Dr. N. \n\ndie neu angelegte Akte mit dem Fax vom 14. März 2003 vorgelegt wurde, be-\n\nauftragte der Beklagte ihn, fristwahrend Berufung gegen das Urteil einzulegen \n\nund die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Unmittelbar im Anschluß an \n\ndiese Besprechung diktierte Rechtsanwalt Dr. N. die Berufungsschrift, die am \n\n21. März 2003 gefertigt wurde und am 26. März 2003 beim Oberlandesgericht \n\neinging. \n\nAm 6. Mai 2003 ließ Rechtsanwalt Dr. N. sich die Akte erneut vorlegen \n\nund stellte dabei fest, daß die am 28. April 2003 abgelaufene Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb \n\nnicht rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt wor-\n\nden war. \n\nDas Berufungsgericht hat den am 20. Mai 2003 zugleich mit einer Beru-\n\nfungsbegründung eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückge-\n\nwiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß \n\nwendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache \n\nwirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \n\nauf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts nicht. \n\n1. Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten Dr. N. darin, daß dieser bei Annahme des Mandats die Berufungs-\n\nbegründungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe. Die-\n\nse Aufgabe habe ihm allein oblegen, da er nicht davon habe ausgehen dürfen, \n\ndaß seine zuverlässige Büroangestellte die Fristen zur Einlegung und Begrün-\n\ndung der Berufung nebst Vorfristen schon anläßlich des Eingangs des Fax-\n\nschreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14. März 2003 \n\nnotiert habe. Weder lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem übermittelten Ur-\n\nteil das Datum seiner Zustellung habe entnommen werden können, noch stelle \n\nder Eingang einer solchen Faxnachricht in einer Sache, in der zuvor noch kein \n\nMandatsverhältnis bestanden habe, einen Vorgang dar, bei der sich einer \n\nRechtsanwaltsfachangestellten aufdrängen müsse, daß Fristen zu notieren sei-\n\nen. \n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Faxan-\n\nschreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe einen ausdrückli-\n\nchen Hinweis auf die Zustellung des Urteils am 28. Februar 2003 enthalten, \n\nwas das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Des-\n\nhalb habe die mit der Fristenüberwachung beauftragte zuverlässige Angestellte \n\n- auch aufgrund einer im einzelnen dargelegten allgemeinen Büroanweisung - \n\nsehr wohl Anlaß gehabt, die einfache Fristenberechnung eigenverantwortlich \n\nvorzunehmen und die entsprechenden Fristen zu notieren. Rechtsanwalt Dr. N. \n\nhabe deshalb bei der Besprechung am 19. März 2003 darauf vertrauen dürfen, \n\ndaß dies geschehen sei. \n\n3. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Ein dem Beklagten zuzu-\n\nrechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist \n\njedenfalls darin zu sehen, daß dieser nicht alles ihm Zumutbare getan und ver-\n\nanlaßt hat, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird (std. \n\nRspr., etwa BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR \n\nZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Der Rechtsanwalt ist nämlich insbesondere \n\nverpflichtet, die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der \n\nBerufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die \n\nHandakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vor-\n\ngelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - \n\nFamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 \n\nf. m.N.). \n\na) Hier waren Rechtsanwalt Dr. N. die Handakten zu dem Besprechungs-\n\ntermin am 19. März 2003 vorgelegt worden. Auch wenn ihm das Mandat zur \n\nEinlegung der Berufung erst im Rahmen dieser Besprechung erteilt wurde, la-\n\ngen ihm die Akten somit von diesem Zeitpunkt an und insbesondere bei dem \n\nanschließenden Diktat der Berufungsschrift \"im Zusammenhang mit einer frist-\n\ngebundenen Prozeßhandlung\" (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 2004 aaO \n\nS. 1184 oben) vor. Denn auch die Vorlage zu einer Besprechung, in der erst \n\nnoch entschieden werden sollte, ob eine fristgebundene Prozeßhandlung vor-\n\nzunehmen war, ist jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt, \n\neine Vorlage im Zusammenhang mit einer solchen Prozeßhandlung. \n\nb) Auch wenn die Ansicht der Rechtsbeschwerde zuträfe, daß Rechts-\n\nanwalt Dr. N. am 19. März 2003 allenfalls die Eintragung der Berufungsfrist, \n\nnicht aber auch der Berufungsbegründungsfrist hätte kontrollieren müssen, hät-\n\nte ihm auffallen müssen, daß die Handakten keinen Vermerk über die Eintra-\n\ngung der Berufungsfrist enthielten, so daß er dem sich daraus ohne weiteres \n\nergebenden konkreten Verdacht hätte nachgehen müssen, auch die Notierung \n\nder Berufungsbegründungsfrist könne unterblieben sein. Der Umstand, daß die \n\nBerufungsfrist hier trotz fehlender Fristnotierung gewahrt wurde, läßt daher \n\n- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - die Ursächlichkeit dieser \n\nversäumten Kontrolle für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nentfallen. \n\nc) Allerdings trifft die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus Anlaß der \n\nBesprechung vom 19. März 2003 und des daran anschließenden Diktats der \n\nBerufungsschrift habe allenfalls die Berufungsfrist und deren Notierung über-\n\nprüft werden müssen, nicht zu. Denn die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts be-\n\nschränkt sich, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung \n\nder Berufungsschrift vorliegen, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist no-\n\ntiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der \n\nBerufungsbegründungsfrist. Diese beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit \n\nder Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt \n\nder Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-\n\ntung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre \n\nes deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der gebotenen Prü-\n\nfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls \n\nbereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 11. Februar 2004 und vom 21. April 2004 aaO S. 1184). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zb-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zb-164-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:11.194259+00:00"}}