{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_153-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"XII ZB 153/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1618 Satz 4 Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Ein- willigung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familienge- richts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 153/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1618 Satz 4 \n\nDie Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom \n\nBeschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 \n\nSatz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Ein-\n\nwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familienge-\n\nrichts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat. \n\nBGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - OLG Dresden \n\nAG Borna \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni \n\n2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den \n\nEhenamen \"L. \" führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene \n\nSohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig \n\ngeschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. \n\nDie Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ih-\n\nrer neuen Ehe den Ehenamen \"S. \", den auch die beiden aus dieser Ver-\n\nbindung hervorgegangenen Söhne tragen. \n\nAm 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des \n\nAntraggegners in die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Soh-\n\nnes Richard in \"S. -L. \" zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem An-\n\ntrag entgegengetreten. \n\nAm 18. Juli 2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber \n\ndem Standesbeamten erklärt, Richard ihren Ehenamen \"S. \" zu erteilen. \n\nDas Kind hat in die Namenserteilung eingewilligt; die Antragsstellerin hat als \n\ngesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Stan-\n\ndesbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin \n\ndem Familiengericht vorgelegt. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluß \n\nvom 22. Juli 2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen Ein-\n\nwilligung, dem Kind den Namen \"S. \" als Familiennamen zu erteilen, ersetzt. \n\nDie Antragstellerin hat aufgrund dieses Beschlusses eine Umschreibung \n\ndes Geburtseintrags und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den Na-\n\nmen \"Richard S. \" erwirkt und mitgeteilt, daß Richard seit dem 22. Juli \n\n2002 den Familiennamen \"S. \" führe. \n\nAuf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandes-\n\ngericht den Beschluß des Amtsgericht aufgehoben und den Antrag, die Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Richard zu ersetz-\n\nten, zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine \n\nErteilung des Namens \"S. -L. \" erteilt, die Antragsstellerin und ihr \n\nEhemann aber nunmehr eine solche \"additive\" Einbenennung abgelehnt hatten. \n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht meint, das Familiengericht habe die Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens \"S. \" nicht \n\nersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der \n\nAntragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren \n\nnachgeholt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Ersetzungsentscheidung \n\ndes Familiengerichts nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat \n\nvielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zu-\n\nrückgewiesen, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Erset-\n\nzung nicht vorgelegen hätten. \n\n2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Namenserteilung nur \n\ndann - wie von § 1618 Satz 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erfor-\n\nderlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige \n\nElterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbe-\n\nnennung für Richard den Vorteil, daß seine Eingliederung in den neuen Fami-\n\nlieverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschieden-\n\nheit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des \n\nAntragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind \n\nmüsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten. \n\nRichard sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig \n\nintegriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem \n\nheutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Ri-\n\nchards Alter nicht nachhaltig. Daß Richard selbst den Wunsch äußere, den \n\nNamen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluß, daß die \n\nNamenserteilung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres erge-\n\nbe sich auch nicht daraus, daß Richard - aufgrund der von der Antragstellerin \n\nvor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensum-\n\nschreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen \"S. \" führe. Inso-\n\nweit sei es Aufgabe der Antragsstellerin, bei eventuell entstehenden Schwierig-\n\nkeiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und Richard die Gründe für die \n\nNamensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kom-\n\nmende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahezubrin-\n\ngen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von Richard in \n\nseiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht gezeigten heftigen emotionalen \n\nReaktionen wiesen darauf hin, daß er noch deutliche Bindung an den Antrags-\n\ngegner verspüre, so daß der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen sei-\n\nnem eigenen - vielleicht unbewußten - Wunsch und demjenigen der Antragstel-\n\nlerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürch-\n\nten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, daß das Ge-\n\nricht die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin ge-\n\nwünschte Einbenennung ersetze. Der Umstand, daß die Antragstellerin \n\n- anders als der Antragsgegner - vor dem Oberlandesgericht ihr Einverständnis, \n\nRichard einen Doppelnamen (\"S. -L. \") zu erteilen, verweigert habe, \n\nzeige letztlich, daß es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwi-\n\nschen Richard und seinem Vater zu zerschneiden und daß ihr an einer weniger \n\neinschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, \n\nnicht gelegen sei. \n\nDiese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht \n\ndie Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand \n\nder von § 1618 Satz 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Ände-\n\nrung von Richards Familiennamen aufgrund der Entscheidung des Familienge-\n\nrichtes bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Ent-\n\nscheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 \n\nSatz 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem Familiengericht bei seiner \n\nAbwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwie-\n\ngen des Interesses des Antragsgegners gegenüber dem Kindeswohl festzustel-\n\nlen sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. \n\nDie Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem \n\nElternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, \n\nbestimmt sich nach § 1618 Satz 4 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das \n\nFamiliengericht diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerde-\n\ngericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entschei-\n\ndung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen \n\nElternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die \n\ndas Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerläßlich ist, \n\num Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, \n\nwie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der \n\n- grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch \n\nwenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu \n\ntragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen \n\nwerden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer \n\nAbwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom \n\n30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332). So ist zwar einer-\n\nseits die Integration in die \"Stief\"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, anderer-\n\nseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über \n\ndas Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der ak-\n\ntuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung \n\ndes mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der \n\nfür das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Bezie-\n\nhung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der \n\nKontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und \n\ndurch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung \n\nvon ihm verfestigt würde (Senatsbeschlüsse aaO). \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - \n\ndas Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der \n\nnamenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung ge-\n\nnutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in son-\n\nstiger Weise für die Einbenennung des Kindes \"vollendete Tatsachen zu schaf-\n\nfen\". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belan-\n\nge des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem \n\nBegriff \"Kindeswohl\" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegen-\n\neinander zu gewichten. \n\nDas Oberlandesgericht hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte \n\nrechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß Richard \n\nbereits vollständig in die Stieffamilie integriert ist, daß er aber andererseits noch \n\ndeutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegun-\n\ngen einbezogen, daß Richards psychische Probleme letztlich nicht in seiner \n\nNamensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, daß diesem \n\nKonflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten Aus-\n\ntausch seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstel-\n\nlerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage \n\nder tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. Insbe-\n\nsondere der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin durch ihr \n\nHandeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die eingetrete-\n\nne Situation maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige \n\nnamensmäßige Vereinnahmung Richards - losgelöst von dessen fortbestehen-\n\nden emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzuset-\n\nzen versucht und sich zudem der Empfehlung des Oberlandesgerichts wider-\n\nsetzt, mit einer \"additiven Einbenennung\" als der hier dem Kindeswohl eher zu-\n\nträglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom Oberlandesgericht aus die-\n\nsem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in er-\n\nster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zer-\n\nschneiden, ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen \n\nunter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen \n\nwerden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ \n\n2002, 1330, 1331). \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den von der \n\nAntragstellerin für ihre Behauptung, eine \"Rückbenennung\" werde bei Richard \n\nzu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen \n\nSachverständigenbeweis nicht erhoben. Die Feststellung des Oberlandesge-\n\nrichts, die bei Richard bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die \n\nfortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, wider-\n\nspreche zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Be-\n\nscheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\ngetroffen werden dürfen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt. \n\n§ 12 FGG überläßt es dem Gericht, \"die geeignet erscheinenden Bewei-\n\nse aufzunehmen\". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit \n\nund dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermes-\n\nsen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm \n\neingeräumten Ermessen hat das Oberlandesgericht keinen rechtsfehlerhaften \n\nGebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine \n\ndie Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf Richards Befind-\n\nlichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von Richard in dessen \n\npersönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der \n\nAntragstellerin Schlußfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen \n\ngezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, Richard die Gründe für die \n\nNamensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kom-\n\nmende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahezubringen und bei etwai-\n\ngen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen Überprü-\n\nfung der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei An-\n\nhaltspunkte näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu \n\neiner \"seelischen Belastung\" des Kindes \"mit Krankheitswert\" führen, bedurfte \n\nes danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des Oberlandesgerichts, die \n\nbei Richard beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen \n\nzwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung \n\nist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck \n\nvon Richard gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung naheliegend und jeden-\n\nfalls einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstelle-\n\nrin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf \n\ndie zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt \n\neine gegenteilige Schlußfolgerung nicht, zumal Richards psychiatrische Be-\n\nhandlung danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich \n\nvor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der Mut-\n\nter. Sie läßt insbesondere die Einholung einer die nervenfachärztliche Beschei-\n\nnigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erschei-\n\nnen. \n\nc) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandes-\n\ngericht den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung \n\ndes Kindes (vom bisherigen Familiennamen \"L. \" in den Namen \"S. \") \n\nzu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das Oberlandesgericht eine \"addi-\n\ntive\" Einbenennung befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumin-\n\ndest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners \n\nin eine solche \"additive\" Einbenennung (von \"L. \" in \"S. -L. \") - ent-\n\nsprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen \n\nErfolg. \n\nWie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in \n\neine \"additive\" Einbenennung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten \n\nEinwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung \n\ndes Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar \n\n2002 aaO 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr Ver-\n\nfahrensgegenstand, nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag \n\numgestellt, die Umbenennung des Kindes in \"S. \" verlangt und vor dem \n\nOberlandesgericht ein Einverständnis mit einer nur \"additiven\" Einbenennung \n\nRichards ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des \n\nAntragsgegners in eine \"additive\" Einbenennung auch nicht von Amts wegen \n\nersetzt werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner im Beschwerde-\n\nverfahren seine Zustimmung zu einer \"additiven\" Einbenennung des Kindes \n\nbereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts kein Raum war. \n\nHahne \n\nSprick \n\nBundesrichterin Weber-Monecke \nist urlaubsbedingt an der \nUnterschrift verhindert. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/xii-zb-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/xii-zb-153-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:55.807484+00:00"}}