{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_148-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"XII ZB 148/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4 Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Pflegschaftssache \n\nXII ZB 148/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4 \n\nWird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so \n\nsteht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch \n\nin analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu. \n\nBGH, Beschluss vom 14. März 2007- XII ZB 148/03 - BayObLG München \n\nLG Regensburg \n\nAG Regensburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom \n\n9. Januar 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg \n\nvom 9. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht \n\n- Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge \n\nentzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss \n\nvom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der \n\nKatholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat \n\ndas Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgül-\n\ntig entzogen und diese auf \"die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort \n\nHerr K. \" übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss \n\nvom 13. März 2002 dahin abgeändert, \"dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge, \n\ndort Herr K. \" \"Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge \n\npersönlich zum Pfleger\" bestellt wird. \n\n2 \n\nDie Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. (Beteiligte \n\nzu 1) hat für von ihrem Mitarbeiter K. als Pfleger des Betroffenen im Jahre \n\n2001 erbrachte Tätigkeiten die Festsetzung einer Vergütung von 647,62 € be-\n\nantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der so-\n\nfortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbe-\n\ngehren weiter. \n\n3 \n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-\n\nschwerde zurückweisen. Zwar ließen die für den hier in Frage stehenden Tätig-\n\nkeitszeitraum maßgebenden Beschlüsse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai \n\n2001 nicht eindeutig erkennen, dass Herr K. persönlich zum Pfleger be-\n\nstimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen könne das \n\nBayerische Oberste Landesgericht diese Beschlüsse jedoch selbst auslegen. \n\nEs halte eine persönliche Bestellung des Herrn K. zum Pfleger für gegeben. \n\nDafür sprächen die diesen Beschlüssen vorangegangenen Schreiben und die \n\n- für die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer \n\nBestallungsurkunde für Herrn K. . Sei somit Herr K. persönlich zum \n\nPfleger bestellt, könne der Beteiligte zu 1 für dessen Tätigkeit keine Vergütung \n\nbeanspruchen. Eine Regelung, wie sie § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) für \n\ndas Betreuungsrecht und - über die Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG \n\n(a.F.) - für den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und \n\nPflegschaftsrecht nicht. Die dem § 1908 e Abs. 1 BGB (a.F.) zugrunde liegende \n\nRechtsfigur eines Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormund-\n\nschaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des \n\n§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) ausscheide. Das Bayerische Oberste Lan-\n\ndesgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber \n\ndurch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2000 \n\n(veröffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das \n\nOberlandesgericht Köln einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein für die \n\nTätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen \n\nbestellt worden war, in entsprechender Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB (a.F.) eine Vergütung zuerkannt. \n\nII. \n\n4 \n\nAufgrund der Vorlage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken beste-\n\nhen, hat der Senat anstelle des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtmittel führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Amtsgericht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen \n\ndie Entscheidung des Landgerichts ist zulässig. Sie ist auch begründet: \n\n5 \n\n1. Die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 der geltend gemachte Vergütungs-\n\nanspruch zusteht, beurteilt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsände-\n\nrungsgesetz - 2. BtÄndG; vom 21. April 2005, BGBl. I 1073) am 1. Juli 2005 \n\ngeltenden Recht (Art. 229 § 14 EGBGB). \n\n6 \n\n2. Richtig ist, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, dass \n\ndas Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht eine - dem Vereinsbetreuer (§ 1897 \n\nAbs. 2 BGB) entsprechende - Rechtsfigur eines Vereinsvormunds oder Ver-\n\neinspflegers mit der Rechtsfolge des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. \n\njetzt § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [Vor-\n\nmünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG], Art. 8 2. BtÄndG), nicht \n\nkennt. Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für \n\ndie Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu ge-\n\nwähren. Deshalb schließt § 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 \n\nBGB) Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Ver-\n\neins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins können, wenn \n\nsie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelmä-\n\nßig eine Vergütung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus § 1836 \n\nAbs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 BGB), der nicht umgangen werden \n\ndarf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den Vergütungsvorschriften, \n\ndie die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder \n\nPflegschaft verlangen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermu-\n\ntungen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB \n\ni.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen \n\nnicht zugeschnitten sind. Demgegenüber hat der Gesetzgeber für Betreuungs-\n\nvereine eine grundsätzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen \n\nzwar für die von ihnen wahrzunehmenden \"Querschnittaufgaben\" aus öffentli-\n\nchen Mitteln subventioniert werden; für die von ihnen wahrgenommenen Aufga-\n\nben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Vergütungsansprüchen finanzieren, \n\ndie ihnen über die Rechtsfigur des \"Vereinsbetreuers\" (§ 1897 Abs. 2 BGB) zu-\n\ngute kommen und in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG) \n\neine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsmäßigkeit \n\nder von ihren Mitarbeitern ausgeübten Betreuungstätigkeit ausdrücklich verzich-\n\ntet (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F.; vgl. jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBVG). \n\n7 \n\nAllerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 11. November 1999 (FamRZ 2000, 414) die Rechtslage für die Vergütung \n\nvon Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch \n\nVereine grundlegend gewandelt. Danach verstößt es gegen die von Art. 12 \n\nAbs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein \n\njegliche angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrens-\n\npflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm beschäftigt \n\nwird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu \n\nübernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Betreuungsrechtsände-\n\nrungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 580) dem für die Wahrnehmung von \n\nVerfahrenspflegschaften durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in \n\n§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) aufgenommene Verweisung auf § 1908 e BGB \n\neinen Vergütungsanspruch von Vereinen für die von ihren Mitarbeitern geführ-\n\nten Verfahrenspflegschaften begründet (vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG). Für das \n\nVormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Rege-\n\nlung. Diese Lücke erklärt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass sich der \n\nGesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes \n\nder verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst \n\nwar. Das 2. BtÄndG hat dem § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen \n\nSatz 2 angefügt; die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren Mit-\n\narbeitern übertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner an-\n\ndersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten \n\nZielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint - jedenfalls vor \n\ndem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als plan-\n\nwidrig. \n\n8 \n\n3. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist, \n\ngrundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte \n\nLücke im Wege eines eigenen, dem § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt \n\n§ 7 Abs. 4 VBVG) nachgebildeten Vergütungsanspruchs der Vereine für die \n\nTätigkeit ihrer Mitarbeiter füllt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Vergü-\n\ntungsanspruch gewährt, den sie im Innenverhältnis zum Verein als ihrem Ar-\n\nbeitgeber zur Ausgleichung bringen können. Dies hindert indes die Fachgerich-\n\nte nicht, schon jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwen-\n\ndung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Vergü-\n\ntungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachträglich erkannte Ver-\n\nfassungsrechtslage entstandene Gesetzeslücke zu schließen. Insoweit bietet es \n\nsich an, die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67 Abs. 3 \n\nSatz 2 FGG (a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) im Wege der Analogie auf Vor-\n\nmundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe, \n\nwenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn \n\nauch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt \n\nworden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts \n\nanderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass private Institutionen, die er \n\nzur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in An-\n\nspruch nimmt, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies wird mit \n\nder Möglichkeit, für die Tätigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Vergü-\n\ntung zu erhalten, erreicht; auf die gewählte vormundschaftsrechtliche oder \n\npflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten Tätigkeit zugrunde liegt, \n\nkann es dabei nicht ankommen. \n\n9 \n\nDer vom Bayerischen Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass \n\n§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG) auf der Rechtsfigur ei-\n\nnes \"Vereinsbetreuers\" (§ 1897 Abs. 2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und \n\nPflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des § 1897 Abs. 2 BGB entsprechen-\n\nden \"Vereinspfleger oder -betreuer\" nicht kennt, hindert die Analogie nicht. \n\nAuch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht \n\nbekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen für die von seinen Mitarbei-\n\ntern als Verfahrenspflegern geleisteten Tätigkeiten über § 67 Abs. 3 Satz 2 \n\nFGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) \n\neinen eigenen Vergütungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu § 67 Abs. 3 \n\nSatz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 \n\nFGG) lässt zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei persönlicher Bestellung \n\neines Vereinsmitarbeiters die Berufsmäßigkeit seines Tätigwerdens (vgl. § 1836 \n\nAbs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 \n\nVBVG) zu prüfen (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 Satz 1 \n\nHalbs. 2 BGB, jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 Satz 2 FGG i.V.m. § 7 Abs. 1 \n\nSatz 2 VBVG); bei der Bestellung des Vereins als solchem wäre die Feststel-\n\nlung der \"Berufsmäßigkeit\" schon begrifflich kaum möglich. \n\n10 \n\n3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. \n\n§ 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) ein Anspruch \n\nauf Vergütung für die Tätigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, Herr K. , im Rah-\n\nmen der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der \n\nBeteiligte zu 1 als solcher - wie das Bayerische Oberlandesgericht meint - oder \n\nHerr K. persönlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war \n\ndie Bestellung jedenfalls nicht an Herrn K. als Privatperson, sondern als \n\nMitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die \n\nAnalogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; \n\nvgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) durch. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da \n\n- aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur Höhe der zu \n\nbeanspruchenden Vergütung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht \n\nzurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Regensburg, Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - VIII 57/01 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 T 512/02 - \n\nBayObLG München, Entscheidung vom 07.07.2003 - 1Z BR 8/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-148-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":8},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 14","ref_norm":"229-14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-148-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:52.362988+00:00"}}