{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_161-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"XII ZB 161/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 161/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n24. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\n2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nBeschwerdewert: 140.480,79 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 7. März 2003 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts mit Schriftsatz seines Anwalts vom 7. April 2003, der am gleichen \n\nTag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. \n\nDieser Schriftsatz lautet: \n\n\"In Sachen W. G. gegen H. G. wegen Miet-\n\nzins LG Dresden AZ: 3 O 0623/01 \n\nwird hiermit namens und im Auftrag des Beklagten/Berufungsklägers ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.2.2003, zugestellt am \n\n7.3.2003, Berufung eingelegt. Beglaubigte Kopie des Urteils des Landge-\n\nrichts Dresden wird in der Anlage beigefügt.…\" \n\nDas angefochtene Urteil wurde nicht übermittelt. \n\nAm 9. April 2003 ging das Original der Berufungsschrift mit der Abschrift \n\ndes angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht ein. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück-\n\ngewiesen und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dage-\n\ngen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine \n\nwirksame Berufungsschrift lägen nicht vor, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, \n\nwelche der dort genannten Parteien Beklagter und damit Berufungsführer ge-\n\nwesen sei, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\nDanach gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nwen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH Beschlüsse vom \n\n11. November 2003 - VIII ZB 89/03 - juris; vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - \n\nNJW 1999, 3124 m.w.N.). \n\n7 \n\nWird in der Berufungsschrift nur erklärt, dass für den \"Beklagten\" Beru-\n\nfung eingelegt werde, aber nicht gesagt, wer von den namentlich benannten \n\nParteien Beklagter ist, kann die beim Rechtsmittelgericht eingereichte Beru-\n\nfungsschrift jedenfalls keiner der Parteien zugeordnet werden. Die Reihenfolge \n\nder Namen im Eingang der Berufungsschrift lässt hinreichend sichere Schlüsse \n\nnur dann zu, wenn es im Bezirk des Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im \n\nEingang von Schriftsätzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kläger \n\nstets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, \n\ngleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind. Das Berufungsge-\n\nricht hat eine derartige allgemeine Übung für den dortigen Bezirk nicht festge-\n\nstellt. \n\n8 \n\nDie erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers konnte \n\nauch nicht auf sonstige Weise gewonnen werden. Das angefochtene Urteil war \n\nam 7. April 2003 nicht per Telefax mit der Berufungsschrift übermittelt worden, \n\nsondern ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist, am 9. April 2003, mit dem Ori-\n\nginal der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangen. \n\n9 \n\n2. Auch die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen Ver-\n\nschuldens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hält der rechtlichen Ü-\n\nberprüfung im Ergebnis stand. \n\n10 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nzu folgen ist, die Vergewisserung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten \n\nbei seiner Büroangestellten, dass der Telefaxsendung auch die Urteilsabschrift \n\nbeigefügt werde, enthalte keine ausdrückliche Weisung, die Urteilsabschrift bei-\n\nzufügen. \n\n11 \n\nDenn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten ein Organisationsverschulden jedenfalls \n\ndeshalb, weil er nicht dargetan hat, dass in seinem Büro die allgemeine Anwei-\n\nsung bestanden habe, bei Übersendung von Fristsachen per Telefax im Rah-\n\nmen der Ausgangskontrolle die Frist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des \n\nSendeberichtes zu löschen. Die - unterstellte - Einzelanweisung, die Übermitt-\n\nlung der Berufungsschrift und des angefochtenen Urteils per Telefax zu veran-\n\nlassen, macht die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH \n\nBeschluss vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - juris). Diese erfordert bei Übersen-\n\ndung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine Vorsorge für Störfälle. Es \n\nmuss deshalb organisatorisch gesichert sein, dass das Büropersonal einen Ein-\n\nzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt, der vor dem Erledigungsver-\n\nmerk im Fristenkalender die ordnungsgemäße vollständige Übermittlung an-\n\nzeigt und auf etwaige Übermittlungsfehler überprüft wird (Senatsbeschluss vom \n\n12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136; BGH Beschlüsse vom \n\n23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368, vom 28. Februar 2002 \n\n- VII ZB 28/01 - NJW-RR 2002, 999, vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR \n\n2001, 1072). \n\n12 \n\nDann hätte im vorliegenden Fall die Büroangestellte anhand des Sende-\n\nberichts bemerkt, dass sie lediglich die zwei Seiten umfassende Berufungs-\n\nschrift und nicht auch das 14 Seiten umfassende Urteil des Landgerichts über-\n\nsandt hatte. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2003 - 3 O 623/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 U 620/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zb-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zb-161-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:59.237483+00:00"}}